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Der Holcroft-Vertrag - Ludlum, R: Holcroft-Vertrag

Der Holcroft-Vertrag - Ludlum, R: Holcroft-Vertrag

Titel: Der Holcroft-Vertrag - Ludlum, R: Holcroft-Vertrag
Autoren: Robert Ludlum
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meine zwei Kollegen, wir warten nur noch auf die Bestätigung, daß dieser Brief Zürich über einen Kurier im Untergrund erreicht hat. Nach Erhalt dieser Nachricht haben wir unsere eigene Vereinbarung. Unseren Pakt mit dem Tod von eigener Hand.
    Erhöre mein Gebet. Hilf uns Buße tun. Wir müssen für Wiedergutmachung sorgen.
    Dies ist unser Vertrag, mein Sohn. Mein einziger Sohn, den ich nie gekannt habe, dem ich aber so viel Leid gebracht habe. Befolge jetzt meinen Wunsch, respektiere ihn, denn was ich von Dir verlange, ist etwas Ehrenwertes.
    Dein Vater
    HEINRICH CLAUSEN
     
    Holcroft legte den Brief mit der Schrift nach unten auf den Tisch und blickte zum Fenster hinaus in den blauen Himmel über den Wolken. In weiter Ferne waren die Kondensstreifen eines anderen Flugzeugs zu erkennen; er folgte mit den Augen dem Streifen, bis er den winzigen silbernen Schimmer sehen konnte, der das andere Flugzeug war.
    Er dachte über den Brief nach. Erneut. Die Worte klangen sentimental, es waren Worte aus einer anderen Zeit, melodramatische Formulierungen. Das schwächte den Brief nicht ab, keineswegs, es verlieh ihm eher eine gewisse Überzeugungskraft.
Clausens Redlichkeit stand außer Zweifel; seine Empfindungen waren echt.
    Was die Zeilen jedoch nur teilweise vermittelten, war die Brillanz des Planes selbst. Brillant in seiner Einfachheit, außergewöhnlich in seinem Ausnützen der Zeit und der Gesetze der Bankwelt, um gleichzeitig die Durchführung des Plans und den Schutz der Beute sicherzustellen. Denn die drei Männer begriffen, daß Summen Geldes von der Größenordnung, wie sie sie gestohlen hatten, nicht einfach in einem See versenkt oder in einem Panzerschrank vergraben werden konnten. Die Hunderte von Millionen mußten auf dem Finanzmarkt existieren, mußten frei sein von der Gefahr irgendwelcher Währungsänderungen oder von Maklern, die fallende Papiere verkaufen mußten.
    Also galt es, das Geld in harter Währung zu deponieren, und die Verantwortung für seine Sicherheit mußte einer der am höchsten geschätzten Institutionen der Welt übertragen werden.
    La Grande Banque de Genève. Eine solche Institution würde nicht — konnte einfach nicht — zulassen, daß die Liquidität gefährdet wurde. Sie war gleichsam ein Fels im wogenden Meer der internationalen Wirtschaft. Alle Bedingungen ihres Vertrages mit den Depositären würden auf den Buchstaben genau befolgt werden. Alles mußte in den Augen der Schweizer Gesetze streng legal sein. Geheim —wie es in diesem Gewerbe üblich war -, aber in bezug auf existierende Vorschriften niet- und nagelfest, und damit auch zeitgemäß. Die Zielsetzung des Vertrages — des Dokuments —durfte nicht in Gefahr geraten, mußte getreulich erfüllt werden.
    Korruption oder Mißbrauch waren auszuschließen. Dreißig Jahre... fünfzig Jahre ... in der Zeitrechnung der Finanzwelt war das in der Tat eine sehr kurze Spanne.
    Noel beugte sich vor und öffnete seinen Aktenkoffer. Er schob den Brief hinein und holte das Dokument der Grande Banque de Genève heraus. Es befand sich in einer Ledermappe, geborgen wie ein Letzter Wille, ein Testament — was es schließlich auch war — und noch einiges mehr. Er löste die Lasche, so daß er den Deckel aufklappen konnte und die erste Seite des Dokuments vor sich hatte.

    Sein »Vertrag«, überlegte Holcroft.
    Er überflog die Worte und Paragraphen, die ihm jetzt so vertraut waren, legte die Seiten dabei um und konzentrierte sich auf das Wesentliche.
    Clausens zwei Kollegen bei dem riesigen Diebstahl hießen Erich Kessler und Wilhelm von Tiebolt. Die Namen waren wichtig, weniger um die zwei Männer selbst zu identifizieren, als vielmehr darum, das älteste Kind eines jeden ausfindig zu machen und mit ihm Kontakt aufzunehmen. Das war die erste Bedingung des Schriftstücks. Obwohl der einstweilen eingetragene Besitzer des Nummernkontos ein gewisser Noel C. Holcroft, amerikanischer Staatsbürger, war, durften Mittel nur nach Unterschrift aller drei ältesten Kinder herausgegeben werden. Und auch dann nur, wenn jedes Kind die Direktoren der Grande Banque davon überzeugte, daß er oder sie die Bedingungen und Ziele akzeptierte, die die Väter des Vertrags für die Zuweisung der Gelder getroffen hatten.
    Wenn hingegen diese Abkömmlinge die Schweizer Direktoren nicht zufriedenstellten oder von ihnen für geschäftsunfähig gehalten wurden, sollten ihre Brüder und Schwestern unter die Lupe genommen und beurteilt werden. Kam man bezüglich
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