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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun
Autoren: Maria Demirci
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Empfehlenswert ist die Hinzuziehung eines im Vorsorgebereich versierten Rechtsanwalts, um die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht sicherzustellen.
84 Wer kommt als Bevollmächtigter infrage?
    Je nach ihrem Umfang stattet eine Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten mit weitreichenden Befugnissen aus. Aus diesem Grund sollte der Bevollmächtigte eine Person sein, die das uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers genießt. Nicht selten kommt es vor, dass der Bevollmächtigte sich aus dem Vermögen des Vollmachtgebers bedient. Die Wunschperson muss zusätzlich auch in der Lage sein, die ihr übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
    Vertrauenspersonen können Angehörige, gute Freunde, ggf. auch ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater sein. Der Bevollmächtigte muss aber geschäftsfähig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    Folgende Personen können kraft Gesetzes nicht als Bevollmächtigte gewählt werden:
    Angestellte eines Heims oder einer anderen Anstalt, in der der Betroffene untergebracht ist oder wohnt
nahe Angehörige des vorgeschlagenen Bevollmächtigten, die in einer Anstalt angestellt sind
Personen, die zu der Einrichtung in einer anderen engen Beziehung stehen, z. B. der Inhaber der Einrichtung
    Dem Vollmachtgeber steht es frei, eine oder mehrere Personen als Bevollmächtigte einzusetzen. Entscheidet er sich für mehrere Bevollmächtigte, muss er dabei einige Punkte beachten.
    Er muss klarstellen, ob die Bevollmächtigten bei gleichem Aufgabenkreis nur gemeinsam (Gesamtvertretung) oder auch einzeln (Einzelvertretung) handeln dürfen oder ob die 85 Bevollmächtigten in unterschiedlichen Aufgabenkreisen tätig sein sollen.
Einzelvertretung
    Wenn jeder Bevollmächtigte allein handeln kann, liegt der Vorteil darin, dass bei Ausfall eines Bevollmächtigten die Vertretung des Vollmachtgebers dennoch sichergestellt ist. Die Einzelvertretung kann sich allerdings auch nachteilig auswirken, wenn die Bevollmächtigten sich untereinander nicht absprechen. Das kann zu der Situation führen, dass der eine Bevollmächtigte Rechtsgeschäfte abschließt, die der andere nie vorgenommen hätte, und umgekehrt. Die Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers kann dadurch gefährdet sein.
    Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Vollmachtgeber davon absehen, für ein und denselben Aufgabenkreis mehrere Bevollmächtigte zu bestimmen.
Gesamtvertretung
    Bei der Gesamtvertretung müssen die Bevollmächtigten jeden Schritt miteinander abstimmen. Bei Entscheidungen für den Vollmachtgeber muss Einigkeit zwischen den Bevollmächtigten bestehen. Das kann durchaus problematisch werden. Diese Variante ist jedoch sinnvoll, wenn die Besorgnis besteht, dass einer der Bevollmächtigten allein mit der Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers 86 überfordert ist oder der Vollmachtgeber nicht einer Person allein die gesamte Verantwortung aufbürden möchte.
    Durch die Gesamtvertretung wird die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmacht verringert.
Alternativen
    Mehrere Bevollmächtigte können – als Alternative zur Einzelvertretung und Gesamtvertretung – in unterschiedlichen Aufgabenkreisen tätig werden.
    Unterschiedliche Aufgabenkreise
    Der Bevollmächtigte A kümmert sich um den Gesundheitsbereich und der Bevollmächtigte B um die Vermögensangelegenheiten.
    Mit dieser Variante können die Bevollmächtigten sich gegenseitig nicht in die Quere kommen und sie können entsprechend ihrer Qualifikation gezielt eingesetzt werden, so z. B. ein Steuerberater für die Vermögensangelegenheiten.
Der Ersatzbevollmächtigte
    Für den Fall, dass die bevollmächtigte Person ausfällt, sollte ein Ersatzbevollmächtigter benannt werden. Der Ersatzbevollmächtigte wird nur in Zeiten der Verhinderung des Hauptbevollmächtigten tätig. Wird die Vollmacht unter die Bedingung des Ausfalls des Hauptbevollmächtigten gestellt, muss dessen Verhinderung im Rechtsverkehr nachgewiesen werden. Die Verhinderung kann jedoch unter Umständen schwer nachgewiesen werden. Die beste Vorgehensweise, 87 um eine lückenlose Vertretung sicherzustellen, ist Folgende: Der Ersatzbevollmächtigte wird mit einer Einzelvollmacht ausgestattet. Intern spricht dann der Vollmachtgeber mit dem Haupt- und Ersatzbevollmächtigten ab, wann der Ersatzbevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen darf.
Der Unterbevollmächtigte
    Der Vollmachtgeber kann in seiner Vorsorgevollmacht auch vorsehen, dass der Bevollmächtigte weiteren Personen Untervollmacht
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