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Die zweite Instanz

Die zweite Instanz

Titel: Die zweite Instanz
Autoren: Walter Schlegel
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bleiben.“
     
    ***
     
    Beischlafgewohnheit als Reisemangel?
     
     
    Wir bleiben kurz bei original Gerichtsurteilen im Volltext, denn auch der Fall, der sich vor dem Amtsgericht in Mönchengladbach zutrug ist es durchaus wert, im Original genossen zu werden. Ein Kläger verlangte von einem Reiseveranstalter Schadenersatz wegen , nutzlos aufgewendeter Urlaubszei t ‘, da in seinem Hotelzimmer an Stelle eines Doppelbettes nur zwei Einzelbetten zusammengeschoben standen. Somit entging ihm während der schönsten Zeit des Jahres das , harmonische Einschlaf- und Beischlaferlebni s ‘. Wer dieser Klage jetzt schon reichlich Phantasie unterstellt, der sollte einen Blick auf die Original-Urteilsbegründung werfen, die der Amtsrichter in diesem Fall verfasste:
     
    „ (...) Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
     
    Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
     
    Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt (... ) “.
     
    So der originale Auszug aus dem Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach vom 25.04.1991, das dort unter dem Aktenzeichen 5A C 106/91 gefällt wurde. Ist diesem Einfallsreichtum noch etwas hinzuzufügen...?
     
    ***
     
    Richter : „Da sind Sie ja wieder in meinem Gerichtssaal, Herr Angeklagter. Dabei hatte ich ernsthaft gehofft, die letzte Strafe, die ich gegen Sie verhängt habe, würde zu Ihrer Besserung beitragen.“.
     
    Angeklagter : „Das hat Sie, Herr Richter. Nur will ich eben noch viel besser werden.“
     
    ***
     
     
    Aber, aber... Wer wird denn hier keinen Spaß verstehen?
     
     
    Einen Spaß der besonderen Art erlaubte sich ein am Familiengericht tätiger Richter in München. Eine Verhandlung sollte terminiert werden, in der es um Unterhaltsansprüche und deren Bemessung für die allein erziehende Mutter gehen sollte. Eine Dame, die -wie es sich im Nachhinein heraus stellte- die Angelegenheit sehr ernst ansah. Denn bei der Terminplanung des Gerichts fiel der für die Dame nächstmögliche Termin für diese Verhandlung auf den 11.11. und der Richter beschloss, diesem närrischen Verhandlungsdatum noch die passende Uhrzeit zu geben. So wurden Ladungen versandt, die zum Prozess am 11.11. um 11.11 Uhr vor Gericht luden.  Die Frau, die sich bei dieser Verhandlung die Klärung der ihr zustehenden Ansprüche erhoffte, sah in diesem Termin jedoch keinen Scherz, sondern eine Voreingenommenheit des Richters, der sich mit diesem Termin über sie lustig machen würde. Kurzer Hand entschied sie sich dazu, den Richter wegen dem Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Immerhin deute dieser Termin ja deutlich an, dass der Richter sie nicht ernst nehme.
     
    Das über diesen Antrag entscheidende Oberlandesgericht in München jedoch wies diesen Befangenheitsantrag zurück und merkte an, dass auch in
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