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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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Widerruf auch mündlich gegenüber dem Betreuer vornehmen. Der Betreuer ist nämlich gehalten, den aktuellen Willen des Betreuten zu berücksichtigen.
Wo wird die Betreuungsverfügung aufbewahrt?
    Die Betreuungsverfügung kann – genau wie die Vorsorgevollmacht – im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
    Die Bundesländer Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sehen auch die Hinterlegung der Betreuungsverfügung bei den Betreuungsgerichten vor.
    102 Auf den Punkt gebracht
Mit einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, welche Person im Betreuungsfall vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll.
Für die Errichtung einer Betreuungsverfügung gibt es keine Formvorschriften zu beachten.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Betreuungsverfügung schriftlich zu verfassen.
Die Betreuungsverfügung gilt bis zu ihrem Widerruf bzw. erlischt bei Tod des Betreuten.
Die Betreuungsverfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Unterschiede: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
    In einer Betreuungsverfügung werden in der Regel die Wünsche des Betroffenen festgelegt, wobei sich der Betreuer nicht daran halten muss, wenn diese Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten dienen.
    Bei der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten im Innenverhältnis durch Vertrag rechtlich an seine Wünsche binden.
    Die Vorsorgevollmacht kann nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit vom Vollmachtgeber aber nicht mehr widerrufen werden. Dagegen kann der Betreute auch nach Verlust seiner Geschäftsfähigkeit seine in einer Betreuungsverfügung 103 festgehaltenen Wünsche widerrufen. Der Betreute muss nur in der Lage sein, seinen Willen frei zu äußern.
    Des Weiteren muss der Betreuer einige Rechtsgeschäfte vom Betreuungsgericht genehmigen lassen, der Bevollmächtigte jedoch nicht.
    Der Bevollmächtigte unterliegt im Gegensatz zum Betreuer nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichts, sodass eine gewisse Missbrauchsgefahr besteht.
    Am besten verbindet man eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung, und zwar in einem Dokument. Für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht unwirksam sein sollte bzw. die Vollmacht bestimmte Aufgabenkreise nicht abdeckt, kann verfügt werden, dass die bevollmächtigte Person als Betreuer bestellt werden soll.
    Achtung
    Im Handel und im Internet existieren viele Formulare zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung. Aus anwaltlicher Sicht ist von der Verwendung solcher Formulare dringend abzuraten! Es handelt sich dabei um Standardformulare, die nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Zudem birgt das Zivilrecht einige Fallstricke, die nur ein versierter Experte umschiffen kann. Individualisierte Verfügungen verdeutlichen die Ernsthaftigkeit des Dokuments und beugen Missbrauch vor.
    104 Formularfalle
    Herr Huber druckt sich aus dem Internet eine Vorlage für eine Vorsorgevollmacht zum Ankreuzen aus. Unter der Rubrik „Vermögenssorge“ kreuzt er jedes Kästchen mit „nein“ an, da er diesbezüglich kein Vertrauen in seinen Bevollmächtigten hat. Aus Versehen hat Herr Huber aber bei dem Punkt „Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben. Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten“ vergessen, sein Kreuz bei „nein“ zu setzen.
    Nach Eintritt des Vorsorgefalles kreuzt sein Bevollmächtigter diesen Punkt mit „ja“ an. Daraufhin räumt er im Namen des Herrn Huber sämtliche Konten ab.

105 Betreuungsrechts-ABC
    Akteneinsicht: Einsicht in die Betreuungsakte kann der Betreute jederzeit verlangen; ebenso eine vom Betreuer bevollmächtigte Person. Andere, am Verfahren nicht beteiligte Personen erhalten nur dann Akteneinsicht, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben. Angehörige des Betreuten haben nur dann ein Akteinsichtsrecht, wenn sie gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde eingelegt haben.
    Antragsrecht: Nur der Betroffene selbst hat ein echtes Recht, seine Betreuung zu beantragen. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen. Gegebenenfalls ist auch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ausreichend. Jede andere Person hat dagegen die Möglichkeit, beim Betreuungsgericht die Einrichtung der Betreuung für eine Person anzuregen. Das Gericht wird dann von Amts wegen tätig und holt ein
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