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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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Persönlichkeitsstruktur von Max und seines Verhaltens hat das Betreuungsgericht hier zum Schutze des Vermögens des Herrn Schubert die Verpflichtung zur Rechnungslegung gesondert angeordnet.
    Die von der Rechnungslegung befreiten Betreuer müssen das zu Beginn der Betreuung zu erstellende Vermögensverzeichnis grundsätzlich alle zwei Jahre aktualisieren und dem Betreuungsgericht wieder vorlegen. Der Vorlagezeitraum kann vom Betreuungsgericht auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.
    Die Befreiung von der Rechnungslegung gilt jedoch nicht für die Schlussrechnung, die von jedem Betreuer gefordert werden kann.
    28 Auf den Punkt gebracht
Der Betreuer muss sich persönlich um die Angelegenheiten des Betreuten kümmern.
Der Betreuer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit das Wohl und die Wünsche des Betreuten zu beachten.
Den Betreuer trifft im Rahmen der Vermögenssorge die Verpflichtung, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und jährlich gegenüber dem Betreuungsgericht Rechnung zu legen.
Ist die Betreuung kostenpflichtig?
    Es gilt der Grundsatz der ehrenamtlichen und unentgeltlichen Betreuung. Bei der Frage der Entgeltlichkeit der Betreuung unterscheidet man zwischen Berufsbetreuern und nicht berufsmäßigen (ehrenamtlichen) Betreuern sowie zwischen vermögenden und nicht vermögenden Betreuten.
Der Berufsbetreuer
    Hat das Betreuungsgericht bei der Betreuerbestellung festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird, ist diese kostenpflichtig. Die Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Je nach seiner beruflichen Qualifikation erhält der Berufsbetreuer einen Stundensatz zwischen 27,00 und 44,00 €. In diesem Stundensatz sind der Aufwendungsersatz sowie die anfallende Umsatzsteuer bereits enthalten.
    29 Hinweis
    Die Berufsbetreuer-Vergütung wird mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2013 voraussichtlich rückwirkend ab 01.01.2013 von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat eine Erhöhung der Vergütung zur Folge, da in dem zugrunde zu legenden Stundensatz noch die Umsatzsteuer enthalten ist. Der Berufsbetreuer erhält dann einen Stundensatz zwischen 27,00 und 44,00 € netto.
    Der anfallende Zeitaufwand für die Betreuung wird dabei vom Gesetz fiktiv errechnet. Die Höhe der Kosten ist außerdem abhängig davon, ob der Betreute im Heim lebt oder noch zu Hause wohnt.
    Die Vergütung des Betreuers eines mittellosen Betreuten übernimmt die Staatskasse. Der fiktive Zeitaufwand ist geringer als bei der Vergütung des Betreuers eines liquiden Betreuten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können aus der Staatskasse geleistete Zahlungen von den Erben des mittellosen Betreuten bzw. von ihm selbst verlangt werden, wenn er später Vermögen erwirbt oder einen Unterhaltsanspruch gegen seine Kinder hat. Die Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich nach den Bestimmungen der Sozialhilfe. Nähere Einzelheiten hierzu können die zuständigen Rechtspfleger beim Betreuungsgericht geben.
30 Anfallender Zeitaufwand für die Betreuung vermögender Personen
Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten in einem Heim
Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten zu Hause
In den ersten drei Monaten der Betreuung
5,5 Stunden pro Monat
8,5 Stunden pro Monat
Im 4., 5., 6. Monat
4,5 Stunden pro Monat
7 Stunden pro Monat
Im 7. bis 12. Monat
4 Stunden pro Monat
6 Stunden pro Monat
Ab dem 13. Monat
2,5 Stunden pro Monat
4,5 Stunden pro Monat
Anfallender Zeitaufwand für die Betreuung mittelloser Personen
Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten in einem Heim
Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten zu Hause
In den ersten drei Monaten der Betreuung
4,5 Stunden pro Monat
7 Stunden pro Monat
Im 4., 5., 6. Monat
3,5 Stunden pro Monat
5,5 Stunden pro Monat
Im 7. bis 12. Monat
3 Stunden pro Monat
5 Stunden pro Monat
Ab dem 13. Monat
2 Stunden pro Monat
3,5 Stunden pro Monat
31 Der ehrenamtliche Betreuer
    Über 75 % der Betreuungen werden durch Angehörige oder dritte ehrenamtliche Personen durchgeführt. Für die Vergütung ist auch hier zwischen vermögenden und mittellosen Betreuten zu unterscheiden.
Vermögender Betreuter
    Bei vermögenden Betreuten kann das Betreuungsgericht dem ehrenamtlichen Betreuer eine Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung dies rechtfertigen. Die Höhe der Vergütung muss angemessen sein. Dabei berücksichtigt das Betreuungsgericht die Fachkenntnisse des Betreuers, den Umfang und die Schwierigkeit der
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