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Die zweite Instanz

Die zweite Instanz

Titel: Die zweite Instanz
Autoren: Walter Schlegel
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wird oder aber die Frau mit einem Knüppel zur Verteidigung bewaffnet ist. Da man jedoch die Gefahr eines Übergriffes nur bei bestimmten Frauen sieht, gilt das Gesetz ausdrücklich nicht für Frauen die mehr als 200 Pfund wiegen oder wenn es sich um ein weibliches Pferd handelt. (Auch wenn es seltsam klingt, aber so steht es tatsächlich im Gesetz)
     
    ***
     
    Richter : „Herr Angeklagter, warum erzählen Sie denn heute einen ganz anderen Tathergang als Sie es gestern taten?“
     
    Angeklagter : „Gestern haben Sie mir ja nicht geglaubt. Vielleicht glauben Sie mir ja jetzt.“
     
    ***
     
    Wie würden Sie entscheiden? - Aber, aber... Herr Richter!
     
    Nach diesem Ausflug in die weite Welt des Rechts jetzt wieder die , Landun g ‘ auf deutschem Boden und zu einem Urteil, das man zweimal lesen muss, um ganz spezielle Vorlieben des vorsitzenden Richters zu erkennen. Aber auch ein Fall, bei dem Sie sich fragen können, wie Sie an der Stelle des Richters entschieden hätten.
     
    Stellen Sie sich den Fall einer Mieterin in einem Mehrfamilienhaus vor. Die Mieterin zahlt regelmäßig ihre Miete und der Vermieter erfüllt auch seine Pflichten entsprechend der Gesetze. Als in dem Mehrfamilienhaus ein Café im Erdgeschoss frei wird, vermietet es der Vermieter an einen Liebhaber der Sado-Maso-Szene. Sehr schnell entwickelt sich das Café zum Treffpunkt für Liebhaber dieser sexuellen Spielarten und Vorlieben mit einem entsprechenden ansteigenden Besucherverkehr. Die Gäste des Cafés fühlen sich in dem Etablissement so heimisch, dass sie auch mehr und mehr in entsprechenden Verkleidungen in dem Café erscheinen. Verkleidungen, die sehr deutlich die sexuellen Vorlieben nach außen zur Schau tragen. Die brave Mieterin aus einer der höheren Etagen stört sich schließlich daran, dass die Gäste des Cafés den selben Hauseingang wie sie benutzen und sie so von außen sichtbar nicht deutlich abgegrenzt von den Cafégästen ist, wenn sie zu ihrer Wohnung herauf gehen möchte und das Treppenhaus betritt. Man könnte also den Anschein bekommen, wenn sie in das Haus geht, dass sie das Café aufsuchen möchte und nicht ihre Wohnung. Doch nicht nur diesen fälschlicherweise erweckten Eindruck sieht die Mieterin als störend an: Zudem empfindet sie starke Abneigung gegen die ihr im Hausflur begegnenden Gäste des Cafés in ihren Verkleidungen und offen zur Schau gestellten sexuellen Vorlieben. Schließlich wird die empfundene Belästigung so groß, dass die Mieterin diesen Umstand als Mietmangel geltend macht und die Miete kürzt.
     
    Der Vermieter ist mit dieser Mietminderung nicht einverstanden und argumentiert, die Wohnung selbst habe keinen Mangel und die Minderung ist unberechtigt.
     
    Was denken Sie, ist eine derartige Belästigung ein Mietmangel und im Verantwortungsbereich des Vermieters? Eine Frage, die das Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 49 C 474/05 zu klären hatte. Wobei weniger das Urteil im Ganzen, als vielmehr eine einzige Formulierung besonders auffällt. Mal sehen, ob Sie diese erkennen. Hier der entsprechende Auszug aus dem Originalurteil vom 23.03.2006:
     
    „ ( ...) Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die - im wesentlichen unstreitigen - Belästigungen stützt, die von den Besuchern des offensichtlich als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene etablierten „Café“ an der Ecke ausgehen (insbesondere: Begegnungen mit aufreizend oder provokativ bekleideten Cafébesuchern der Sado-Maso-Szene), liegt hierin kein zur Minderung berechtigender Mangel. Die Annahme eines zur Minderung berechtigenden Mangels würde nämlich voraussetzen, dass die Nutzung der Mietsache selbst - also der Wohnung und der dazugehörigen Gemeinschaftsflächen wie z.B. Treppenhaus - beeinträchtigt wären. Dies ist aber schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall. Das „Café“ ist zwar im selben Haus wie die Wohnung der Beklagten belegen.
    Das Café verfügt aber,  was gerichtsbekannt ist, über einen separaten Eingang am G.markt, der in gut 10 m Entfernung vom Hauseingang liegt, der zu den Wohnungen des Hauses führt.
     
    Auf diese Weise sind Zusammentreffen zwischen Besuchern des Cafés und der Wohnungsmieter des Hauses z.B. im Treppenhaus wenn nicht ausgeschlossen, so doch allenfalls Ergebnis eines Versehens; die Beklagte trägt entsprechende Vorkommnisse auch nicht vor. Sämtliche Vorfälle, die ihr Anlass zur Beschwerde gegeben haben, betreffen vielmehr Begegnungen mit
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