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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Person, ihre Angehörigen und Freunde, für die Nachbarschaft und für die Betreuungsgerichte eine ganz wesentliche Rolle. Richterinnen und Richter am Betreuungsgericht nehmen ihre Aufgabe, eine hervorragend geeignete Person zu finden, sehr ernst.
    IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
wer Betreuer werden kann,
wer die Voraussetzungen für die Übernahme einer Betreuung nicht erfüllt,
welche Rolle Betreuungsvereine und ihre Mitarbeiter spielen.
Privatpersonen, Berufsbetreuer, Beschäftigte einer juristischen Person
    Eine natürliche Person wird nur dann als Betreuer bestellt, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind: Zunächst muss die Person geeignet sein, die Angelegenheiten eines Betreuten in dem jeweiligen gerichtlich bestellten Aufgabenkreis zu besorgen. Als zweite Voraussetzung muss die Eignung vorliegen, den Betroffenen im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
    Diese Voraussetzungen kann grundsätzlich jede erwachsene und geschäftsfähige Privatperson erfüllen. Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen oder selbst unter einer Betreuung stehende Personen sind nicht geeignet. Schlägt der Betroffene selbst eine geeignete Person vor, die zum Betreuer bestellt werden soll, hat das Gericht zunächst diese Person zu fragen, ob sie zur Übernahme der Betreuung bereit ist. Das Gericht muss die vorgeschlagene und zur Übernahme der Aufgabe bereite Person zum Betreuer bestellen.
    Berufsbetreuer
    Findet das Gericht keine geeigneten Privatpersonen aus dem näheren Umfeld (Angehörige, Nachbarn, Freunde), so kann es einen vorgeschlagenen „Berufsbetreuer“ bestellen. Von einem Berufsbetreuer ist die Rede, wenn eine Person mehr als zehn Personen gleichzeitig betreut (oder dies anstrebt) und mit dieser Tätigkeit zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts bestreitet. Eine bestimmte Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. Wer Berufsbetreuer werden will, muss dem Betreuungsgericht lediglich ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts vorlegen. Berufsbetreuer kommen deshalb aus den verschiedensten Berufen: Manche Rechtsanwälte, Alten- und Krankenpfleger sowie Sozialpädagogen spezialisieren sich auf Betreuungen, dies können jedoch auch Bürger mit ganz anderen Berufen tun.
    Betreuungsverein
    Finden sich für eine bestimmte Betreuungsaufgabe keine geeigneten Privatpersonen oder kein Berufsbetreuer, kann das Betreuungsgericht den Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins mit der Einwilligung des Vereins zum Betreuer bestellen, in diesem Fall ist von einem „Vereinsbetreuer“ die Rede. Falls auch diese Möglichkeit nicht besteht, kann das Gericht einen Mitarbeiter der Betreuungsbehörde mit deren Einverständnis als „Behördenbetreuer“ bestellen.
Juristische Personen und deren Aufgaben
    Ein „Vereinsbetreuer“ kann erst dann eine Betreuungstätigkeit aufnehmen, wenn er Mitarbeiter eines rechtsfähigen Vereins ist, der als Betreuungsverein anerkannt ist. Eine solche Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins ist an folgende Voraussetzungen gekoppelt:
    Ehrenamtliche
    Der Verein hat eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter, zum Beispiel Sozialarbeiter, Psychiater, Juristen. Er ist in der Lage, seine Mitarbeiter zu beaufsichtigen und weiterzubilden. Er versichert sie angemessen gegen Schäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen könnten. Der Verein bemüht sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, die für den Verein arbeiten, führt diese in ihre Aufgaben ein, bildet sie fort und berät sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Darüber hinaus muss der Verein über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informieren und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglichen.
    Das Landesrecht kann über diese bundesweit vorgeschriebenen Kriterien hinaus weitere Anerkennungsvoraussetzungen, wie zum Beispiel eine bestimmte fachliche Qualifikation der hauptberuflichen Mitarbeiter, vorsehen. Erst dann, wenn alle vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind, kann das Betreuungsgericht überhaupt einen Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins mit der Einwilligung des Vereins als „Vereinsbetreuer“ bestellen. Betreuer ist in diesem Fall der Mitarbeiter, nicht der Verein.
    Verein als Betreuer
    Ein Betreuungsgericht kann einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer bestellen. Dies geschieht aber im Regelfall nur dann, wenn eine betreuungsbedürftige Person nicht durch eine oder mehrere Einzelpersonen
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