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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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sogenannten Außenverhältnis, ab ihrer Ausstellung.
    Definition: Außenverhältnis
    Das Außenverhältnis betrifft das rechtliche Können des Bevollmächtigten, also seine Befugnis, im Namen des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte zu tätigen.
    Der Vollmachtgeber wird mit seinem Bevollmächtigten im sogenannten Innenverhältnis vereinbaren müssen, ab welchem Zeitpunkt von der Vollmacht Gebrauch zu machen ist. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu welchem der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist.
    Definition: Innenverhältnis
    Das Innenverhältnis ist ein rechtlicher Auftrag zur Geschäftsbesorgung, also ein Vertrag zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. In diesem Vertrag kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten Weisungen zum Gebrauch der Vollmacht geben und ggf. die Frage der Vergütung regeln.
    Achtung
    Ebenso wie der Betreuer, haftet auch der Bevollmächtigte für jede Pflichtverletzung, die er während der Ausübung der Vollmacht vorsätzlich oder fahrlässig begeht. Mit einer internen Regelung kann die Haftung auf vorsätzliches Handeln beschränkt werden. Ein kompletter Haftungsausschluss ist jedoch nicht möglich!
    92 Die erteilte Vollmacht kann, wenn es sich um eine widerrufliche Vollmacht handelt, jederzeit widerrufen werden, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist.
    Kann die Vollmacht infolge eingetretener Geschäftsunfähigkeit nicht mehr vom Vollmachtgeber widerrufen werden, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen. Das Betreuungsgericht erhält vom Vorliegen eines solchen Falles Kenntnis, wenn jemand aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis des Vollmachtgebers beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Kontrollbetreuers anregt. Dieser hat dann die Aufgabe, die bevollmächtigte Person zu kontrollieren und ggf. zu widerrufen. Steht von Anfang an fest, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht hat, bestellt das Betreuungsgericht sofort einen Vollbetreuer für den Vollmachtgeber. Der Widerruf der Vollmacht führt nämlich dazu, dass der Vollmachtgeber ohne Bevollmächtigten dasteht mit der Folge, dass eine Betreuung erforderlich wird.
    Der Widerruf der Vollmacht ist an keine bestimmte Form gebunden.
    Achtung
    Der Widerruf sollte dennoch zu Beweiszwecken auf jeden Fall schriftlich und per Einschreiben/Rückschein erfolgen, um den Zugang zu beweisen!
    Mit Zugang der Widerruferklärung beim Bevollmächtigten wird der Widerruf wirksam. Nach einem erfolgten Widerruf muss der Vollmachtgeber sämtliche ihm bekannten Geschäftspartner von diesem informieren. Auf diese Weise 93 vermeidet er, dass der Bevollmächtigte trotz erfolgten Widerrufs weiterhin von der Vollmacht Gebrauch macht.
    Nach erfolgtem Widerruf muss der Bevollmächtigte die ihm ausgehändigte Originalvollmacht sowie sämtliche Ausfertigungen zurückgeben.
    Problematisch ist die Frage, ob eine Vollmacht unwiderruflich erteilt werden kann. Überwiegend wird die Erteilung einer unwiderruflichen Generalvollmacht als sittenwidrig und somit unzulässig angesehen. Generalvollmachten können daher nur widerruflich erteilt werden.
    Vollmachten, die nur einen einzelnen Aufgabenbereich, beispielsweise eine Bankvollmacht, umfassen, können unwiderruflich erteilt werden, jedoch nur dann, wenn die Erteilung der Vollmacht ausschließlich im Interesse des Vollmachtgebers liegt.
    Achtung
    Von der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht sollte der Vollmachtgeber im eigenen Interesse und wegen der hohen Missbrauchsgefahr absehen.
    Banken akzeptieren Vorsorgevollmachten oft nicht, da sie auf die Verwendung ihrer eigenen Standardformulare pochen. Im Zuge der Vorsorgeplanung sollte daher Kontakt mit dem jeweiligen Bankinstitut aufgenommen werden, um zu klären, welche Form der Vollmacht die Bank akzeptiert. Die vom Bankinstitut erteilte Auskunft sollte man sich schriftlich bestätigen lassen.
    94 Der Tod des Vollmachtgebers führt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Erlöschen der Vollmacht.
    Die Vollmacht kann nach dem Tod des Vollmachtgebers von seinen Erben sofort ab dem Erbfall widerrufen werden, wenn der Vollmachtgeber bestimmt hat, dass die Vollmacht über seinen Tod hinaus gelten soll.
    Die Vollmacht erlischt automatisch mit Tod des Bevollmächtigten, wenn der Vollmachtgeber für den Todesfall des Bevollmächtigten keinen Ersatzbevollmächtigten bestimmt hat.
    Sie erlischt ebenfalls automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers, wenn dieser für seinen Todesfall nicht angeordnet hat, dass die
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