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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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kümmern.
    Nachlässigkeiten
    Allgemein gilt, dass jeder Mensch für seine eigene Gesundheit verantwortlich ist und dafür zu sorgen hat, dass andere Menschen vor vermeidbaren Erkrankungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Ansteckungen) bewahrt werden. Wenn ein erkrankter Mensch seine rechtlichen Angelegenheiten aufgrund der Erkrankung nicht mehr selbst regeln kann, ist eine weitere Voraussetzung zur Bestellung eines Betreuers erfüllt. Bloße Nachlässigkeiten (säumige Zahlung von Rechnungen, mangelnde Arztbesuche) bilden jedoch keine Basis für die Bestellung eines Betreuers.
Die Erforderlichkeit der Betreuung
    Betreuung nur für notwendige Aufgaben
    Ein Gericht kann eine Betreuung nur anordnen, wenn und soweit sie erforderlich ist. Es muss ein Fürsorgebedürfnis für einen Menschen bestehen, der unfähig ist, konkrete wichtige Angelegenheiten selbst zu regeln. Weil jede Anordnung einer Betreuung einen schwerwiegenden Eingriff in die Lebensbereiche des Betreuten bedeutet, muss das Gericht die Notwendigkeit der Betreuerbestellung, den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers sowie die Dauer und Auswirkungen der Betreuung genau feststellen.
    Ein Betreuungsgericht kann die Bestellung eines Betreuers nur für notwendige Aufgaben anordnen. Bestehen andere Möglichkeiten der Hilfe – ist beispielsweise ein Familienangehöriger ebenso gut wie ein Betreuer in der Lage, bestimmte Angelegenheiten zu regeln –, so ist eine Betreuung nicht erforderlich.

KAPITEL 2
Die Akteure und ihre Aufgaben bei der Bestellung eines Betreuers
    Obwohl die Betreuung ein „selbstbestimmtes Leben“ ermöglichen soll, wird sie von Betroffenen und Verwandten heute häufig noch genauso argwöhnisch betrachtet wie die frühere vielfach kritisierte „Entmündigung“ (die 1992 mit dem Betreuungsgesetz abgeschafft wurde). Der Argwohn ist allerdings meist unbegründet. Betreuungsrichter, Sachverständige, Betreuungsbehörde, Verfahrenspfleger und andere Beteiligte – nicht zuletzt die Angehörigen – sorgen regelmäßig dafür, dass der Wille und das Wohl einer betreuten Person realisiert werden.
    IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
welche Aufgaben das Betreuungsgericht hat,
was Sachverständige und Gutachter zu tun haben,
wo die „Betreuungsbehörde“ zu finden ist,
in welchen Fällen ein „Verfahrenspfleger“ bestellt wird.
Betreuungsgericht
    Entscheidungen
    Federführend bei der Bestellung eines Betreuers für volljährige Personen mit gesundheitlichen Problemen ist das Betreuungsgericht. Dieses Gericht darf nicht (mehr) mit dem Vormundschaftsgericht verwechselt werden, das bis 2009 auch die Aufgaben des Betreuungsgerichts erledigte und jetzt ausschließlich für minderjährige Kinder zuständig ist. Das Betreuungsgericht
prüft, ob überhaupt eine Betreuung für eine bestimmte Person erforderlich ist,
definiert den Umfang der notwendigen Betreuung mit „Aufgabenkreisen“,
entscheidet über die Notwendigkeit eines „Einwilligungsvorbehalts“,
wählt Betreuer aus und überträgt ihnen je nach Eignung Aufgabenkreise,
berät, begleitet und beaufsichtigt die Betreuer,
entscheidet über genehmigungsbedürftige Aktivitäten eines Betreuers und
entscheidet über die Aufhebung einer Betreuung.
Ärzte als Sachverständige
    Da Richter Fachleute für Paragrafen, nicht aber für Krankheiten sind, sind sie auf Ärzte angewiesen, die in der Lage sind, den Gesundheitszustand von erkrankten Personen zu ermitteln und exakt in einem Gutachten darzulegen. Vor der Entscheidung über eine Betreuung steht daher immer die ärztliche Feststellung einer Krankheit oder Behinderung.
    In aller Regel geben die Richter ein Gutachten nach freiem Ermessen bei einem Amtsarzt, einem Gesundheitsarzt (des Gesundheitsamtes) oder einem Facharzt für Psychiatrie und/oder Neurologie in Auftrag. Der Sachverständige muss jedoch zumindest ein in der Psychiatrie erfahrener Arzt sein. Da die Richter sich unnötige Auseinandersetzungen ersparen wollen, achten sie darauf, dass das Sachverständigengutachten nicht wegen fehlender Fachkompetenz des Gutachters angegriffen werden kann.
    Gutachten zur Beweisaufnahme
    Im Rahmen des Gerichtsverfahrens zur Betreuerbestellung stellt die Einholung eines Gutachtens einen Teil der „Beweisaufnahme“ dar. Es liefert die notwendige Grundlage für die Entscheidung des Richters, ob bei einem Patienten die krankheitsbedingte Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung vorliegt oder nicht.
    Falls ein ärztliches Gutachten des
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