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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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bringt. Der Betreuer darf sich aber nicht nur auf seine Aufgabe der „Hilfestellung“ beschränken. Er muss dafür Sorge tragen, dass verbliebene Fähigkeiten des Betreuten gefördert und Chancen zu seiner Rehabilitation genutzt werden. Ist der Betreuer ein Berufsbetreuer, so hat er, wenn das Betreuungsgericht dies für erforderlich hält, zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In diesem Betreuungsplan werden die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen dargestellt.
21 Berücksichtigung des Wohls und der Wünsche des Betreuten
    Der Betreuer darf nicht einfach über den Kopf des Betreuten hinweg Entscheidungen treffen. Er muss die ihm übertragenen Aufgaben so ausführen, dass sie dem Wohl des Betreuten dienen. Er muss die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten ernst nehmen. Dies geschieht in der Regel durch regelmäßige persönliche Kontakte und Gespräche mit dem Betreuten. So gewinnt der Betreuer bei anstehenden Entscheidungen ein Bild von den Vorstellungen und Wünschen des Betreuten. Nach diesen Vorstellungen und Wünschen hat er sich auch zu richten.
    Achtung
    Der Betreuer muss die geäußerten Wünsche und Vorstellungen des Betreuten nur dann nicht beachten, wenn sie dessen Wohl zuwiderlaufen würden. Nur dann kann der Betreuer seine eigenen Vorstellungen an die Stelle der Vorstellungen des Betreuten setzen.
    Wünsche, die der Betroffene vor Eintritt des Betreuungsfalls im Hinblick auf seine Lebensführung geäußert hat, sind zu berücksichtigen, außer der Betroffene hat seine Meinung zwischenzeitlich geändert.
    Der Betreuer sollte versuchen, den mutmaßlichen Willen des Betreuten herauszufinden, wenn dessen Wünsche nicht festgestellt werden können. Hierfür kann er sich an dem Betreuten nahestehende Personen wenden, die ihm Auskünfte über dessen Wünsche geben können. Auch die 22 bisherige Lebensführung des Betreuten kann dem Betreuer Anhaltspunkte liefern.
Vorsicht bei Schenkungen!
Schenkungen durch den Betreuer
    Dem Betreuer ist es durch das Gesetz untersagt, Schenkungen im Namen des Betreuten vorzunehmen. Das Vermögen des Betreuten wird insoweit vom Gesetz besonders geschützt.
    Achtung
    Verbotene Schenkungen können auch nicht nachträglich durch das Betreuungsgericht genehmigt werden. Der Betreuer muss getätigte Schenkungen wieder an den Betreuten zurückerstatten.
    Eine Ausnahme hiervon sind Schenkungen, die auf einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht beruhen. Zu dieser Kategorie Schenkungen gehört z. B. die finanzielle Unterstützung enger Angehöriger; auch Schenkungen, die im Interesse der Erhaltung des Familienfriedens getätigt wurden (Schenkungen zur Hochzeit, Geburtstagen, Weihnachten etc.), fallen darunter.
    Schenkungen aus dem Vermögen des Betreuten sind dann zulässig, wenn sie dem Willen und dem Interesse des Betreuten entsprechen sowie das nötige Vermögen vorhanden ist. Es ist darauf abzustellen, ob der Betreute in der Vergangenheit entsprechende Geschenke gemacht hat. Bei 23 sehr hohem Vermögenkönnen sogar Grundstücksübertragungen zulässig sein.
Schenkungen durch den Betreuten
    Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter kann keine wirksamen Schenkungen tätigen. Ein geschäftsfähiger Betreuter hingegen kann ohne Einschränkungen Geschenke machen.
    Achtung
    Betreute, die sich in einem Heim befinden, möchten oft dem dortigen Personal oder dem Träger des Heims etwas zukommen lassen. Das Gesetz verbietet es jedoch, dem Träger des Heims, der Heimleitung oder dem Personal etwas zu schenken. Dasselbe gilt für Angehörige der genannten Personengruppen.
    Ein geschäftsfähiger Betreuter kann an seinen Betreuer jederzeit Schenkungen tätigen.
    Achtung
    Ist der Betreuer Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst, kann er die Schenkung erst annehmen, wenn die Vorgesetzten dies genehmigt haben.
Welche Pflichten hat der Betreuer?
    Hat das Betreuungsgericht dem Betreuer Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat 24 er bei sämtlichen Handlungen zu beachten, dass er das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse des Betreuten verwaltet. Das Vermögen soll dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen geschützt werden.
    Achtung
    Der Betreuer hat insbesondere die Pflicht, das Vermögen des Betreuten nicht für sich zu verwenden. Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig und kann aus seinem Amt entlassen werden. Zusätzlich drohen
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