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Die zweite Instanz

Die zweite Instanz

Titel: Die zweite Instanz
Autoren: Walter Schlegel
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(szenetypisch gekleideten) Cafébesuchern auf der Straße, und somit in einem räumlichen Bereich, der nicht mehr zur Mietsache gehört und der dementsprechend auch nicht von der mietvertraglichen Gewährleistungspflicht umfasst ist. Zwar mag es für die Beklagte nur eine untergeordnete Rolle spielen, ob sich die von der Beklagten als unangenehm und provokativ empfundenen Begegnungen im Treppenhaus abspielen oder auf der Straße, die sie zwangsläufig benutzen muss, wenn sie in ihre Wohnung gelangen oder das Haus verlassen will. Gleichwohl spielen sich diese Begegnungen in einem räumlichen Bereich ab, der nicht mehr zum Bereich dessen gehört, für den der Vermieter gewährleistungsrechtlich verantwortlich ist. Wollte man für Beeinträchtigungen dieser Art Gewährleistungsrechte zubilligen, bedeutete dies im Ergebnis, dass man dem Wohnungsmieter einen Anspruch auf Milieuschutz zubilligt; dies ist mit den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nicht vereinbar, zumal diese nur dann greifen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache selbst herabgesetzt ist (...). Letztlich handelt es sich bei den von der Beklagten als Störung empfundenen Begegnungen mit Besuchern des Cafés daher um Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, für das die Klägerin nicht haftbar zu machen ist. (... ) “
     
    Haben Sie den verfänglichen Satz gefunden? Nein? Hier der entscheidende Satz mit der entsprechenden Markierung:
     
     
    „ Das Café verfügt aber, wa s gerichtsbekann t ist, über einen separaten Eingang am G.markt, der in gut 10 m Entfernung vom Hauseingang liegt, der zu den Wohnungen des Hauses führt.“
     
     
    Ist es nicht schön, wenn man im Urteil auch etwas Privates über den Richter und seine Vorlieben erfahren darf....?
     
     
    ***
     
    Nachdem der Verteidiger sein Plädoyer gehalten hat, entflüchtet dem Richter der Satz: „Wenn ich Sie richtig verstanden habe, Herr Verteidiger, muss ich den Angeklagten jetzt heilig sprechen?“
     
    ***
     
     
    II - Recht kompakt
     
     
    Heiteres, Unglaubliches und nicht zuletzt auch Wissenswertes aus dem großen Bereich ,Recht‘ findet sich regelmäßig. Gleich ob es sich um verpuffende Vorurteile, skurrile Entscheidungen oder ungewöhnliche Fallgestaltungen handelt. Eines haben Sie gemeinsam: Sie sind so interessant, dass sie es verdient haben, wenn schon nicht ausführlich, so doch kompakt und unterhaltsam verpackt wiedergegeben zu werden.
     
    ***
     
     
    Halbwahrheiten und Irrtümer aus dem Mietrecht
     
     
    Das Mietrecht ist ein Rechtsgebiet, das vermutlich sehr viele Menschen berührt. Entweder leben wir selbst oder ein Freund oder Bekannter in einer Wohnung zur Miete und selbst wenn das nicht zutrifft, so vermieten einige Leser doch auch selbst. Dabei ist gerade in diesem Rechtsgebiet viel Bewegung enthalten, urteilt doch das höchste deutsche Gericht nahezu im Wochenabstand über Zulässigkeiten, Unzulässigkeiten und Skurrilitäten in Mietverträgen. Grund genug, einen Blick auf die populären Irrtümer und die hartnäckigen Halbwahrheiten im Mietrecht zu blicken.
     
     
    Falsche Nachmieter
     
    Es kann vorkommen, dass man seinen Wohnort plötzlich wechseln muss: Sei es, weil ein neues Arbeitsangebot lockt, weil man mit der Freundin oder dem Freund zusammen ziehen möchte oder schlichtweg, weil man aus privaten Gründen nicht mehr in der Wohnung wohnen möchte. Doch nicht selten setzen Kündigungsfristen dieser gewünschten Flexibilität enge Schranken. Viele Mieter glauben, wenn sie sich selbst auf die Suche nach einem Nachmieter für die gemietete Wohnung aus der man ausziehen möchte machen und dem Vermieter drei davon präsentieren, sodass er sich den geeignetsten Kandidaten auswählen kann, könnten sie umgehend aus dem Mietverhältnis ausscheiden. Diese sogenannte „3-Nachmieter-Regel“ jedoch gibt es im deutschen Recht an keiner Stelle, auch wenn dieser Grundsatz in sehr vielen Köpfen fast schon als Allgemeinwissen herum spukt. Der Vermieter muss auch dann der Kündigung des Mietvertrages ohne Beachtung der festgelegten Kündigungsfristen nicht zustimmen, wenn drei Nachmieter genannt werden. Wenn der Mieter sich verpflichtet, die Wohnung mindestens für eine bestimmte Dauer (ein, zwei, drei oder mehr Jahre) zu mieten und schon vorher aus diesem Vertrag heraus möchte, nutzt es nichts, Nachmieter zu präsentieren. Verträge sind einzuhalten - Dieser Grundsatz im deutschen Zivilrecht wird auch dann nicht durchbrochen, wenn geeignete Nachfolger für den
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