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Die zweite Instanz

Die zweite Instanz

Titel: Die zweite Instanz
Autoren: Walter Schlegel
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und zusicherte, sie beherrsche die Reitkunst. Er habe also gar keinen Grund gehabt, das Ansinnen nach einen Probeausritt abzulehnen und hat natürlich eingewilligt. Er hat sie also weder gezwungen auf das Pferd zu steigen, sondern im Gegenteil, die Frau hat darauf bestanden und tat es vollkommen freiwillig. Damit könne er auch nicht die Schuld für den Sturz tragen und sei somit nicht haftbar zu machen.
     
     
    Soweit eine logische und nachvollziehbare Argumentation des Züchters, doch leider für die Richter am Landgericht nicht logisch genug. Denn die Richter gaben der klagenden Frau Recht und verurteilten den Eigentümer zu Schadenersatz und Schmerzensgeld in diesem Fall. Die Tierhalterhaftpflicht, so die Richter, umfasse eben auch den Fall, dass die Frau sich , freiwillig und mit Einverständnis des Besitzer s ‘ auf das Pferd gesetzt habe. Ein Verschulden der Frau sei nicht erkennbar....
     
     
    ***
     
    Richter : „Herr Angeklagter, wie ich es aus den Akten entnehmen kann, standen Sie doch schon einmal vor drei Jahren wegen Autodiebstahl vor Gericht. Und jetzt erneut?“.
     
    Angeklagter : „Ja, aber so ein Auto hält ja auch nicht ewig müssen Sie wissen.“
     
    ***
     
     
    Noch mehr Tierisches....
     
     
     
    Wenn es um Tiere geht, so könnte man denken, blühen Richter regelmäßig zu kreativen Höchstformen auf und überraschen immer wieder mit Originalität und Witz. Auch wenn ein Gerichtssaal eigentlich kein Ort ist, an dem man derartiges vermuten könnte.
     
     
    So fühlte sich in Berlin ein Vermieter überrascht, als er plötzlich feststellte, dass eine seiner Mieterinnen ein Schwein in der Wohnung hält. Gut, die Überraschung ist zu verstehen: Stellen Sie sich  vor, Sie sind Hausbesitzer, klingeln bei der Mieterin und als diese die Tür öffnet, rennt fröhlich grunzend ein rosa Schweinchen durch den Korridor in der Wohnung. Überhaupt nicht mit der Haltung dieses Schweines in der vermieteten Wohnung einverstanden verlangte der Vermieter von der Mieterin, dass das rosa Schweinchen die Wohnung verlassen müsse. Die Mieterin konnte das gar nicht einsehen, war doch im Mietvertrag vereinbart, dass Kleintiere grundsätzlich erlaubt seien und so ein rosa Schweinchen ist doch nicht wirklich groß. Der Streit ging hin und her und landete schließlich unter dem Aktenzeichen 17 C 88/00 beim Amtsgericht in Berlin-Köpenick. Der Richter brauchte für seine Entscheidung nicht lange und schien sich für Schnitzel nicht begeistern zu können, denn er beschloss nachdem er die Argumentationen gehört hatte, dass das Schwein bleiben dürfe. Wenn im Mietvertrag das Halten von Kleintieren erlaubt sei, so der Richter in seiner Urteilsbegründung, und sich andere Mieter durch das Schweinchen nicht belästigt fühlten, dann darf der Vermieter das Halten eines Hausschweines in der Wohnung auch nicht untersagen. Basta!
     
     
    Doch wer jetzt glaubt, dass das für alle niedlichen, kleinen rosa Schweinchen gilt, der irrt. Denn die Richter am Landgericht in München schränkten dieses Recht in einem anderen Fall deutlich ein und definierten eine ganz neue Klasse Tier. Das verwundert wenig, wie aufgeklärte Leser wissen dürften: München liegt in Bayern und von dort wissen wir, dass es nicht nur Bären, sondern auch , Problembäre n ‘ gibt, wie es der ehemalige dortige Ministerpräsident Stoiber vor der versammelten Presse verkündete. In Bayern neigt man also dazu, Gattungen zu erschaffen und mit neuen Eigenschaften zu versehen. So widerfuhr es auch einem kleinen Hausschweinchen, das plötzlich zum ,Panikschwein‘ wurde. Denn die Richter am Landgericht in München entschieden unter dem Aktenzeichen 31 S 20796/04, dass das Halten von Hausschweinen in der Wohnung zwar grundsätzlich nicht verboten ist, aber bei ,Panikschweinchen‘ eine Ausnahme gilt. Denn ist das in der Wohnung gehaltene Schweinchen leicht in Panik zu versetzen und wird entsprechend der schweinischen Natur dadurch aggressiv, muss es der Mieter umgehend wieder abschaffen.
     
     
    Wenn Schweine ihren Aufenthaltsort wählen könnten, würden sie also vermutlich Berlin vorziehen, wie wir jetzt wissen....
     
     
     
    ***
     
    Richter : „Warum haben Sie das Opfer auf offener Straße attackiert und sich mit ihm eine Prügelei geliefert?“.
     
    Angeklagter (leicht genervt) : „Wissen Sie Herr Richter, meine Verhältnisse erlauben es mir nicht, dafür auch noch eine Turnhalle zu mieten.“
     
    ***
     
     
    Gegenüberstellung einmal
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