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Die zweite Instanz

Die zweite Instanz

Titel: Die zweite Instanz
Autoren: Walter Schlegel
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I - Recht skurril
     
     
     
     
    Wie man sich setzt, so xxxx man....
     
     
     
    Dass in Deutschland nicht unbedingt jeder Beamte Spaß versteht, haben Sie als Leser vielleicht schon an einigen Tagen selbst erfahren können. Spätestens dann, wenn Sie nach einer langen Wartezeit in einer Behörde vor Verzweiflung einen Scherz von sich ließen, der dann jedoch nicht den gewünschten Schmunzler beim Adressaten hervor rief, sondern geistige Nadelstiche in Ihre Richtung los sandte: Auf Behörden wird nicht gescherzt und Beamte sind erst Recht keine Menschen, mit denen man sich einen Spaß erlaubt! Beamte sind treue Staatsdiener und verrichten Ihren Dienst brav im Sinne der Vorschriften und Gesetze. Überhaupt ist das gesamte Leben reglementiert und hat nach Vorschrift zu erfolgen. So hat auch die folgende Verordnung, die vermutlich in die Kategorie , skurrile Gesetz e ‘ fällt, nur wenig Erstaunen beim , treuen Staatsdiene r ‘ in einer der zahlreichen Landesbehörden in Sachsen-Anhalt hervor gerufen, als er sie an einem schönen Morgen in seiner Dienststelle vorfand. Denn bei so vielen Dienstvorschriften fällt eine mehr doch auch nicht mehr auf, oder? Auch wenn sie sich mit einer ganz besonderen , Tätigkei t ‘ innerhalb der Behörde befasst:
     
     
     
     
    „ Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 4.Jahrgang, Magdeburg, den 01.April 1993, Nr. 15 (BoA)
     
     
    Benutzungsordnung für Toiletten in Sachsen-Anhalt
     
     
    § 1 Definition
     
    Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.
     
     
    § 2 Anwendungsbereich
     
     
    Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes Sachsen-Anhalt.
     
     
     
    § 3 Sitzgebot
     
     
    Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.
     
     
    § 4 Vorbereitungen
     
     
    Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien herunterzuschieben.
     
     
    § 5 Sitzposition
     
     
    Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des Körpers ist gleichmässig, gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
     
     
    § 6 Darmentleerung
     
     
    Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.
     
     
     
    § 7 Sichtkontrolle
     
     
    Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180° nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.
     
     
     
    § 8 Reinigung des Rektums
     
     
    Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Porzellanbecken zu entsorgen.
     
     
    § 9 Reinigung des Aborts
     
     
    Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem
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