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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) existiert, aus dem sich bereits ergibt, ob und inwieweit bei einem Patienten die Voraussetzungen für die Betreuerbestellung gegeben sind, darf das Gericht auch dieses Gutachten verwenden. Gutachten des MDK dienen in aller Regel der Begründung oder Ablehnung von Therapien oder zur Ermittlung einer Pflegebedürftigkeit, nicht aber zur Feststellung betreuungsrechtlicher Voraussetzungen. Es kommt daher häufig vor, dass ein Gericht ein Gutachten des MDK zwar auswertet, aber sodann ein weiteres Sachverständigengutachten einholt.
    Sekundärgutachten unzulässig
    Der Sachverständige muss den Betroffenen persönlich untersuchen oder befragen. Er darf nicht zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit auf der Basis der Aktenlage und bereits vorliegender Gutachten ein „Sekundärgutachten“ erstellen. Ein Sachverständiger darf zwischen der Untersuchung des Betroffenen und der Erstellung des Gutachtens nur einige Wochen verstreichen lassen, denn sonst kann sein Gutachten nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen wiedergeben.
    Ist der Gutachter vom Gericht bestimmt, darf er seinen Auftrag nicht ohne Zustimmung des Gerichts einem anderen Gutachter übertragen. Manchmal braucht auch ein hochspezialisierter Sachverständiger einen weiteren Experten mit sehr speziellen Kenntnissen und Erfahrungen, um eine korrekte Diagnose stellen zu können. Ein Sachverständiger, der andere Fachleute zur Erstellung des Gutachtens hinzuzieht, darf sich nicht mit fremden Federn schmücken, sondern muss im Gutachten angeben, wer an dem Werk mitgewirkt hat.
Die Betreuungsbehörde
    Teil des Jugend-, Sozial- oder Gesundheitsamtes
    Nach dem Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) haben die Flächenländer in ihren Ausführungsgesetzen überwiegend den Landkreisen und den kreisfreien Städten die Aufgabe der Betreuungsbehörde übertragen, in den Stadtstaaten wurden unterschiedliche Lösungen gefunden. Die „Betreuungsstelle“ (Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) oder „Betreuungsbehörde“ (Brandenburg, Sachsen-Anhalt) ist zum Teil beim Jugendamt, zum Teil auch beim Sozialamt oder Gesundheitsamt zu finden.
    Die Betreuungsbehörde darf nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn weder eine natürliche Person noch ein Betreuungsverein zur Übernahme der Betreuung zur Verfügung steht. Innerhalb der Behörde wird die Ausführung der Betreuung einem Mitarbeiter übertragen. Die Betreuungsbehörde
berät und unterstützt die Betreuer,
bildet Betreuer fort,
versucht, Personen als Betreuer für die Betreuungsvereine zu gewinnen,
nimmt öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen vor,
unterstützt das Betreuungsgericht und schlägt diesem geeignete Betreuer vor,
ist Beteiligte eines Betreuungsverfahrens und führt den Betroffenen notfalls zwangsweise zur ärztlichen Begutachtung vor,
leitet nach eigenem Ermessen Anregungen Dritter (zum Beispiel eins Nachbarn) hinsichtlich einer möglicherweise notwendigen Betreuung an das Gericht weiter.
Der Verfahrenspfleger
    Anhörungen und Anträge
    In der Regel bestellt das Betreuungsgericht im Zuge der Entscheidung über die Betreuung einer bestimmten Person einen Verfahrenspfleger. Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, vor dem Betreuungsgericht die Interessen des Betroffenen zu vertreten, er kann an den Anhörungen teilnehmen, Anträge stellen und auch Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts einlegen.
    Rechtsanwalt
    In etwa zwei Dritteln aller Fälle bestellt das Gericht einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger (auf die Auswahl eines Verfahrenspflegers kann die Person, deren Betreuungsbedürftigkeit geprüft wird, keinen Einfluss nehmen). Das Betreuungsgericht kann aber auch jede andere geeignete Person zum Verfahrenspfleger bestellen: zum Beispiel einen Mitarbeiter der Betreuungsbehörde oder eines Betreuungsvereins, einen ehemaligen Notar oder Sozialarbeiter.
    Das Betreuungsgericht muss für den Betroffenen möglichst bald, auf jeden Fall in einem angemessenen Zeitraum vor einer Entscheidung, einen Verfahrenspfleger bestellen, „wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist“. Dies ist der Fall, wenn das Gericht von der persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen will, weil
der Betroffene verständigungsunfähig ist,
die Anhörung seine Gesundheit
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