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Bossing - wenn der Chef mobbt

Titel: Bossing - wenn der Chef mobbt
Autoren: Helmut Fuchs , Andreas Huber
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für Mobbingopfer, wenn sie ein Trauma ausbilden. Die Trauma-Auslöser müssen differenziert begriffen werden.
    Bei Mobbingbetroffenen wirken sich die dauerhaften negativen Umstände erst in der Kumulation traumatisierend aus. Für sich genommen, ist eine Attacke zwar noch nicht traumatisch, in ihrem Gesamtverlauf überschreiten die Angriffe jedoch die Toleranzschwelle der Betroffenen. Ein solches Trauma nennt man PTSD des Typus II (im Gegensatz zu Typus I bei Opfern von Katastrophen, Verbrechen und dergleichen).
    Psychotraumatologen wie Gottfried Fischer gehen davon aus, dass sich Betroffene dieses Typus kaum selbst heilen können, wie es beim Typus I möglich ist. Mobbingopfer tun also gut daran, in allen Fällen psychotherapeutische Hilfe zu beanspruchen. Am besten bei einem psychotraumatologisch geschulten Therapeuten.
    Fassen wir den Wirkungsverlauf in drei großen Etappen des Grauens zusammen:

Anfangsphase (erste Tage und Wochen): Psychische und physische Symptome des Unwohlseins treten auf. Man fühlt sich belastet und ist irritiert, ein Druck lastet auf einem.
Drei bis sechs Monate: Eine posttraumatische Belastungsstörung bildet sich heraus; man fühlt sich existenziell bedroht.
Bei weiterem unbehandelten Verlauf: Die Persönlichkeit der Betroffenen verändert sich; depressive oder paranoide Schübe treten auf, ebenso Angststörungen. Es besteht die Gefahr einer Suchtentwicklung mit zunehmenden Selbstmordgedanken.
Gegenfeldzug: Gemeinsam gegen Mobber und Mobbing vorgehen
    Was tun gegen das offensichtliche Massengeschehen, demzufolge jeder neunte Arbeitnehmer im Laufe seines Berufsleben gemobbt wird? Seit den ersten Untersuchungen des Phänomens sind eine Reihe von Hilfestellungen und Tipps veröffentlicht worden, die wir hier in Kürze zusammenfassen möchten.
    Zu den wichtigsten Schritten zählen die juristischen Grundsatzentscheidungen, die die konsequente Verurteilung von Mobbing deutlich erleichtern. Auch wenn in Deutschland (im Gegensatz zu Ländern wie Frankreich und Schweden) noch keine strenge Anti-Mobbing-Gesetzgebung existiert, bieten Arbeits- oder Betriebsverfassungsgesetz, das Allgemeine Gleichstellungsgesetz und vor allem das Grundgesetz einen starken Rechtsschutz für die Betroffenen. Schließlich gilt das Versprechen auf die unantastbare Menschenwürde auch in Unternehmen und Institutionen.
    Dies ist heute eine entscheidende Waffe für die Betroffenen, während Mobber und Bosser in der Vergangenheit häufig als Gewinner davonkamen. Noch in den 1990er Jahren wurde man mild belächelt, wenn man jemanden wegen Mobbing vor Gericht bringen wollte.
    Doch die Lage hat sich spürbar verändert: Das bereits erwähnte Grundsatzurteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom Jahr 2001 enthält eindeutige Leitsätze, die Arbeitnehmerund Arbeitnehmerinnen vor Mobbing schützen sollen und die Arbeitgeber diesbezüglich in die Pflicht nehmen ( Anti-Mobbingverpflichtung von Arbeitgebern, siehe Anhang Seite 162).
    Um als Kläger erfolgreich zu sein, ist eine schlüssige Beweislage wichtig, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom Sommer 2003 zeigt. Die Klagende war eine Mitarbeiterin, die gegen den Willen ihres unmittelbaren Vorgesetzten als Laborantin und Mineralogin eingestellt wurde.
    In der Folge grenzte der Vorgesetzte sie in 20 gerichtlich festgestellten Fällen aus und demütigte seine Untergegebene, woraufhin sie an einer schweren Depression erkrankte. Das Dresdner Arbeitsgericht verurteilte den Freistaat Sachsen und den Vorgesetzten der Klägerin zur Zahlung von 40 000 Euro wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung (Mobbing), zum Ersatz der mobbingbedingten Gehaltseinbußen in Höhe von etwa 22 000 Euro und zur Zahlung von Schadensersatz auch wegen künftiger Gehaltseinbußen. Damit wurden den Anträgen der Klägerin auf Geldentschädigung, Schmerzensgeld und Schadensersatz in vollem Umfang entsprochen.
    Die Klägerin konnte darlegen, dass sie vor Beschäftigungsbeginn gesund war, außerdem hatte sie im Zeitraum von einem Jahr 55 Verhaltensweisen festgehalten, die nur der zermürbenden Schikane und Diskriminierung dienten. Zudem wurde neben dem Vorgesetzten auch der Arbeitgeber verurteilt, weil dieser dem Mobbing tatenlos zusah.
    Bis dahin kam es vor Gericht häufig zum Standardeinwand der Mobber, für die mobbenden Vorgesetzten sei nicht erkennbar gewesen, dass ihr Verhalten eine psychische Krankheit des Mobbingopfers ausgelöst habe. Das genannte Urteil stellt Mobbingopfer daher rechtlich
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