Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Die zweite Instanz

Die zweite Instanz

Titel: Die zweite Instanz
Autoren: Walter Schlegel
Vom Netzwerk:
Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.
     
     
    § 10 Verlassen des Aborts
     
     
    Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschliessende Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt.
     
     
    § 11 Inkrafttreten
     
     
    Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft . “.
     
     
     
    Übrigens, liebe Leser, diese Vorschrift wurde trotz des Ausgabedatums (bitte werfen Sie noch einmal einen Blick darauf) tatsächlich ernst genommen und führte sogar zu einem großen Echo in den verschiedenen Medien. Von , Überregulierun g ‘, , Verordnungswah n ‘ oder , Bürokratisierun g ‘ war die Rede in zahlreichen Zeitungen und selbst die ,größte deutsche Tageszeitung‘ mit den vier Buchstaben nimmt diese , Vorschrif t ‘ immer wieder zum Anlass, wenn es um verrückte und skurrile Gesetze geht. Dabei hätte es nur ein wenig Recherchearbeit benötigt um herauszufinden, dass die entsprechende Vorschriften-Nummer an andere Verordnungen geknüpft ist und es sich hierbei um einen sehr originellen Aprilscherz handelte. Dass dieser Scherz dennoch so ernst genommen wurde deutet wohl eher darauf hin, dass man bestimmten Berufsgruppen keinen Humor zutraut.
     
     
     
    ***
     
    Richter : „Warum haben Sie die Frau aus dem fahrenden Auto geworfen?“
     
     
    Angeklagter : „Aber es herrschte doch Halteverbot.“
     
     
    ***
     
     
     
    Wie lang war der Tag noch mal...?
     
     
     
    Nach diesem heiteren Einstieg in die Welt der Vorschriften & Gesetze ein Fall, mit dem sich tatsächlich ein Gericht über mehrere Tage beschäftigen musste und der mehr als deutlich beweist, dass nicht nur Richter skurrile Entscheidungen treffen können, sondern dass auch die Anwälte der Kläger durchaus zu kreativen, geistigen Klimmzügen in der Lage sind.
     
     
    Eine Ärztin aus Nordrhein Westfalen konnte sich offensichtlich über regen Zulauf in ihre Praxis freuen. Nach ihren Abrechnungen verzeichnete die Ärztin enorme Steigerungen in Praxisbesuchen und auch die Zahl der von ihr durchgeführten Hausbesuche hatten Zuwachsraten, von denen andere Branchen nur träumen konnten. Zweistellige Zuwachsraten - Wer träumt nicht davon? Über Jahre hinweg klappte der Ablauf perfekt: Die tüchtige Ärztin reichte regelmäßig die Abrechnungsunterlagen bei den Krankenkassen ein und erhielt kurz darauf die dafür vorgesehene Vergütung nach dem maßgeblichen Katalog.
     
     
    Es wäre vermutlich auch immer so weiter gegangen, wenn, ja wenn da nicht ein sehr eifriger Mitarbeiter in der Abrechnungsstelle der Krankenkasse gesessen hätte. Denn bei einer Routineprüfung der eingereichten Unterlagen der Ärztin fiel dem Sachbearbeiter in der Abrechnungsstelle auf, dass die Patientenzahlen sehr hoch sind und er machte sich den Spaß und rechnete die abgerechneten Leistungen einmal nach. Nach mehrmaligen Prüfungen kam er immer wieder auf das selbe Ergebnis: Die Zahlen konnten nicht stimmen. Denn gemäß der eingereichten Unterlagen hätte die Ärztin durchschnittlich 26 (!) Stunden am Tag arbeiten und Patienten versorgen müssen. Angesichts der Tatsache, dass auch für die Götter in weiß der Tag nur 24 Stunden hat eine absolute Unmöglichkeit.
     
     
     
    Die Krankenkasse sah sich mit einem Abrechnungsbetrug konfrontiert und forderte jetzt von der Ärztin das in ihren Augen zu viel gezahlte Honorar in Höhe von  knapp 300.000 D-Mark zurück. Doch wer jetzt denkt, die Ärztin zahlte reumütig die zu viel erhaltenen Honorare zurück, der irrt. Zwar war es erwiesenermaßen unmöglich, täglich mehr als 26 Stunden Tätigkeit für die Kassenpatienten in Rechnung zu stellen (immerhin haben auch für Ärzte die Tage nur 24 Stunden und auch Ärzte müssen hier und da mal schlafen oder ausruhen), doch das hielt die findige Ärztin nicht ab, sich im Recht zu fühlen. So ging sie schnurstracks zu einem verständnisvollen Rechtsanwalt und klagte gegen die Rückforderung. Als Argumentation brachte sie unter Anderem ins Feld, dass sie ja nichts dafür könne, dass ihre Berufskollegen ,so trödelten‘ und für gleiche Tätigkeiten im Dienst an den Patienten deutlich mehr Zeit benötigten als sie. Sie sei eben erheblich tüchtiger und außerdem sehr viel schneller, sodass sie eben auch deutlich mehr
Vom Netzwerk:

Weitere Kostenlose Bücher