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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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KAPITEL 1
Voraussetzungen der Betreuung
    Rechtliche Vertretung
    Der Begriff „Betreuung“ im Sinne von „sich um jemanden kümmern“ umfasst zunächst einmal eine Reihe von Sozial- und Dienstleistungen. Anders als bei Kindern und Jugendlichen bezieht sich die Betreuung von Erwachsenen auf im Einzelfall notwendige Tätigkeiten wie die Vermögensverwaltung, die Beantragung von Sozialleistungen, den Abschluss von Mietverträgen sowie die Organisation von Pflegeleistungen, Therapien, Haushaltsführung, Nahrungszubereitung und weiteren Leistungen. Die Betreuung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist die „rechtliche Vertretung“ des Betreuten, der Betreuer organisiert die tatsächliche Betreuung, führt sie aber in der Regel nicht selbst aus.
    IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung im Sinne der rechtlichen Vertretung des Betreuten erforderlich ist,
wie sich rechtliche und tatsächliche Betreuung zueinander verhalten.
    Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 1901 BGB den „Umfang der Betreuung“ und die „Pflichten des Betreuers“: „Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.“
    Regelungen im BGB
    Ein Betreuer wird immer nur für notwendige, erforderliche Aufgaben bestellt. Bei seiner Tätigkeit ist er sehr eng an den Willen und die Wünsche des Betreuten gebunden, er kann nicht frei nach eigenen Vorstellungen schalten und walten. Das BGB klärt dies unmissverständlich: „Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.“
Krankheitsbedingte Voraussetzungen beim Betroffenen
    Der Gesetzgeber hat sehr genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer für eine erkrankte Person bestellt werden muss. Mithilfe von Sachverständigen klären die Gerichte relativ aufwändig, ob alle notwendigen Voraussetzungen gegeben sind und für welche „Aufgabenkreise“ eine Betreuung erforderlich ist.
    Nicht jede Krankheit führt zu Betreuung
    Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer immer nur für einen erkrankten Menschen. Entscheidend ist dabei immer, dass aufgrund der Erkrankung ein selbstverantwortliches Handeln in genau definierten wesentlichen Bereichen des Lebens nicht mehr möglich ist. Eine Pflegebedürftigkeit allein reicht hier nicht aus. Auch ein schweres körperliches Gebrechen bildet allein keine ausreichende Voraussetzung für eine Betreuung. Anzeichen einer Demenzerkrankung wie Vergesslichkeit können ebenso wenig eine Betreuung rechtfertigen, wenn der Betroffene noch „Herr seiner Sinne“ ist. Wer sterbenskrank darniederliegt, aber in Zusammenarbeit mit Verwandten und Freunden seine Angelegenheiten selber regeln kann, wird von jedem verantwortungsbewussten Betreuungsrichter als mündiger Bürger respektiert und nicht unter Betreuung gestellt.
    Selbstbestimmtes Leben
    Das Ziel des Betreuungsrechts ist darauf gerichtet, dem Betreuten so weit wie möglich ein „selbstbestimmtes Leben“ zu ermöglichen. Ein Betreuer hat daher auch nicht seine eigenen Vorstellungen vom Leben in die Tat umzusetzen, sondern den Willen des Betreuten, der sich aus Gesprächen ergibt oder aus Dokumenten (Briefe, Schriftstücke, Verträge, Versicherungen, Überweisungen) abzuleiten ist. Ein Richter kann eine Betreuung immer nur für bestimmte Aufgabenkreise anordnen, wenn sie erforderlich ist.
Die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung
    Vor der Bestellung eines Betreuers ist im Einzelfall zu prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Person muss volljährig sein (bei minderjährigen Kindern tragen ja die Erziehungsberechtigten die Verantwortung als gesetzlich Sorgeberechtigte),
sie muss psychisch, körperlich, seelisch oder geistig erkrankt sein und aufgrund dessen
nicht in der Lage sein, ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder zum Teil selbst zu besorgen.
    FALLBEISPIEL
    Nach einem übermütigen Kopfsprung in ein viel zu seichtes Gewässer wird der 16-jährige Robert Stark an einem warmen Sommertag mit schweren Kopfverletzungen in ein Krankenhaus eingeliefert. Operationen und Reha sind unvermeidlich, dennoch bleibt Robert aufgrund einer Querschnittlähmung an den Rollstuhl gefesselt, nur mühsam erlernt der leichtsinnige Taucher
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