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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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Sachverständigengutachten ein.
    Aufgabenkreis: Dieser Begriff umschreibt den vom Betreuungsgericht dem Betreuer übertragenen Tätigkeitsbereich. Das Gesetz selbst kennt keine bestimmten Aufgabenkreise. Der Richter hat den Aufgabenkreis des Betreuers zu bestimmen und an die Bedürfnisse des Betreuten anzupassen.
    Aufwandsentschädigung: Ehrenamtliche Betreuer können für ihre Tätigkeit entweder eine Aufwandspauschale in Höhe von derzeit 323,00 € jährlich pro Betreuung erhalten oder ihre getätigten Aufwendungen einzeln abrechnen, 106 wobei jede einzelne dann auch nachgewiesen werden muss.
    Berufsbetreuer: Personen, die Betreuungen berufsmäßig führen, sind Berufsbetreuer. Sie werden von den sogenannten ehrenamtlichen Betreuern unterschieden. Ehrenamtliche Betreuer sind meist nahe Angehörige oder enge Freunde des Betreuten.
    Besonderer Betreuer: Ein besonderer Betreuer ist stets zu bestellen, wenn die Einwilligung in eine Sterilisation erteilt werden soll. Die Einwilligung in die Sterilisation kann niemals zum Aufgabenkreis des eigentlich für den Betreuten bestellten Betreuers gehören.
    Betreuerausweis: Nachdem der Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt wurde, erhält er einen Ausweis. Mit diesem kann er sich im Rechtsverkehr legitimieren. Der Ausweis gibt Auskunft über die Person des Betreuten und des Betreuers sowie über die Aufgabenkreise, für die die Betreuung angeordnet wurde.
    Betreuungsbehörde: Es ist Aufgabe der Bundesländer zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. Nahezu alle Bundesländer haben auf örtlicher Ebene die Landkreise und kreisfreien Städte mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. In den Stadtstaaten existieren Sonderregelungen. In Berlin sind es die Bezirksämter, in Bremen das Amt für soziale Dienste und in Bremerhaven das Magistrat, die als Betreuungsbehörden fungieren. In Hamburg nimmt die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Aufgabe wahr. In Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen tragen die zuständigen Behörden auf örtlicher Ebene die 107 Bezeichnung „Betreuungsstelle“. In Brandenburg und Sachsen-Anhalt heißen sie „Betreuungsbehörde“. Die Mitarbeiter dieser Stellen haben die Aufgabe, die Betreuer im Vorfeld zu beraten und zu unterstützen, Betreuungen und Verfahrenspflegschaften zu führen und öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen vorzunehmen.
    Betreuungsgericht: Das Betreuungsgericht ist das für Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger zuständige Gericht. Früher wurde es „Vormundschaftsgericht“ genannt. Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Eine Besonderheit gilt im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: Dort übernimmt der zuständige Notar die Funktion des Betreuungsgerichts.
    Betreuungsvereine: Bei Betreuungsvereinen handelt es sich um im Vereinsregister eingetragene Vereine. In der Bundesrepublik Deutschland existieren mehr als 800 Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Mitglieder der Vereine führen die Betreuungen. Dabei werden sie von den hauptamtlichen Fachkräften unterstützt. Betreuungsvereine dürfen erst tätig werden, wenn sie von der jeweils zuständigen Landesbehörde anerkannt wurden.
    Betreuungsverfügung: Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Der Vorteil einer Betreuungsverfügung ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird.
    108 Einwilligungsfähigkeit: Das ist die Fähigkeit des Betroffenen, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden Rechtsguts, z. B. Freiheit, einzuwilligen oder sie abzulehnen.
    Einwilligungsvorbehalt: Der Betreute wird durch die Anordnung der Betreuung nicht automatisch geschäftsunfähig. Er ist folglich weiter in der Lage, wirksam am Rechtsverkehr teilzunehmen. Wurde vom Betreuungsgericht eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet, verliert der Betreute seine Geschäftsfähigkeit. Vom Betreuten getätigte Rechtsgeschäfte sind unwirksam.
    Ergänzungsbetreuer: Ist ein Betreuer an der Vertretung des Betreuten verhindert, bestellt das Betreuungsgericht für diesen Fall einen Ergänzungsbetreuer. Die Verhinderung kann beispielsweise darauf beruhen, dass der Betreuer sich im Urlaub befindet oder er für den
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