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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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Nur in den Fällen, in denen es das Wohl des Betroffenen erforderlich macht, kommt eine sogenannte Zwangsbetreuung infrage.
    Eine Betreuerbestellung ist nur dann erforderlich, wenn der Betreuer überhaupt tatsächlich auch tätig werden kann. Ohne freiwillige Mitwirkung des Betroffenen ist dies kaum möglich.
    Insbesondere ist eine Betreuung dann nicht erforderlich, wenn die zu regelnden Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten, z. B. bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht, oder durch andere Hilfen besorgt werden können.
    Mit „andere Hilfen“ ist jede denkbare Art von sozialen Hilfen gemeint, also Hilfe durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder soziale Dienste.
    Ein Sozialhilfefall
    Herr Herrmann ist auf Sozialhilfe angewiesen, da seine kleine Rente nicht zum Leben ausreicht. Er ist jedoch zu stolz und möchte Vater Staat nicht auf der Tasche liegen. Ohne 11 den Erhalt von Sozialhilfeleistungen besteht aber die Gefahr, dass Herr Herrmann seine Wohnung verliert, da er sich die Miete nicht leisten kann und bereits mit dieser im Rückstand ist. Seine nette Nachbarin wendet sich deswegen an den zuständigen Sozialhilfeträger. Daraufhin werden Herrn Herrmann Leistungen gewährt.
Wer kann Betreuer werden?
    Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Nach Möglichkeit muss eine einzelne Person als Betreuer ausgewählt werden. Als Betreuer kann auch ein Mitglied eines Betreuungsvereins oder ein selbstständiger Berufsbetreuer (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) bestellt werden. Betreuer kann grundsätzlich jede Person sein, die selbst uneingeschränkt geschäftsfähig ist.
    Definition: Geschäftsfähigkeit
    Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig wirksame Willenserklärungen abgeben zu können oder zu empfangen. Unbeschränkt geschäftsfähig ist man ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
    Das Betreuungsgericht hat bei der Bestellung zum Betreuer denjenigen Personen Vorrang zu geben, die geeignet und zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit sind.
    Das bedeutet, dass Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden und Berufsbetreuer erst dann vom Betreuungsgericht bestellt werden können, wenn eine ehrenamtliche Betreuung als Möglichkeit ausscheidet.
    12 Das Betreuungsgericht hat sich bei der Auswahl des Betreuers an den Wünschen des Betroffenen zu orientieren. Dies geschieht mittels einer gerichtlichen Anhörung im Verfahren der Betreuerbestellung. Der Wunschbetreuer muss jedoch für das Amt des Betreuers geeignet sein. Geeignet ist eine Person immer nur dann, wenn sie in der Lage ist, den Betroffenen in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die vom Betroffenen vorgeschlagene Person räumlich weit entfernt von diesem wohnt und sich einen Umzug nicht zumuten will. Ungeeignet kann eine Person auch aufgrund anderer Verpflichtungen sein, beispielsweise wenn sie bereits mehrere Betreuungen übernommen hat oder sich um mehrere minderjährige Kinder kümmert. Das Betreuungsgericht muss darauf achten, dass der Betroffene sich durch einen möglicherweise unbedachten Vorschlag eines Wunschbetreuers nicht selbst schädigt.
    Ungeeigneter Wunschbetreuer
    Für Frau Haufe soll ein Betreuer bestellt werden, da sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Ihre Demenzerkrankung ist nämlich sehr weit fortgeschritten. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung zur Betreuerbestellung gibt Frau Haufe an, dass sie ihre Tochter als Betreuerin haben möchte. Frau Haufes Tochter wohnt allerdings in einem anderen Bundesland und ist Mutter von vierjährigen Drillingen. Sie ist rein tatsächlich nicht in der Lage, die Betreuung für ihre Mutter zu übernehmen.
    Aus diesem Grund bestellt das Betreuungsgericht eine neutrale dritte Person zum Betreuer für Frau Haufe.
    13 Folgende Personen sind von vornherein von der Betreuung ausgeschlossen, auch wenn sie vom Betroffenen als Wunschbetreuer benannt sind:
    Pflegepersonal des Heims, in dem der Betroffene untergebracht ist
Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde, wenn der Verein/die Behörde damit nicht einverstanden ist
    Hierdurch soll Konflikten zwischen den Interessen des Betreuten und der Einrichtung, für die der Wunschbetreuer arbeitet, vorgebeugt werden.
    Der Betroffene kann auch Vorschläge dahin gehend bringen, welche Personen nicht als Betreuer bestellt werden sollen.
Wie lange dauert die Betreuung?
    Die Betreuung fällt weg, wenn die Voraussetzungen
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