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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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erheblichen gesundheitlichen Nachteil für die Person kommen würde, über deren Betreuung zu entscheiden ist. Ist eine Person nicht in der Lage, ihren Willen kundzutun, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger. Gleiches gilt, wenn die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung sämtlicher Angelegenheiten einer erkrankten Person ansteht.
    EXPERTENTIPP
    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers, der vom Gericht gewählt wird, lässt sich vermeiden. Sorgen Angehörige dafür, dass eine erkrankte Person, über deren Betreuung zu entscheiden ist, durch einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person vertreten wird, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erforderlich.
    Beteiligung Angehöriger
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Betreuungsgericht nach eigenem Ermessen auch nahen Angehörigen Gelegenheit zur Äußerung geben. Nahe Angehörige können der Ehegatte, die Eltern, die Großeltern, die Geschwister, eheliche oder nicht eheliche Kinder sein. Die Beteiligung der Angehörigen bei der Anhörung hat im Interesse des Betroffenen zu erfolgen. Die Anhörung von nahen Angehörigen ist entbehrlich, wenn
der Betroffene ausdrücklich widerspricht,
durch die Anhörung kein weiterer Beitrag zur Sache zu erwarten ist,
die Anhörung das Verfahren erheblich verzögern würde,
Unerreichbarkeit vorliegt oder
die Anhörung dem Dritten gesundheitliche Schäden zufügen würde.
    Im Regelfall erfolgt die Anhörung schriftlich. Meist teilt das Gericht den Sachverhalt kurz mit und setzt eine Frist von im Regelfall zwei bis drei Wochen.
    EXPERTENTIPP
    Im Gerichtsverfahren, das der Bestellung eines Betreuers vorangeht, können Familienangehörige einer erkrankten Person, über deren Betreuung zu entscheiden ist, eine ganze Menge tun, um die Meinungsbildung des Gerichts zu beeinflussen. Durch die sachgerechte Darlegung der familiären Situation des Erkrankten und durch die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, können sie sich selbst als Betreuer empfehlen (sofern sie dies wollen).
    Häufig können Angehörige aufgrund ihrer Arbeit, ihrer familiären Pflichten, eines entfernten Wohnorts oder aufgrund mangelnder Erfahrung der Aufgabe und Verantwortung eines Betreuers gar nicht gerecht werden. Dennoch können sie auf die Art und den Umfang der Betreuung Einfluss nehmen. So ist es möglich, Anhaltspunkte und Argumente zu liefern, warum der Aufgabenkreis des Betreuers in einer ganz bestimmten Weise festgelegt werden sollte.
    Nur eines sollten Familienangehörige vermeiden: Streitereien. Denn offene emotionalisierte Auseinandersetzungen machen dem Richter klar, dass er sich auf die Angehörigen nicht verlassen kann. Es wird dann ein nicht der Familie angehörender Betreuer bestellt.
Auswahlkriterien und Eignung des Betreuers
Grundlegende Voraussetzungen
    Eine natürliche Person (Privatperson, Berufsbetreuer, Mitarbeiter/in einer juristischen Person) wird nur als Betreuer bestellt, wenn zwei grundlegende Voraussetzungen vorliegen:
    Person vor Ort
    Zunächst muss die natürliche Person geeignet sein, in dem gerichtlich bestellten Aufgabenkreis die Angelegenheiten eines Betreuten zu besorgen. Umfasst der Aufgabenkreis beispielsweise die „Gesundheitsangelegenheiten“, so sind weit entfernt wohnende Verwandte nicht geeignet, da ihnen die nötige Präsenz vor Ort nicht möglich ist.
    Als zweite Voraussetzung muss die „Eignung“ vorliegen, den Betroffenen im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Diese Voraussetzung schreibt das Gesetz vor, da die Wünsche des Betreuten und nicht irgendwelche Vorstellungen des Betreuers zu realisieren sind.
    Persönliche Gespräche
    Im Vordergrund steht immer die persönliche Betreuung mit einem unmittelbaren Gespräch zwischen Betreuer und Betreutem. Der persönliche Kontakt kann je nach Aufgabenkreis umfangreicher oder nur in einem einzelnen Kontakt angemessen sein. Auch dann, wenn der Betreute nicht in der Lage ist, sich zu verständigen, muss ein Betreuer immer wieder den Kontakt suchen.
Ungeeignete Personen
    Notwendige Zeit
    Als Betreuer ungeeignet ist eine natürliche Person, die keine ausreichende Sachkunde oder zu wenig Zeit hat, um eine persönliche Betreuung leisten zu können. Personen, die wegen Vermögensdelikten vorbestraft sind oder kurz vor der Insolvenz stehen, sollten zum Beispiel nicht zum Vermögensbetreuer bestellt werden. Selbst ganz oder zum Teil geschäftsunfähige Personen (egal, ob sie unter Betreuung stehen oder nicht) können zu keinem Zeitpunkt
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