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Die zweite Instanz

Die zweite Instanz

Titel: Die zweite Instanz
Autoren: Walter Schlegel
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vereinbart und beide Seiten stimmen zu) und für was sollte dieser Schlüssel dienen? Denn auch wenn der Vermieter die Wohnung inspizieren möchte und dahingehend überprüfen will, ob Schäden vorhanden sind, so muss er dies bis spätestens 24 Stunden vorher beim Mieter anmelden und auch dann kann der Mieter darauf bestehen, dass er dabei ist. Zudem könnte der Mieter ab diesem Zeitpunkt und wenn er bei dieser Inspektion der Wohnung durch den Vermieter nicht dabei sein möchte immer noch den Vermieter zu diesem Zweck den Schlüssel überreichen und anschließend wieder zurück nehmen. Erfolgt keine rechtzeitige Anmeldung dieses Besuches und der Vermieter betritt unerlaubt und mit Zweitschlüssel die Wohnung, dann ist dies ein Hausfriedensbruch, der den Mieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Alternativ kann der Mieter auch ein neues Schloss einbauen lassen und vom Vermieter die Zahlung dieses Umbaus verlangen. 
     
    Doch was ist dann bei Notfällen, bei denen der Vermieter in die Wohnung muss und man selbst ist für den Vermieter nicht erreichbar - Die häufigste Argumentation für den einbehaltenen Zweitschlüssel? Es empfiehlt sich für die Fälle, bei denen man verreist oder nicht in der nähe ist, einen Zweitschlüssel bei Freunden oder Familie zu deponieren und den Vermieter darüber zu informieren (ebenso die entsprechenden Kontaktdaten mitzuteilen). Denn tritt ein Notfall ein (Wasserrohrbruch, Kabelbrand etc.) und man ist nicht erreichbar, müsste der Vermieter die Tür eintreten oder gewaltsam öffnen lassen, um eine Vergrößerung oder Ausbreitung des Schadens zu verhindern. Dieses Recht steht ihm zu und ist zugleich eine Ausnahme vom nicht angekündigten Betreten. Doch ist dieses Recht nicht gleichbedeutend mit dem Einbehalten des Wohnungsschlüssels. Denn er könnte in einem solchen Fall die angegebene Vertrauensperson anrufen, die einen Zweitschlüssel besitzt und damit zum Öffnen der Tür herbei eilen kann.
     
    ***
     
    § 26 Landesreisekostengesetz NRW: „Wenn ein Beamter während einer Dienstreise stirbt, so ist die Dienstreise beendet.“
     
    Schön, dass das damit geregelt wäre...
     
    ***
     
    Teurer Sex...
     
    Ein ganz besonders schlüpfrigen und zugleich heißen Fall hatten die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 U 153/98 zu verhandeln. Eine Frau verklagte ihre beiden Unfallversicherungen auf eine Zahlung von stolzen 750.000 DM (ca. 375.000 €). Sie argumentierte, als Folge eines Unfalls bei besonders heftigem Geschlechtsverkehr sei sie inkomplett querschnittsgelähmt und habe deshalb Anspruch auf Zahlung aus den Unfallversicherungen.
     
    Die Versicherungen argumentierten, die von der Klägerin gemachten Äußerungen und Unfallschilderungen seien kein „von außen wirkendes Ereignis“, welches aber vorhanden sein müsse, wenn eine Zahlungspflicht bestehen soll. Es wurden Theorien über mögliche Unfallhergänge und mögliche Verletzungsursachen geschildert, die alle samt belegen sollten, dass kein Unfall im Sinne der Versicherungsgrundlagen vorlag.
     
    Doch ganz gleich wie geschickt die Versicherungen auch argumentierten um der drohenden Zahlung zu entgehen, die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf hatten ein Einsehen mit der Frau und befanden, dass egal wie der Hergang auch in Wirklichkeit gewesen sei, Geschlechtsverkehr habe immer mit einem Partner zu tun und deshalb können Verletzungen in Folge dieses Geschlechtsverkehr auch als „von außen wirkende“ Ereignisse gelten. Denn, so die Richter weiter, Geschlechtsverkehr beruhe eben nicht nur auf Eigenbewegungen, sondern auch auf Bewegungen des Partners. Die Richter gaben der Klage statt und befanden, dass die eingetretene Querschnittslähmung in Folge des Geschlechtsverkehrs die Folge eines Unfalls im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen sei. Damit stand dann auch fest: Die beklagten Unfallversicherungen mussten zahlen.
     
    In diesem Fall kam der Sex also einer eigentlich unbeteiligten Partei teuer zu stehen...
     
    ***
     
    Niveau? .. Was für ein Niveau?
     
     
    Schlüpfriges musste auch das Landgericht München unter dem Aktenzeichen 7 O 22293/12 entscheiden. Ein Produzent der Pornofilm-Branche ließ über seine Rechtsanwälte Abmahnungen an die Nutzer von Tauschbörsen verschicken, die seine Werke über diese Börsen kostenlos aus dem Internet herunter geladen hatten. Die Anwälte fanden die eindeutig identifizierbaren IP Adressen heraus und weiter, dass sich
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