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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Betreuer werden. Vereine oder Behörden, die in ärztlichen und sehr persönlichen Angelegenheiten (zum Beispiel Sterilisation) zu entscheiden haben, sind nicht als Betreuer geeignet.
    Da das Wohl und der Wille des Betreuten immer im Vordergrund stehen, kommen offenkundig ungeeignete Betreuer schlichtweg nicht infrage.
    Pflegekräfte
    Hat der Betreute seinen Wohn- und Aufenthaltsort in einer Anstalt oder einem Heim, dürfen hier beschäftigte Angestellte und Arbeiter nicht zum Betreuer bestellt werden. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung ausschließen, dass Betreute in die Abhängigkeit von Pflegekräften und anderen Beschäftigten geraten, die daraus einen Nutzen ziehen können (Geschenke, Zugang zu Geld, Einsetzung als Erbe).
    Wer im Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger oder zum Sachverständigen bestellt wird, sollte später nicht zum Betreuer bestellt werden, da eventuell die Gefahr der Interessenkollision besteht.
Vorschläge und Empfehlungen
    Vorschlag der Betroffenen
    Schlägt die Person, über deren Betreuung entschieden wird, selbst einen Verwandten, Bekannten oder Freund als Betreuer vor, ist zunächst diese Person zu fragen, ob sie zur Übernahme der Betreuung bereit ist. Wenn sie einverstanden und geeignet ist, muss sie sogar zum Betreuer bestellt werden (§ 1897 Absatz 4 BGB).
    Wenn der Betroffene niemanden vorschlägt, so soll das Gericht bei der Auswahl des Betreuers auf seine verwandtschaftlichen Bindungen Rücksicht nehmen (§ 1897 Absatz 5 BGB). Daraus folgt, dass das Gericht im Zweifel einem Angehörigen den Vorzug vor einem in gleicher Weise geeigneten Fremden geben wird. Sind mehrere Verwandte bereit und in der Lage, die Betreuung zu übernehmen, so entscheidet das Gericht, wer am besten geeignet ist. Gehen aber von einem vorgeschlagenen Betreuer konkrete Gefahren für den Betroffenen aus, lehnt das Gericht eine Bestellung ab.
    Vorschlag der Angehörigen
    Im Regelfall sollen und können auch der Ehegatte des Betroffenen, seine Eltern, seine Pflegeeltern und Kinder Vorschläge machen und begründen. Für das Gericht bindend sind diese Vorschläge nicht. So kommt es immer wieder vor, dass ein Richter gegen die Empfehlung der versammelten Verwandtschaft einen Betreuer bestellt, den die Familie nicht kennt.
    Fehlen Vorschläge aus der Familie, so kann das Betreuungsgericht die Betreuungsbehörde auffordern, einen geeigneten Betreuer zu empfehlen. Im Notfall kann die Behörde einen ihrer eigenen Mitarbeiter vorschlagen. Sind keine geeigneten Privatpersonen aus dem näheren Umfeld vorhanden, so kann das Gericht einen Berufsbetreuer bestellen. Ein Berufsbetreuer führt in der Regel mehr als zehn Betreuungen gleichzeitig.
Eignungsprüfung
    Führungszeugnis
    Ist eine Person bereit, sich künftig als Betreuer zu engagieren, so muss das Betreuungsgericht die Eignung prüfen. Das Gericht kann den „Kandidaten“ auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. In der Praxis führt der Richter meist ein Gespräch, um einen persönlichen Eindruck vom zukünftigen Betreuer zu erhalten. Auch ausländische Mitbürger können als Betreuer bestellt werden.
    Für den Betreuten selbst muss die Betreuung „zumutbar“ sein. Auch das hat ein Richter am Betreuungsgericht immer zu prüfen. Die Zumutbarkeit hängt von den familiären, beruflichen oder sonstigen Verhältnissen des Betreuers ab. Von Unzumutbarkeit ist auszugehen, wenn das Alter und der Gesundheitszustand gegen einen bestimmten Betreuer sprechen oder das Verhältnis zum Betreuten schon seit längerer Zeit sehr schlecht war. Ein aufmerksamer Richter achtet sehr darauf, dass dem Betreuten nichts „zugemutet“ wird. Eine Privatperson kann nicht gezwungen werden, eine Betreuung zu übernehmen. Die Übernahme ist immer freiwillig.
Beendigung der Betreuung
    Wer das Amt des Betreuers einmal angenommen hat, kann sich davon nicht einfach durch eine Mitteilung an das Gericht wieder entbinden. Der Betreuer muss an das zuständige Gericht einen Antrag auf Entlassung stellen, erst nach einem positiven Beschluss des Betreuungsgerichts über den Antrag ist die Betreuung beendet.
    GUT ZU WISSEN
    Die Online-Abfrage bei www.vorsorgeregister.de
    Ein Betreuungsverfahren wird erst gar nicht eingeleitet, wenn eine Vorsorgevollmacht zumindest für den Aufgabenkreis vorliegt, für den eine Betreuung ansteht.

KAPITEL 4
Wer darf Betreuer sein?
    Die Frage, wer der richtige Betreuer ist, spielt für die betreuungsbedürftige
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