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Eichmann in Jerusalem: Ein Bericht von der Banalität des Bösen (German Edition)

Eichmann in Jerusalem: Ein Bericht von der Banalität des Bösen (German Edition)

Titel: Eichmann in Jerusalem: Ein Bericht von der Banalität des Bösen (German Edition)
Autoren: Hannah Arendt
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Ehrenrechte für 6 Jahre ab (in: Justiz und NS-Verbrechen, Bd. XVII, Nr. 519).
    Wegen seiner Tätigkeit in Lodz wurde Bradfisch im Oktober 1962 in Hannover angeklagt. Das Schwurgericht heim Landgericht Hannover befand ihn im November 1963 für schuldig, im Sommer 1942 und im Sommer 1944 bei der Deportation von Juden aus dem Ghetto Lodz in das Vernichtungslager Chelmno mitgewirkt zu haben und verurteilte ihn wegen zweier gemeinschaftlich begangener Verbrechen der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an insgesamt mindestens 22 000 Juden zu 10 Jahren Zuchthaus. Aus dieser und der Münchner Strafe bildete das Gericht dann eine Gesamtstrafe von 13 Jahren Zuchthaus. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf 6 Jahre aberkannt. Das Urteil wurde 1964 durch Urteil des BGH rechtskräftig (in: Justiz und NS-Verbrechen, Bd. XIX, Nr. 557).
    Bei dem im vorstehenden Text genannten Lechthaler dürfte es sich um den ehemaligen Oberstleutnant der Schutzpolizei Franz Lechthaler handeln, der im Oktober 1941 den Befehl seiner Divisionsführung ausführte, sämtliche Juden in zwei weißruthenischen Gemeinwesen zu erschießen. Deswegen wurde er im April 1961 vom Landgericht Kassel wegen Beihilfe zum Mord zu 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt. Der BGH hob das Urteil im Juni 1962 auf und ordnete erneute Verhandlung an.
    Im Januar 1963 wurde Lechthaler zu 2 Jahren Gefängnis wegen Beihilfe zum Totschlag an mindestens 15 Kindern in einem der Gemeinwesen verurteilt. Ihm wurde Verbotsirrtum insoweit zugebilligt, als er die Judenerschießungen für eine (zur Abschreckung von Partisanen) militärisch notwendige Kriegsrepressalie gehalten habe; die Einbeziehung von Kindern, die für ein Gemeinwesen als erwiesen angesehen wurde, sei aber in jedem Falle rechtswidrig. Daß Merkmale für Mord (niedrige Gesinnung o. ä.) vorhanden gewesen seien, wurde vom Gericht verneint; darüber hinaus wurde Lechthaler nicht als Täter, sondern als Gehilfe eines Befehlsgebers verurteilt. Das Urteil wurde 1964 rechtskräftig (in: Justiz und NS-Verbrechen. Bd. XVIII, Nr. 546).
    Karl Wolff wurde im Januar 1962 wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord in U-Haft genommen; im April 1963 erfolgten Anklage und Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Münchner Schwurgericht. Wolff (geb. 1900) zählte am Ende seiner SS-Laufbahn zu den höchsten Führern in der SS-Hierarchie und hatte jahrelang eine einflußreiche Position im Machtapparat inne. Wolff war zunächst Berufsoffizier (1917 Offiziersanwärter, Ende 1918 Leutnant, 1920 infolge Heeresverminderung verabschiedet), dann Bankkaufmann und schließlich bis zur Weltwirtschaftskrise selbständiger Kaufmann (1931 Konkurs).
    Wolff trat 1931 der NSDAP und der SS bei. Himmler, der Wolff wenige Monate später während eines Lehrgangs für Führernachwuchs kennengelernt hatte, kommandierte ihn im Juni 1933 als hauptamtlichen SS-Führer zu seinem Stab und ernannte ihn im September 1933 zu seinem Adjutanten und Chef des »Persönlichen Stabes RFSS«. Mit der wachsenden Macht der SS und der entsprechend zunehmenden Bedeutung des »Persönlichen Stabes« stieg auch Wolff auf. Der »Persönliche Stab RFSS« wurde 1939 (rückwirkend auf 1936) SS-Hauptamt, und Wolff, der bereits 1937 SS-Gruppenführer geworden war, dessen Chef. Wolff blieb aber vor allem Himmlers persönlicher Adjutant und engster Mitarbeiter. Himmlers hohe Wertschätzung erhellt auch daraus, daß er Wolff im August 1939 zum »Verbindungsführer« im Führerhauptquartier, also zu seinem persönlichen Verbindungsmann zu Hitler bestellte. 1940 erhielt Wolff zusätzlich den Rang eines Generalleutnants der Waffen-SS; 1942 avancierte er zum SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS.
    Infolge einer Verstimmung im Verhältnis zu Himmler verlor Wolff im Sommer 1943 die genannten Ämter, jedoch nicht an Gewicht in der NS-Hierarchie. Im September 1943 ernannte ihn Hitler zum »Sonderberater für polizeiliche Angelegenheiten« bei der von Mussolini nach seinem Sturz und der Kapitulation Italiens gebildeten Italienischen Faschistischen National-Regierung (»Republik von Salö«); zugleich wurde er Höchster SS- und Polizeiführer (eigens für ihn geschaffene Dienststellung) im deutschen rückwärtigen Heeresgebiet in Italien, also zum Befehlshaber der gesamten SS und Polizei einschließlich Sicherheitspolizei und SD. Im Juli 1944 wurde er faktisch »Militärverwaltungschef« im besetzten Italien (mit Rücksicht auf Mussolini mit der Amtsbezeichnung
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