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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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7 Was ist ein Betreuungsfall und wann tritt er ein?
    Ein Fall für das Betreuungsgericht
    Frau Fröhlich, 75 Jahre alt, wohnt ohne fremde Hilfe in ihrer Eigentumswohnung. Nach dem Tod ihres Mannes überkommt sie eine tiefe Depression, sodass sie sich nicht mehr um ihre persönlichen Angelegenheiten kümmern kann. Wichtige Termine lässt sie verstreichen, ihre Gesundheit ist ihr gleichgültig. Ihr Immobilienvermögen wird von ihr nicht mehr verwaltet. Angehörige, die ihr zur Seite stehen könnten, gibt es nicht.
    Die Situation spitzt sich so zu, dass Frau Fröhlich mit Polizei und Krankenwagen aus ihrer Wohnung geholt werden muss, um in einem Krankenhaus behandelt zu werden. Nach ihrer Entlassung wird dann in einem gerichtlichen Verfahren ein Betreuer für Frau Fröhlich bestellt.
Wann liegt ein Betreuungsfall vor?
    Der Betreuungsfall tritt in den Fällen ein, in denen ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Ein Minderjähriger braucht keine Betreuung, da er von seinen Eltern oder einem Vormund betreut wird.
    Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Betreuungsfalles ist, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, 8 seinen Willen frei zu bestimmen, denn nur dann gilt er als unfähig, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.
    Achtung
    Freie Willensbestimmung liegt nicht vor, wenn der Betroffene in seiner Willensbildung durch Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt ist. Ist der Betroffene aber in der Lage, seinen freien Willen zu äußern, darf gegen seinen Willen kein Betreuer bestellt werden.
    Ist der Betroffene einfach nur nachlässig in eigenen Angelegenheiten, liegt kein Betreuungsfall vor. Etwas anderes gilt, wenn die Nachlässigkeit zu einer persönlichen Gefährdung für den Betroffenen führen kann oder andere Personen gefährdet, der Betroffene dies aber krankheitsbedingt nicht erkennen kann.
    Gesundheitsgefährdende Nachlässigkeit
    Herr Göbel ist Witwer und hat seit Jahren seine Wohnung kaum verlassen. Seine Wohnung ist nicht begehbar, da Herr Göbel ein Messie ist. Er sammelt und hortet krankhaft Sachen, darunter auch Essensreste, da er sich von ihnen nicht trennen kann. Die Nachbarn fühlen sich durch den Rattenbefall in der Wohnung des Herrn Göbel gestört und haben Angst vor Gesundheitsschäden. Gespräche mit Herrn Göbel darüber bleiben jedoch erfolglos, da er sein Problem krankheitsbedingt nicht erkennen kann.
    Damit ein Betreuungsfall vorliegt, muss die Hilfebedürftigkeit des Betroffenen in einer psychischen Krankheit oder 9 einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung liegen.
    Zu den psychischen Krankheiten zählen alle seelischen Erkrankungen. Auch seelische Erkrankungen, die infolge körperlicher Krankheiten (beispielsweise infolge von Hirnverletzungen) auftreten, unterfallen der Kategorie der psychischen Krankheiten. Suchterkrankungen (z. B. Drogen- und Alkoholsucht), Neurosen und Persönlichkeitsstörungen können bei entsprechendem Schweregrad ebenfalls psychische Krankheiten sein.
    Seelische Behinderungen sind bleibende psychische Beeinträchtigungen. Sie entstehen als Folge psychischer Erkrankungen. Hierzu zählt auch die sogenannte Altersdemenz.
    Ein Betreuungsfall kann auch bei körperlichen Behinderungen, z. B. Blindheit, Taubheit sowie Stummheit, vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die körperliche Behinderung den Betroffenen in seiner Fähigkeit einschränkt, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen.
    Ein Betreuungsfall liegt aber nur vor, wenn die Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen auf dessen Krankheit beruht.
    Weitere Voraussetzung für die Betreuerbestellung ist, dass diese überhaupt erforderlich ist.
    Der Erforderlichkeitsgrundsatz schränkt die Betreuung sowohl zeitlich als auch sachlich ein. Am Erforderlichkeitsgrundsatz sind dabei die Frage des Ob der Betreuerbestellung, der Umfang der Betreuung sowie deren Dauer zu bestimmen.
    10 Achtung
    Soweit der Betroffene einen Bevollmächtigten bestellt hat oder anderweitig Hilfe in Anspruch nehmen kann, ist die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich.
    Wenn der Betroffene sein Geld nicht anlegen möchte, sondern zu Hause aufbewahrt, Ansprüche auf Erhalt von Sozialleistungen nicht geltend macht oder trotz einer Erkrankung keinen Arzt aufsuchen möchte, kommt eine Betreuung gegen seinen Willen nicht in Betracht.
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