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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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Testierfähigkeit
    Testierfähigkeit liegt vor, wenn eine Person in der Lage ist, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
    Für diese Handlungen bedarf es nie der Einwilligung des Betreuers, solange der Betreute geschäftsfähig ist.
    Ist der Betreute nach dem Gesetz nicht ehefähig oder testierunfähig, scheidet eine Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Errichtung eines Testaments aus.
    Sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung, eine sogenannte Totalbetreuung, für alle Angelegenheiten erfolgt ist, kann der Betreute auch wählen gehen.
    Auf den Punkt gebracht
Betreuer werden vom Betreuungsgericht bestellt.
Grundsätzlich kann jede volljährige Person zum Betreuer bestellt werden.
Die Betreuung endet, sobald die Voraussetzungen für deren Anordnung weggefallen sind bzw. wenn der Betreute verstirbt.
Trotz angeordneter Betreuung, kann der Betreute grundsätzlich am Rechtsverkehr teilnehmen.
18 Welche Aufgaben hat der Betreuer?
    Das Betreuungsgericht überträgt dem Betreuer bestimmte Aufgaben bzw. Aufgabenkreise, in denen der Betroffene betreuungsbedürftig ist. Aus den Aufgabenkreisen ergeben sich die konkreten Betreuerpflichten.
    Der Betreuer kann beispielsweise über den Aufenthalt des Betreuten, sein Vermögen oder seine Gesundheit bestimmen.
    Die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie über den Fernmeldeverkehr muss durch das Betreuungsgericht ausdrücklich auf den Betreuer übertragen worden sein, ansonsten ist dieser nicht befugt, beispielsweise die Post des Betreuten zu öffnen. Die Anordnung einer sogenannten Totalbetreuung, also der Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten, reicht hierfür nicht aus.
    Hintergrund ist, dass ein Eingriff in das Post- und Fernmeldegeheimnis durch unser Grundgesetz geschützt ist. Der Staat, hier in Form des Gerichts, ist jedoch verpflichtet, die Grundrechte zu wahren und zu schützen. Aus diesem Grund kann die Erstreckung der Betreuung auf diesen Bereich nur erfolgen, wenn der Betreuer an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist und dadurch dem Betreuer ein Schaden entstehen könnte. Der Betreuer hat für die ihm übertragenen Aufgaben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
    19 Achtung
    Soweit der Betreute geschäftsfähig ist, kann er trotz gerichtlich angeordneter Betreuung neben dem Betreuer rechtsgeschäftlich handeln.
    Der Betreuer hat nur in denjenigen Bereichen, die ihm vom Betreuungsgericht zugewiesen worden sind, die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Stellt der Betreuer fest, dass der Betroffene auch in anderen Bereichen Hilfe benötigt, muss er das Betreuungsgericht hierüber informieren und auf dessen Entscheidung warten. Der Betreuer darf nur in ganz eiligen Sonderfällen von allein tätig werden.
    Achtung
    Der Aufgabenkreis „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ berechtigt den Betreuer nicht, den Betreuten in einem Ehescheidungsverfahren zu vertreten. Vielmehr muss er beim Betreuungsgericht beantragen, dass ihm der Aufgabenkreis „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ übertragen wird.
    Es kann vorkommen, dass unklar ist, ob eine Maßnahme in den Aufgabenkreis eines Betreuers fällt oder nicht. Empfehlenswert ist, dann beim Betreu-
    ungsgericht nachzufragen und sich Gewissheit zu verschaffen.
    Stellt der Betreuer fest, dass der Betreute teilweise keiner bzw. überhaupt keiner Hilfe mehr bedarf, so muss er dies dem Betreuungsgericht ebenfalls mitteilen, damit dieses 20 den Aufgabenbereich des Betreuers zugunsten des Betreuten einschränken bzw. die Betreuung ganz aufheben kann.
Persönliche Betreuung
    Es gilt der Grundsatz der persönlichen Betreuung. Das bedeutet nicht, dass der Betreuer selbst dem Betreuten bei dessen Pflege oder der Haushaltsführung zur Hand gehen muss. Es bedeutet vielmehr, dass sich der Betreuer nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken darf. Ein ganz wichtiger Teil seiner Aufgabe ist der persönliche Kontakt zum Betreuten. Auch wenn der Betreute so stark behindert ist, dass Gespräche mit ihm nicht möglich sind, muss der Betreuer ihn trotzdem ab und zu persönlich aufsuchen, um sich einen Eindruck von seinem Zustand zu verschaffen. Der Betreuer muss dafür sorgen, dass der Betreute die erforderliche Hilfe erhält. Ist der Betreute beispielsweise nicht in der Lage, für sich selbst zu kochen, so muss der Betreuer einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, der dem Betreuten Essen
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