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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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wieder das Sprechen.
    Eine Meldung der Klinik an das Betreuungsgericht bleibt folgenlos, denn das Gericht erkennt, dass die Eltern als Erziehungsberechtigte für Robert die Verantwortung tragen. Robert kann nur langsam denken und mühsam sprechen, er kann keinen Beruf erlernen oder ausüben. Seine Eltern sorgen für ihn zu Hause.
    Nach dem 18. Geburtstag ist – trotz der elterlichen Fürsorge – eine rechtliche Betreuung erforderlich, denn nun endet das gesetzliche Sorgerecht der Eltern. Vor dem 18. Geburtstag vergewissert sich der Betreuungsrichter bei den Eltern, ob sie weiterhin für Robert sorgen. Die Eltern schreiben, dass sie das selbstverständlich tun werden, beide sind sich einig, dass der Vater die rechtliche Betreuung übernehmen soll. Das Betreuungsgericht bestellt den Vater als Betreuer.
    Als Robert 52 Jahre alt ist, stirbt der Vater im Alter von 83 Jahren. Die Mutter übernimmt nun zusätzlich zur Pflege auch die Betreuung, doch im Alter von 88 Jahren – Robert ist gerade 61 Jahre alt geworden – wird sie selbst zum Pflegefall. Die Klinik, die Roberts Mutter behandelt, informiert nach Rücksprache mit dem Hausarzt der Familie das Betreuungsgericht. Jetzt kümmert sich das Gericht erneut um die Betreuung, und zwar für Robert und seine Mutter. Nahe Verwandte gibt es nicht. Der Richter prüft, ob Roberts Mutter eine Vorsorgevollmacht errichtet hat. Das ist jedoch nicht der Fall, und so entscheidet der Richter über eine Betreuung für Mutter und Sohn und wählt einen geeigneten Betreuer aus.
Psychische, geistige, seelische, körperliche Erkrankungen
    Medizinische Indikation
    Das Betreuungsgesetz bestimmt sehr klar, dass Betreuung zunächst nur dann möglich ist, wenn die Unfähigkeit einer Person zur Besorgung ihrer Angelegenheiten auf einer geistigen, psychischen oder seelischen Krankheit oder Behinderung beruht. Mindestens eine dieser vier medizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbestellung ist von Gesetzes wegen unabdingbar. Das Betreuungsgericht stellt immer zuerst fest, ob eine medizinische Voraussetzung gegeben ist.
    Demenz
    Psychische Krankheiten sind körperlich nicht begründbare (endogene) Psychosen oder seelische Störungen als Folge von Krankheiten (zum Beispiel Hirnhautentzündung) oder äußeren Verletzungen des Gehirns (zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, Sturz oder einem schweren Arbeitsunfall). Zu dieser Kategorie zählen auch verschiedene Formen der Altersdemenz oder von Anfallsleiden („exogene Psychosen“) wie Epilepsien.
    Sucht
    Suchtkrankheiten (Alkohol- oder Drogenabhängigkeit) stellen dann eine psychische Erkrankung im Sinne des Betreuungsrechts dar, wenn die Sucht in ursächlichem Zusammenhang mit einer geistigen Erkrankung steht oder eine solche zur Folge hat (zum Beispiel Korsakow-Syndrom: Gedächtnisstörungen bei chronischen Alkoholikern).
    Neurose
    Zu den psychischen Erkrankungen zählen auch Neurosen und Persönlichkeitsstörungen, wenn sie einen entsprechenden Schweregrad erreichen.
    Hirnschädigung
    Geistige Behinderungen, die eine Betreuung erforderlich machen, können angeboren sein oder durch Hirnschädigung (zum Beispiel in Folge von Sauerstoffmangel während der Geburt oder in Folge eines Unfalls) entstanden sein. Ein Betreuer wird jedoch frühestens am 18. Geburtstag des Betroffenen bestellt.
    Bleibende psychische Beeinträchtigungen als Folge psychischer Erkrankungen können eine Betreuung notwendig machen. Dies gilt auch ganz besonders für psychische Erkrankungen, die auf Degenerationen im Alter zurückzuführen sind.
    Blindheit und Taubheit
    Besonderheiten für die Betreuerbestellung gelten bei rein körperlichen Behinderungen. Bei Blindheit oder Taubheit darf das Gericht einen Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen bestellen. Denn lediglich blinde oder taube Menschen sind ja geistig in vollem Umfang leistungsfähig und in der Lage, per Vorsorgevollmacht für eine vertraute Person eine Betreuung überflüssig zu machen.
Die Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten
    Jeder Mensch hat eine ganze Reihe von rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Ein Mieter hat sich um seine Wohnung, sein Mietverhältnis und die vereinbarten Mietzahlungen zu kümmern. Ein Hauseigentümer hat dagegen andere Pflichten, er muss etwa Grundsteuer und Gebäudeversicherung bezahlen und notwendige Reparaturen an der Immobilie in Auftrag geben. Ein Unternehmer wiederum hat sich um die Geschäfte seiner Firma sowie Lohn- und Steuerzahlungen zu
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