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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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Derjenige, der die Betreuungsverfügung in Besitz oder Kenntnis von deren Existenz hat, muss diese beim Betreuungsgericht abgeben; es besteht eine Ablieferungspflicht.
Was kann mit einer Betreuungsverfügung geregelt werden?
    In einer Betreuungsverfügung können nicht nur Vorschläge zur Person des Betreuers, sondern auch Wünsche zur Art und Weise der Durchführung der Betreuung geäußert werden.
    Am häufigsten wird in einer Betreuungsverfügung geregelt, wer bei Eintritt des Betreuungsfalles Betreuer werden soll. In jedem Fall sollten alternative Vorschläge hinsichtlich der Person des Betreuers gemacht werden. Es kann der Fall eintreten, dass die gewünschte Person das Amt des Betreuers nicht annehmen will oder nicht annehmen kann.
    Betreuer kann grundsätzlich jede uneingeschränkt geschäftsfähige Person sein. Sie muss jedoch für das Amt des Betreuers geeignet sein. Geeignet ist eine Person immer nur dann, wenn sie in der Lage ist, den Betreuten in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
    Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die vom Betroffenen vorgeschlagene Person räumlich weit entfernt von diesem wohnt und sich einen Umzug nicht zumuten will. Ungeeignet kann eine Person auch aufgrund anderer Verpflichtungen sein, beispielsweise wenn sie bereits mehrere Betreuungen übernommen hat oder sich um mehrere minderjährige Kinder kümmert.
    99 Folgende Personen sind von vornherein von der Betreuung ausgeschlossen, auch wenn sie in einer Betreuungsverfügung benannt sind:
    Pflegepersonal des Heimes, in dem der Betroffene untergebracht ist
Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde, wenn der Verein/die Behörde damit nicht einverstanden ist
    Der Betroffene kann auch Vorschläge dahin gehend bringen, welche Personen nicht als Betreuer bestellt werden sollen.
    In der Betreuungsverfügung können auch Wünsche für das Verfahren zur Einrichtung der Betreuung geäußert werden sowie Vorstellungen, wie das persönliche Lebensumfeld gestaltet werden soll. Festgehalten werden kann auch, ob und in welchem Umfang bestimmte Personen, z. B. die Enkelkinder, finanziell unterstützt werden sollen.
    Betreuungsverfügung
    Die betagte Frau Thieme errichtet mithilfe ihrer Anwältin Frau Rode, einer Fachanwältin für Erbrecht, ihre Betreuungsverfügung. In dieser wird festgehalten, dass Frau Thieme – soweit Kapazitäten vorhanden sind – im örtlichen Pflegeheim „Seelenfrieden“ untergebracht werden möchte. Für den Fall, dass sie noch zu Hause gepflegt werden kann, wird von Frau Thieme in der Betreuungsverfügung festgehalten, dass der ambulante Pflegedienst „Schnelle Hilfe“ sich um sie kümmern soll.
    Daneben verfügt sie, dass ihre Enkelkinder Max und Lisa zu Weihnachten und an ihren Geburtstagen immer jeweils 100,00 € erhalten sollen.
    100 Achtung
    Für das Betreuungsgericht sind in Betreuungsverfügungen festgehaltene Anordnungen in Bezug auf medizinische Maßnahmen oder Heilbehandlungen nicht verbindlich. Dahin gehend geäußerte Wünsche finden nur dann Beachtung, wenn zusätzlich eine Patientenverfügung errichtet worden ist.
Welche Form muss die Betreuungsverfügung haben?
    Der Verfasser einer Betreuungsverfügung muss nicht geschäftsfähig sein. Notwendig ist aber, dass die Betreuungsverfügung auf dem freien Willen des Verfassers beruht und er bei Errichtung der Betreuungsverfügung auch in der Lage ist, diesen Willen zu äußern. Ist der Verfasser z. B. infolge einer Krankheit geistig verwirrt und ist sein geäußerter Wille lediglich der Ausdruck dieser Erkrankung, ist die Betreuungsverfügung nicht wirksam.
    Wie bei der Vorsorgevollmacht gibt es für die Errichtung einer Betreuungsverfügung keine gesetzlichen Formvorschriften zu beachten.
    Aus Gründen der Rechtssicherheit und um Beweisprobleme zu verhindern, sollte die Betreuungsverfügung schriftlich verfasst und auch unterschrieben werden. Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift kann man mit einer Unterschriftsbeglaubigung vorbeugen. Eine Unterschriftsbeglaubigung nimmt jeder 101 Notar vor. Gegen eine Gebühr von 10,00 € nehmen auch die Betreuungsbehörden Beglaubigungen vor.
Kann die Betreuungsverfügung widerrufen werden?
    Die Betreuungsverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf sollte schriftlich durch Änderung der ursprünglichen Betreuungsverfügung erfolgen. Natürlich kann die Betreuungsverfügung auch insgesamt vernichtet und wieder neu errichtet werden.
    Der Betreute kann den
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