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Die zweite Instanz

Die zweite Instanz

Titel: Die zweite Instanz
Autoren: Walter Schlegel
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bestehenden Vertrag genannt werden. Dieser Grundsatz kann nur dann durchbrochen werden, wenn ein ,Härtefall‘ vorliegt, also eine schwere Krankheit zum Beispiel. Und auch dann muss der Vermieter den Nachmieter nur dann akzeptieren, wenn dieser Nachmieter in den Vertrag ohne Änderungswünsche einsteigt. Auf Nummer sicher gehen kann man daher nur, wenn die ,Nachmieter Regel‘ von vornherein in den Mietvertrag aufgenommen wurde. Einen  Rechtsanspruch auf vorzeitiges Kündigen bei Präsentation von drei möglichen Nachmietern jedoch gibt es ohne entsprechende vorherige Vereinbarung im deutschen Recht nicht.
     
     
    Flur und Treppenhaus - Wem gehört‘s?
     
    Es ist in vielen Treppenhäusern regelmäßig das gleiche Bild: Der Müllsack wird vor die Tür gestellt, es stehen Schuhe, Schirme oder Kartons aufgereiht neben der Tür. Viele Mieter gehen davon aus, dass dies generell erlaubt sei und sie den Platz vor ihrer Tür ebenfalls privat und frei nutzen können. Aber auch das ist ein Irrtum und das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus ist generell unzulässig. Der Raum vor der Tür gehört nicht zur gemieteten Wohnung und ist nicht automatisch mit vermietet. Deshalb muss der Vermieter derartige abgestellte Sachen dort nicht dulden. Lediglich Kinderwagen, sofern sie nicht den Weg versperren, wurden von Gerichten als Ausnahmen erlaubt, sowie Gehhilfen und Rollstühle. Doch damit hat es sich auch schon was die Toleranz deutscher Gerichte zu dieser Frage angeht....
     
     
    My home is my castle...?
     
    Angesichts des sich überall verbreiteten Rauchverbotes an öffentlichen Plätzen, Orten und Restaurants loben sich viele Raucher noch immer die eigenen vier Wände als Rückzugsort für ihren Rauchgenuss. Doch auch diese vier Wände sind nicht mehr länger als Rückzugsgebiet für Raucher sicher, wie ein ganz aktueller Fall des Amtsgerichts Düsseldorf beweist. Einem 74-jährigen Raucher war das Mietverhältnis nach 40 Jahren gekündigt worden, da er sich trotz mehrmaliger Abmahnungen und Aufforderungen weigerte, in der Wohnung weniger zu rauchen. die Vermieterin kündigte die Wohnung mit der Begründung des nicht hinnehmbaren Geruches und der davon ausgehenden Belästigung auch für andere Mieter. Der rauchende Mieter klagte dagegen, doch der Amtsrichter stufte diese Klage als chancenlos ein. Im Gegenteil, er hielt die Kündigung angesichts ,der veränderten Beurteilung der Gefahren des Passivrauchens‘ ausdrücklich für gerechtfertigt.  Die Schutzrechte Dritter stehen höher als die Gewohnheiten eines Einzelnen.
     
     
    Übrigens was das Rauchen in einer gemieteten Wohnung angeht, zeigt die Tendenz inzwischen klar zum Rauchverbot, bestätigen also dieses aktuelle Urteil der Düsseldorfer Amtsrichter. Während das Landgericht Köln im Jahre 1998 entschied, dass das Rauchen in der Mietwohnung als Konsequenz freier Willensentscheidung grundsätzlich erlaubt sei (Aktenzeichen 9 S 188/98) und auch das Landgericht Paderborn diese Entscheidung unter Aktenzeichen 1 S 2/00 im Jahre 2000 bestätigte (wenn auch bei ,exzessivem Rauchen‘ eine Ausnahme macht), so entschied das Amtsgericht Cham unter Aktenzeichen 1C 0019/02 im Jahre 2002 schon, dass ,häufiger Nikotingenuss‘ in der Mietwohnung ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache sei. Hier wurden die häufigeren notwendigen Schönheitsreparaturen um die Spuren des Rauches zu beseitigen als Grund angeführt. Das Amtsgericht Düsseldorf dürfte also hier mit der Argumentation, dass die Schutzrechte Dritter höher wiegen als die Gewohnheit eines Einzelnen einen ganz neuen Punkt eingeführt haben, der auch vor höheren Instanzen bestätigt werden dürfte (Bei Niederschrift dieses Buches war der entsprechende Instanzenweg noch nicht ausgeschöpft).
     
     
    Zweitschlüssel beim Vermieter?
     
    Es ist fast schon die Regel, dass die Vermieter einen Zweitschlüssel zur vereinbarten Wohnung bei sich behalten und darauf hinweisen, dass bei einem Auswechseln des Türschlosses ein entsprechender Schlüssel bei ihm abzugeben sei. immerhin habe er das Recht, die Wohnung gelegentlich zu überprüfen und ohnehin kann ja mal ein ,Notfall‘ eintreten, bei dem er die Wohnung betreten müsse. Auch dieses scheinbare ,Recht‘ ist eine Unwahrheit, die auch dadurch nicht richtiger wird, dass jeder glaubt, es sei wahr. Es gibt für das Zurückbehalten eines Schlüssels bei einer Vermietung überhaupt keine rechtliche Grundlage (es sei denn, es wird ausdrücklich im Mietvertrag
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