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Eichmann in Jerusalem: Ein Bericht von der Banalität des Bösen (German Edition)

Eichmann in Jerusalem: Ein Bericht von der Banalität des Bösen (German Edition)

Titel: Eichmann in Jerusalem: Ein Bericht von der Banalität des Bösen (German Edition)
Autoren: Hannah Arendt
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»Bevollmächtigter General der deut schen Wehrmacht in Italien«).
    Anfang 1945 initiierte Wolff – Intentionen Himmlers folgend – Verhandlungen mit Amerikanern und Briten über eine Separatkapitulation der Südfront und führte sie – gegen den Willen Hitlers – zum Abschluß (Waffen stillstand am 1./2. 5. 1945). Dem hatte es Wolff wohl zu danken, daß er zwar bis Ende 1948 interniert, aber von gerichtlichen Verfolgungen durch die Amerikaner und Briten verschont blieb. Danach wurde er aber vor dem Spruchgericht Hamburg-Bergedorf angeklagt und in U-Haft genommen. Im Juni 1949 wurde er (nach Revision endgültig) wegen Zugehörigkeit zur verbrecherischen Organisation SS zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt und – da Internierung und U-Haft angerechnet wurden – sofort aus der Haft entlassen.
    Ob die Zurückhaltung der Amerikaner und Briten dazu beigetragen hat, daß Wolff bis 1962 von der deutschen Justiz unbehelligt blieb, ist eine offene Frage. Entscheidend war, daß er als Adjutant Himmlers zwar Mitwisser und intellektueller Mittäter war, aber keine Befehlsgewalt hatte.
    Erst Ermittlungsergebnisse anderer Verfahren wegen NS-Verbrechen machten Wolff schließlich justiziabler Taten verdächtig. Das Schwurgericht beim Landgericht MünchenII verurteilte ihn am 30. 9. 1964 zu 15 Jahren Zuchthaus wegen Beihilfe zum Mord in wenigstens 300 000 untereinander in Tateinheit stehenden Fällen (in: Justiz und NS-Verbrechen. Bd. XX, Nr. 580).
    Wolff habe im Juli 1942 im Auftrage Himmlers den Stellv. Generaldirektor der Reichsbahn, Ganzenmüller, dazu gebracht, trotz der bestehenden Transportraumnot ausreichenden Transportraum für die beabsichtigte Deportation der Juden aus dem Warschauer Ghetto und aus Przemysl in Vernichtungslager zur Verfügung zu stellen (die Aktion konnte am 22. 7. 1943 beginnen). Wolff habe gewußt, welches Schicksal die Juden erwartet. Das Urteil wurde im Oktober 1965 von der Revisionsinstanz bestätigt. Anfang 1971 wurde Wolff wegen krankheitsbedingter Haftunfähigkeit aus der Haft entlassen. Er ist im Juli 1984 gestorben.
    6 Wilhelm Koppe , zuletzt Höherer SS- und Polizeiführer im Generalgouvernement, wurde im September 1964 wegen Beteiligung an Massentötungen in mehreren Fällen angeklagt; er wurde im August 1966 wegen Krankheit außer Verfolgung gesetzt. Sein Vorgänger, der Höhere SS- und Polizeiführer Friedrich Wilhelm Krüger endete am 10. 5. 1945 wahrscheinlich (so Gerald Reitlinger, Die Endlösung, Berlin 1956, S. 586) durch Selbstmord.
    Erich von dem Buch-Zelewski , zuletzt SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS, war 1933 Führer des SS-Abschnitts XII, Frankfurt/Oder, 1934/35 Führer des SS-Oberabschnitts Ostpreußen, ab 1936 des Oberabschnitts Schlesien; 1941 wurde er Höherer SS- und Polizeiführer Rußland-Mitte, 1943 wurde er »Chef der Bandenbekämpfung« in Rußland, später kommandierte er Einheiten der Waffen-SS.
    Bach-Zelewski wurde im Februar 1961 vom Landgericht Nürnberg-Fürth zu 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis wegen Totschlags (an einem SS-Mann 1934 in Ostpreußen) verurteilt. Dasselbe Gericht verurteilte ihn im November 1961 wegen fahrlässigen Meineids im Prozeß gegen den SS Obergruppenführer von Woyrsch zu 6 Monaten Gefängnis und bildete mit der Strafe vom Februar 1961 eine Gesamtstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten.
    1962 stand Bach-Zelewski in Nürnberg erneut vor Gericht und wurde im August zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt; das Gericht befand ihn schuldig der im Frühjahr und Sommer 1933 begangenen Morde an fünf und des versuchten Mordes an einem Kommunisten.
    Entgegen der Ansicht von H. A. enthalten alle genannten Urteile Angaben über die Tätigkeit von dem Bach-Zelewskis in Rußland, ohne allerdings einen Straftatverdacht auszusprechen. Ganz abgesehen davon, daß dies den Normen des Prozeßrechts widersprochen hätte – es sei denn, es hätte ein rechtskräftiges Urteil wegen solcher Taten gegeben –, ist noch darauf zu verweisen, daß das Landgericht Nürnberg-Fürth 1951 – 1954 wegen des Verdachts eben dieser Straftaten gegen Bach-Zelewski ein Ermittlungsverfahren führte. Durch Beschluß vom Dezember 1954 wurde er jedoch außer Verfolgung gesetzt und das Verfahren eingestellt. Das Gericht war zu dem Schluß gekommen, daß Bach-Zelewski der Mitverantwortung an der Ausrottung großer Bevölkerungsteile in Osteuropa (Juden, Russen) weiterhin verdächtig sei, der Tatverdacht für die Eröffnung des Hauptverfahrens aber mangels Beweismittel
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