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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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strafrechtliche Konsequenzen!
    Zu seinem eigenen Schutz hat der Betreuer darauf zu achten, dass sein eigenes Geld und das Geld des Betreuten auf verschiedenen Konten verwaltet werden. Im Rahmen der Vermögenssorge hat der Betreuer zunächst den Umfang und Bestand des zu verwaltenden Vermögens festzustellen. Dies geschieht in der Regel durch Anlage eines Vermögensverzeichnisses. In diesem Vermögensverzeichnis sind zwingend folgende Angaben zu machen:
    Stichtag (Tag der Übernahme der Betreuung)
gerichtliches Aktenzeichen
Auflistung von Konten/Depots, inklusive des Konto-/Depotstandes am Stichtag
Grundstücke mitsamt der Grundbuchbezeichnung; Erbbaurechte (der Betreuer kann den nach seiner Auffassung zutreffenden Verkehrswert angeben)
einzelne Auflistung der Haushalts- und persönlichen Gegenstände des Betreuten, soweit siewerthaltig sind; 25 andernfalls reicht eine Gesamtwertangabe bzw. ein Hinweis auf die Wertlosigkeit aus
Einkünfte des Betreuten
Verbindlichkeiten
    Hinweis
    Stellt das Betreuungsgericht dem Betreuer ein Formular für die Anfertigung des Vermögensverzeichnisses zur Verfügung, so muss dieses Formular nicht unbedingt verwendet werden. Dem Betreuer steht es frei, ein eigenes Formular zu verwenden. Um Nachfragen seitens des Betreuungsgerichts zu vermeiden, sollte das zur Verfügung gestellte Formular jedoch genutzt werden.
    Zu Beginn der Betreuung sollte der Betreuer gleich den Betreuten selbst, die Heimleitung oder andere Personen über die Existenz von Bankkonten befragen. Des Weiteren sollte Kontakt mit der Arbeitsstelle des Betreuten sowie den in Betracht kommenden Behörden (Sozialamt, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Wohngeldstelle, Integrationsamt) aufgenommen werden.
    Den Anfragen des Betreuers bei den zuständigen Stellen ist eine (beglaubigte) Kopie der gerichtlichen Bestallungsurkunde beizufügen. Ohne Legitimationsnachweis wird der Betreuer ansonsten keinerlei Auskunft erhalten.
    Nachdem der Betreuer das Vermögensverzeichnis beim Betreuungsgericht eingereicht hat, wird von diesem der Abrechnungszeitraum für den Betreuer festgelegt. Denn 26 der Betreuer hat über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt. Die Rechnungslegung ist schriftlich einzureichen. Für die Rechnungslegung werden vom Betreuungsgericht ebenfalls Abrechnungsvordrucke zur Verfügung gestellt. Diese sollten zur Vermeidung von Nachfragen vom Betreuer genutzt werden.
    Aus dem durch den Betreuer bereits erstellten Vermögensverzeichnis ist der Anfangsbestand der Abrechnung zu berechnen. Die Abrechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit möglich, mit Belegen versehen sein.
    Der Betreuer hat zusätzlich bei der Abrechnung auch einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu erstellen und beizufügen. Der Bericht muss Auskunft darüber geben, wo sich der Betreute aufhält, wie häufig der Betreuer Kontakt zu ihm aufgenommen hat, wie der Gesundheitszustand des Betreuten ist und ob eine Betreuung weiterhin für notwendig erachtet wird oder ob der Wirkungskreis des Betreuers eingeschränkt bzw. die Betreuung ganz aufgehoben werden kann.
    Die Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht und dem Betreuten.
    Die Rechnungslegung muss dabei jährlich erfolgen. Ist für das Betreuungsgericht nach der ersten Rechnungslegung ersichtlich, dass die Verwaltung nur von geringem Umfang ist, kann es längere Zeitabschnitte – höchstens drei Jahre – für die Rechnungslegung bestimmen.
    27 Ist der Betreuer Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Elternteil oder Abkömmling des Betreuten, besteht keine Pflicht zur laufenden Rechnungslegung – außer das Betreuungsgericht hat dies ausdrücklich angeordnet.
    Gesonderte Verpflichtung zur Rechnungslegung
    Max, der arbeitslose Sohn des Herrn Schubert, wurde vom Betreuungsgericht zu dessen Betreuer bestellt. Das Betreuungsgericht hat die Rechnungspflicht angeordnet, da Max aufgrund des hohen Vermögens seines Vaters umfangreiche Spezialkenntnisse haben oder sich um sachkundigen Beistand kümmern müsste. Max ist jedoch sehr eigensinnig und hat im Vorfeld einen Kontakt des Betreuungsgerichts mit seinem Vater zu verhindern versucht. Max denkt, er wisse alles besser, und möchte keine Einmischung von Obrigkeiten.
    Aufgrund der
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