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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Antragsberechtigung
    Jeder Bürger kann selbst einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers für sich stellen. Dies gilt selbst dann, wenn er geschäftsunfähig ist. Verzichtet ein Bürger auf die Begutachtung durch einen Sachverständigen, muss das Gericht kein Gutachten einholen, in diesem Fall genügt ein „ärztliches Zeugnis“ über die Betreuungsbedürftigkeit. Nur dann, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers verhältnismäßig sein sollte, wird das Gericht ein Gutachten in Auftrag geben.
    Beschwerde nicht in jedem Fall
    Hat ein Bürger selbst den Antrag auf Betreuung gestellt, können „Dritte“ – zum Beispiel Verwandte oder Freunde – in der Regel dagegen keine Beschwerde erheben. Das Beschwerderecht Dritter ist in diesem Fall eingeschränkt.
    Im Gegensatz zu einer möglicherweise betreuungsbedürftigen Person haben „Dritte“ kein Antragsrecht. Verwandte, Freunde, Nachbarn, die Polizei und soziale Dienste können beim zuständigen Gericht nur eine „Anregung“ auf Bestellung eines Betreuers einreichen. Das Betreuungsgericht muss dann den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und kann ein Verfahren einleiten oder dies aus guten Gründen nicht tun.
    Zuständig für das Betreuungsverfahren ist jenes Betreuungsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Bürger „seinen gewöhnlichen Aufenthalt“ im Inland hat. Dies gilt für Deutsche ebenso wie für ausländische Mitbürger. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ wird durch ein längeres Verweilen begründet, er liegt an dem Ort, an dem der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung ist. Zuständig ist im Regelfall das Amtsgericht, in Baden-Württemberg teilweise der „Bezirksnotar“.
    Amtsermittlung
    Für das Betreuungsverfahren selbst gilt der „Amtsermittlungsgrundsatz“. Das Gericht muss den Sachverhalt selbst ermitteln und kann hier nach „freiem Ermessen“ vorgehen. Das bedeutet, dass Personen, die einen Antrag stellen oder anregen, keinen Anspruch darauf haben, dass ein bestimmter Gutachter bestellt wird oder Angehörige und Ärzte zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Verfahrens angehört werden. Das Gericht entscheidet frei, wie es ermittelt (wird aber gut begründete Anregungen – zum Beispiel Hinweise auf im besonderen Fall geeignete Gutachter – aufgreifen).
Betreuerbestellung im Interesse Dritter
    Nur in Ausnahmefällen ist die Bestellung eines Betreuers im Interesse von Dritten möglich. Dies geschieht nur dann, wenn Willenserklärungen von Dritten sonst nicht wirksam werden würden.
    FALLBEISPIEL
    Ein Vermieter möchte wegen Eigenbedarfs einem geschäftsunfähigen Mieter kündigen. Da der Mieter nicht geschäftsfähig ist, ist ihm gegenüber keine gültige Kündigung möglich, auch wenn sie nachweislich an seiner Wohnung ankommt. Ein Vermieter kann daher die Bestellung eines Betreuers anregen, um sicherzustellen, dass der gesetzliche Vertreter einer betreuten Person die Kündigung entgegennehmen kann.
Die Anhörung im Betreuungsverfahren
    Persönliche Anhörung durch den Richter
    Eine Person, die in Zukunft betreut werden soll, muss im Gerichtsverfahren zur Bestellung eines Betreuers grundsätzlich persönlich angehört werden. Sie ist nicht verpflichtet, irgendwelche Angaben zu machen, zumal dies in vielen Fällen (schwere Demenzerkrankungen, Koma) gar nicht möglich ist. Wer betreut werden soll, kann verlangen, dass der Richter zu einem bestimmten Termin in seine Wohnung oder an einen anderen geeigneten Ort kommt. Umgekehrt ist auch ein Widerspruch gegen eine Anhörung in der Wohnung möglich. Auch die Forderung, dass eine Person des Vertrauens während der Anhörung durch den Richter anwesend ist, ist zulässig. Erscheint die Person nicht zum Anhörungstermin, verschiebt sich das Verfahren um einige Wochen.
    Die Anhörung muss grundsätzlich durch den Richter erfolgen, der die Sache entscheidet. Denn bei der Anhörung soll der Richter sich vom Betroffenen einen Eindruck machen. Es ist ja festzustellen, ob eine Betreuung überhaupt erforderlich ist und wenn ja, in welchem Umfang. Der Richter stellt auch fest, ob eine Person künftige Mitteilungen über das Verfahren verstehen kann. Denn der Betroffene ist über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu unterrichten. Genau dies ist aber gar nicht möglich, wenn eine Person, die eine Betreuung bitter notwendig hat, nichts verstehen kann.
    Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn es dadurch zu einem
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