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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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– auch nicht mehrere Vereinsbetreuer – ausreichend betreut werden kann. Ein Verein darf nur zum Betreuer bestellt werden, wenn er damit einverstanden ist. Der Verein selbst kann nicht tätig werden. Er muss die Wahrnehmung der Betreuung wieder einzelnen Personen (Vereinsmitgliedern, Vereinsmitarbeitern) übertragen. Betreuer im Rechtssinn bleibt dabei jedoch der Verein, das heißt, er trägt die Gesamtverantwortung für die Betreuung und die Aktivitäten, die seine ehrenamtlichen Betreuer hier entfalten.
    Ein als Betreuungsverein anerkannter Verein, der selbst als Betreuer eingesetzt ist, erhält von einem vermögenden Betreuten einen finanziellen Ersatz seiner Aufwendungen, die im speziellen Fall für die Betreuung erforderlich sind, nicht aber einen Ersatz seiner allgemeinen Verwaltungskosten oder eine Vergütung. Ist dagegen ein „Vereinsbetreuer“ (Mitarbeiter des Vereins) bestellt, so kann der Verein verlangen, dass das Betreuungsgericht eine Vergütung einschließlich der Auslagen und Mehrwertsteuer festsetzt.
    Vergütung
    Die Höhe der Vergütung richtet sich nach einem Stundensatz, der sich wiederum nach der beruflichen Qualifikation des jeweiligen Vereinsbetreuers richtet. Auf Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise (in Nordrhein-Westfalen auch kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 60.000 Einwohnern) bestehen Betreuungsbehörden oder zumindest Betreuungsstellen bei bereits vorhandenen Behörden, wie zum Beispiel bei Jugend- oder Sozialämtern. Die Einzelheiten sind in den Ausführungsgesetzen der Länder zum Betreuungsgesetz geregelt. Die jeweilige Betreuungsbehörde hat die Aufgabe, ehrenamtliche Betreuer (und Betreuungsvereine) zu gewinnen, für ihre Einführung und Fortbildung zu sorgen und sie zu beraten und zu unterstützen.
    EXPERTENTIPP
    Eine Betreuungsbehörde arbeitet in der Regel eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde jede Information, die sie selbst erhält, automatisch an das Betreuungsgericht weiterleitet oder weiterzuleiten hat. Daraus folgt: Wer sich als verantwortungsbewusster Bürger, Arzt, Sozialpädagoge oder Mitarbeiter einer Gemeinde oder eines Pflegedienstes verpflichtet fühlt, eine Betreuungsanregung zu geben, sollte sich immer direkt an das Betreuungsgericht wenden und nicht an die Betreuungsbehörde.
    Behörde als Betreuer
    Das Betreuungsgericht kann eine Betreuungsbehörde nur zum Betreuer oder Verfahrenspfleger bestellen, wenn weder natürliche Personen noch geeignete Vereine bekannt sind, die für diese Tätigkeit infrage kommen. Ist eine Betreuungsbehörde bestellt, überträgt sie die Wahrnehmung einer Aufgabe an einen bestimmten Mitarbeiter. Das Betreuungsgericht kann einen Mitarbeiter der Betreuungsbehörde nur mit deren Einwilligung zum Betreuer bestellen. Dieser Mitarbeiter steht dann einerseits zu seinem Dienstherrn in einem Rechtsverhältnis als Beamter oder Angestellter und andererseits zum Betreuten im Rechtsverhältnis der Betreuung (und ist hierbei verpflichtet, den Willen des Betreuten zu realisieren und nicht der Weisung von Vorgesetzten zu folgen).
    Die Betreuungsbehörde erhält aus dem Vermögen des Betreuten den Ersatz ihrer Aufwendungen und/oder eine Vergütung für die Tätigkeit eines ihrer Mitarbeiter. Hierfür gibt es jedoch keinen allgemeinverbindlichen Tarif, vielmehr legt die Behörde selbst im Rahmen ihres Ermessens eine Vergütung fest. Der Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde hat selbst keinen eigenen Anspruch auf eine Vergütung, da er die Betreuertätigkeit als Angestellter oder Beamter während seiner Arbeitszeit ausführt (auch wenn er sich strikt in der Betreuertätigkeit an den Willen des Betreuten hält).

KAPITEL 5
Die Aufgabenkreise der Betreuung
    Ein Betreuer kann und darf immer nur in dem Aufgabenkreis oder in den Aufgabenkreisen tätig werden, für die er vom Betreuungsgericht bestellt worden ist. Ein eigenmächtiges Agieren jenseits des übertragenen Aufgabenkreises kann zu gravierenden Problemen führen (vgl. Kapitel 14 zum Thema „Haftung“ und Kapitel 15 zum Thema „strafrechtliche Folgen“).
    IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
welche oft nicht ganz eindeutig voneinander abgegrenzten Aufgabenkreise es gibt,
warum die Aufgabenkreise „alle Angelegenheiten“ und „Aufsicht“ mit hoher Verantwortung verbunden sind,
welche Aufgabenkreise nur vorübergehend übertragen werden und
wann mehrere Betreuer eingesetzt werden und welche Probleme sich daraus ergeben
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