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Gefaehrliche Freiheit - das Ende der Sicherungsverwahrung

Gefaehrliche Freiheit - das Ende der Sicherungsverwahrung

Titel: Gefaehrliche Freiheit - das Ende der Sicherungsverwahrung
Autoren: Peter Asprion
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gerechtfertigt gewesen, dieses habe ja seine freiheitswahrende Funktion mit dem überraschend klaren Urteil vom Mai 2011 erfüllt. Mir bleiben starke Zweifel, ob die Umsetzung dieses Urteiles zu einer neuen Praxis führen wird. Konsequent wäre die Abschaffung der zweifelhaften Instrumente, die vor allem der Dämonisierung von Sexualstraftätern dienen. Ich sehe vor allem drei:
Das Therapieunterbringungsgesetz
Die Verwaltungsvorschrift KURS und analoger Konzepte
Die Sicherungsverwahrung selbst
    Abschaffung des Therapieunterbringungsgesetzes
    Die aktuelle Landesregierung in Baden-Württemberg hätte die Möglichkeit, dessen Umsetzung nicht zu betreiben. Die Argumente gegen das Gesetz, das praktisch in einer Nacht- und Nebelaktion beschlossen wurde, sind vielfach benannt. So hätte der Bund wahrscheinlich die Gesetzgebungskompetenz in der Sache nicht gehabt, es ist zudem ein unzulässiges Spezialgesetz, das nur für eine im Voraus beschriebene, sehrkleine Personengruppe Geltung hat. Zudem ist die Frage der „psychischen Störung“ bei zuvor als gesund deklarierten Menschen mehr als fragwürdig, und in der Umsetzung zeigt sich die Unmöglichkeit der geeigneten Unterbringung. Das Gesetz ist untauglich und sollte schnellstmöglich außer Kraft gesetzt werden.
    Diese Auffassung vertrat auch der Vertreter des Justizministeriums Baden-Württemberg auf der erwähnten Fachtagung in Bad Boll, der ausführte, dass „der Anwendungsbereich des ThUG in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen Null tendiere. Der Gesetzgeber müsse deshalb entscheiden, ob er die Regelung neben einem neu reformierten Recht der Sicherungsverwahrung nach dem 31. Mai 2013 überhaupt beibehält.“ 72
    Abschaffung von HEADS, KURS und verwandter Konzepte
    Prof. Dr. Günter Tondorf hat bei der Vereinigung der Deutschen Strafverteidiger unter dem Titel „Das HEAD S-Konzept – ein Verstoß gegen das Grundgesetz“ 73 die Verfassungswidrigkeit dieses Konzepts dargelegt. Er sieht in diesen Konzepten eine Modifikation der Führungsaufsicht „gleichsam unter der Hand und außerhalb des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung“.
    Auf der bereits erwähnten Fachtagung in Bad Boll begründete der Freiburger Vorsitzende Richter am Landgericht a. D., Georg Royen, dies im Detail so: Kontrolle und Überwachung von aus der Haft Entlassenen seien ausschließlich Aufgabe der Strafjustiz mithilfe der Instrumente Führungsaufsicht und Bewährungshilfe. Für die Notwendigkeit einer Verzahnung von Führungsaufsicht und polizeirechtlichen Maßnahmen bestehe kein Anlass. Die Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle seien durch Gesetze abschließend geregelt, die Übertragung von Aufgaben – wie die Einstufung als sogenannter Risikoproband – durch eine Verwaltungsvorschrift sei unzulässig. Führungsaufsichtsstelleund Bewährungshilfe unterliegen der Kontrolle der Strafvollstreckungskammer, nur ihr gegenüber bestehen Berichtspflichten. Der GZS-KURS fehlten die Kompetenz für legalprognostische Entscheidungen und das Verfahren sei nicht rechtsstaatlich. Die umfassende Informationsverpflichtung des Leiters der Führungsaufsichtsstelle, der Justizvollzugsanstalt und der Ärzte des Maßregelvollzugs gegenüber der GZS-KURS sei zudem datenschutzrechtlich unzulässig. Die in der Verordnung enthaltenen weiteren Berichtspflichten seien überflüssig, da bereits in der Strafprozessordnung und dem Strafgesetzbuch ohnehin abschließend geregelt. Außerdem brächten die angeordneten Maßnahmen durch die örtliche Polizei keine zusätzliche Sicherheit, führten zu unzumutbaren Belastungen der Entlassenen und behinderten deren Resozialisierungsbemühungen. 74
    Dem juristischen Sachverstand will ich nichts hinzufügen. Dass die Polizei inzwischen im Umgang mit den als gefährlich eingestuften entlassenen Klienten als „Herrin des Verfahrens“ auftritt, hat sich mir in der Vergangenheit gezeigt.
    Abschaffung der Sicherungsverwahrung
    Am 4. Mai 2011 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen der Sicherungsverwahrung für rechtswidrig erklärt und innerhalb vorgegebener Fristen deren Neuregelung verlangt. 75 Weshalb dann jetzt noch die Forderung nach Abschaffung der Sicherungsverwahrung?
    Das Verfassungsgericht hat als Vorgabe für die Neuregelung der Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung Eckpunkte vorgegeben. Insbesondere sind dies:
    Ultima-Ratio-Prinzip
: Wenn Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, muss schon im vorangegangenen Strafvollzug
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