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Mit der Hoelle haette ich leben koennen

Titel: Mit der Hoelle haette ich leben koennen
Autoren: Daniela Matijevic
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richtig abgebaut werden und ggf. einer adäquaten Behandlung zugeführt werden, so dass selbst bei Auftreten von Posttraumatischen Belastungsstörungen die Prognose für die seelische Gesundheit der Soldaten insgesamt als positiv eingeschätzt werden darf.

Gesetzliche Versorgung
    Die Versorgung der Soldaten musste den Einsatzbedingungen angepasst werden. Bundeswehrsoldaten, die während ihrer Dienstzeit eine Gesundheitsschädigung erleiden, können gem. Soldatenversorgungsgesetz (SVG) eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) geltend machen und nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der WDB-Folgen auf Antrag Versorgung, einschließlich Heilbehandlung, durch das Versorgungsamt erhalten.
Einsatzversorgungsgesetz (EinsatzVG)
    Durch das Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21. Dezember 2004 wurde das Versorgungsrecht an die neuen Anforderungen der Auslandseinsätze angepasst. Kernpunkt des Gesetzes ist der Begriff des »Einsatzunfalls«. Dieser umfasst jede gesundheitliche Schädigung, die ein Soldat in den militärischen Auslandseinsätzen (»besondere Verwendung im Ausland«) aufgrund eines Dienstunfalls oder der besonderen Verhältnisse im Einsatzgebiet erleidet. Führt dieser Einsatzunfall zu einem Grad der Schädigung (GdS) von mindestens 50% greift nach dem Ausscheiden aus dem Dienst
die Einsatzversorgung. Die Leistungen, die eine angemessene finanzielle Versorgung sicherstellen sollen, sind im Soldatenversorgungsgesetz aufgeführt.
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
    Betroffene, die eine schwere Schädigung davongetragen haben und weiter am Erwerbsleben teilnehmen wollen, erhalten durch das Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen einen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung. Dieses Gesetz gilt nicht nur für Soldaten, sondern auch für Richter, Beamte und Angestellte des Bundes sowie Helfer des Technischen Hilfswerkes, deren Erwerbsfähigkeit durch eine Verletzung während eines Auslandseinsatzes um mindestens 50% gemindert wurde. In einer Schutzzeit zur gesundheitlichen Wiederherstellung können die Einsatzgeschädigten weder gegen ihren Willen entlassen noch in den Ruhestand versetzt werden. Um eine Weiterbeschäftigung beim Bund oder die Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, erhalten sie die erforderliche berufliche Qualifizierung. Das Gesetz gilt rückwirkend für alle Einsatzgeschädigten, die ihre Verletzung nach dem 1. Dezember 2002 erlitten haben und noch im Dienst sind. Eine Ausnahme ist im Fall von posttraumatischen Störungen möglich, die erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses auftreten.
    Diese Stichtagsregelung führt zu einer Ungleichbehandlung der Soldaten, die bei den in den zehn Jahren zuvor bereits durchgeführten Einsätzen gesundheitlich zu Schaden gekommen sind. Dazu gehören auch die »vergessenen Soldaten des Kosovo«, wie sich die Bundeswehr-Veteranen des frühen KFOR-Einsatzes selbst bezeichnen. Sie streben eine parlamentarische Veränderung der Einsatzversorgung an.

Behandlung im Rahmen der Bundeswehr
    Aus dem spezifischen militärischen Berufsfeld ergeben sich einige Unterschiede zum zivilen Bereich, die überwiegend aus psychosozialen Gründen zu berücksichtigen sind. Der Soldatenberuf ist mit außergewöhnlichen körperlichen und seelischen Belastungen und Gefahren verbunden und stellt somit erhöhte Anforderungen an die physische und psychische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Dies bedeutet, dass sich Störungen in diesem Bereich, z. B. hervorgerufen durch entsprechende Traumatisierungen, gravierend auf die Dienstfähigkeit auswirken können. Aus diesem Grund wird in der sanitätsdienstlichen Versorgung den präventiven Aspekten der Krankheitsverhütung, aber auch der Vorbeugung langer Krankheitsverläufe und Chronifizierung ein hoher Stellenwert beigemessen.
    Soldaten bevorzugen in der Regel eine Versorgung in Bundeswehreinrichtungen, da hier die spezifischen Kenntnisse über Einsatzgegebenheiten, Einsatzgefahren und Traumatisierungen sowie über militärische Alltagsanforderungen vorhanden sind. Allerdings verfügt die Bundeswehr derzeit nur noch über vier Bundeswehrkrankenhäuser, in denen eine stationäre Traumatherapie angeboten wird. Eine engmaschige regionalisierte Versorgung in der Nähe der Dienst- und/oder Wohnorte, die gleichzeitig auch ein profundes Erfahrungswissen des militärischen Lebensfeldes einbringen kann, ist somit nicht gewährleistet. Der
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