Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
Vom Netzwerk:
Betreuung sowie das Vermögen des Betreuten. Meist setzt das Betreuungsgericht für die Vergütung einen niedrigeren Stundensatz an als bei den Berufsbetreuern.
    Hinweis
    Vor Übernahme der Betreuung sollte sich der Betreuer an das Betreuungsgericht wenden und Rücksprache wegen der Vergütung halten, um etwaige Streitpunkt bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Mittelloser Betreuter
    Der ehrenamtliche Betreuer einer mittellosen Person erhält keine Vergütung, sondern eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 323,00 € jährlich aus der 32 Staatskasse. Der Betreuer kann sich aber auch dafür entscheiden, jede einzelne seiner Aufwendung (z. B. Fahrt- und Telefonkosten) abzurechnen. Die entsprechenden Belege muss er dann dem Betreuungsgericht vorlegen. Die gefordertenAufwendungen werden, soweit tatsächlich ersatzfähig, ersetzt.
Erlöschen des Vergütungsanspruchs
Berufsbetreuer
    Der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers muss innerhalb von 15 Monaten ab Entstehung der Aufwendungen geltend gemacht werden, ansonsten erlischt er.
Ehrenamtlicher Betreuer
    Die pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 323,00 € unterliegt einer Ausschlussfrist von ebenfalls 15 Monaten. Die Frist beginnt mit dem auf die Betreuerbestellung folgenden Jahrestag und endet am 31. März des folgenden Kalenderjahres.
    Fristablauf
    Der ehrenamtliche Betreuer wird vom Betreuungsgericht am 12.11.2012 bestellt. Der Anspruch auf Vergütung entsteht dann am 12.11.2013 und erlischt am 31.3.2014.
    Wählt der ehrenamtliche Betreuer die Erstattung der einzelnen Auslagen oder bekommt er bei vermögenden Betreuten eine Vergütung vom Betreuungsgericht bewilligt, 33 so muss er die Vergütung innerhalb von 15 Monaten ab Entstehung der Aufwendungen geltend machen.
Gerichtskosten
    Gerichtskosten werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,00 € beträgt.
    Für jedes angefangene Kalenderjahr wird dann vom Betreuten eine Gebühr in Höhe von 5,00 € für jedeangefangenen 5.000,00 € Vermögen erhoben, wobei der Freibetrag von 25.000,00 € berücksichtigt wird. Die Mindestgebühr beträgt allerdings 50,00 €. Wenn der Betreute also über lediglich 25.100,00 € verfügt, betragen die Gerichtskosten dennoch 50,00 €.
    Anfallende Gebühren
    Der Betreute verfügt über ein Vermögen von 100.000,00 €. Anrechnungsfrei bleibt der Freibetrag in Höhe von 25.000,00 €. Für den darüber hinausgehenden Betrag ergibt sich eine Jahresgebühr von 75,00 €, da 5.000,00 € 15-mal angefangen wurden.
    Die Höhe des Einkommens des Betreuten spielt folglich keine Rolle. Beim Vermögen kommt es auf den Wert des Nettovermögens (Aktiva abzüglich Passiva) an.
    Hinweis
    Wird eine Immobilie, deren Größe angemessen ist, vom Betreuten selbst oder einem Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner allein oder zusammen 34 mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt und soll diese nach dem Tod des Betreuten weiter bewohnt werden, so wird die Immobilie bei der Bemessung des Vermögens nicht mitgerechnet.
    Sollte Gegenstand der Betreuung nur ein Teil des Vermögens sein, so wird auch höchstens dieser Teil bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.
    Umfasst die Betreuung einen Aufgabenkreis, der nicht unmittelbar das Vermögen des Betreuten erfasst, beträgt die Gerichtsgebühr 200,00 €. Die Höheder Gerichtsgebühr darf jedoch nicht die Gebühr übersteigen, die für eine Betreuung (auch) hinsichtlich des gesamten Vermögens zu erheben wäre.
    Zu den Gerichtsgebühren kommen noch Auslagen hinzu, beispielsweise die Dokumentenpauschale, Reisekosten und Auslagen für den Sachverständigen.
    Die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beiträge sind Gerichtsauslagen. Die Auslagen für den Verfahrenspfleger werden dem Betreuten in Rechnung gestellt, wenn er nicht mittellos ist. Dabei spielt die Vermögensobergrenze von 25.000,00 € keine Rolle. Maßgeblich für die Bestimmung der Mittellosigkeit ist die sozialhilferechtliche Schongrenze von derzeit 2.600,00 €.
    In Unterbringungssachen werden keinerlei Gerichtsgebühren erhoben. Lediglich Auslagen werden – aber nur in sehr eingeschränktem Umfang – erhoben, soweit der Betroffene leistungsfähig ist.
35 Kann der Betreuer für Fehler belangt werden?
    Wenn das Verhalten des Betreuers eine Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt, handelt er pflichtwidrig. Pflichtwidriges Handeln liegt z. B. vor,
Vom Netzwerk:

Weitere Kostenlose Bücher