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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Autoren: Stefan Lutz
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vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
    Das bedeutet, dass der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch bereits vollständig erfüllt sein muss, um von einem Erlöschen sprechen zu können. Dies wiederum bedeutet, dass nicht nur die Zugangsdaten zu der Abofalle seitens des Betreibers versandt worden sein und Sie sich mit diesen auch angemeldet und einen Downloadvorgang initiiert haben müssen; vielmehr müssten Sie den Vertrag ebenfalls vollständig erfüllt, sprich die versprochene Zahlung bereits vorgenommen haben.
    Sofern eine Zahlung noch nicht vorgenommen wurde, scheidet daher ein Erlöschen des Widerrufsrechts aus. Das Widerrufsrecht kann weiterhin ausgeübt werden.
    Nach § 355 Abs. 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht zudem spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt 22 aber nicht, wenn Sie nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden sind, sodass in den meisten Fällen das Widerrufsrecht auch über die sechs Monate hinaus besteht, da im Falle einer gar nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgten Belehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der bloße Zeitablauf von sechs Monaten bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung nicht zum Wegfall des Widerrufrechts führt.
Widerruf erklären, aber wie?
    Anders als in den Fällen der gesetzlichen Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit müssen Sie beim Widerrufsrecht selbst aktiv werden. Nach § 355 Abs. 1 BGB sind Sie an Ihre auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, sofern Sie fristgerecht widerrufen haben. Der Widerruf bedarf keiner Begründung und muss nur innerhalb der Widerrufsfrist in Textform gegenüber dem Anbieter erklärt werden. Textform bedeutet auch hier, dass es nicht ausreicht, wenn Sie den Anbieter anrufen, auch wenn eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung vorhanden sein sollte. Sie müssen ihm entweder eine E-Mail, ein Telefax oder einen Brief zusenden, in welchem Sie den Widerruf erklären. Dabei ist zu beachten, dass Sie später möglicherweise den rechtzeitigen Zugang beweisen müssen. Außerdem wird die Widerrufserklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst mit deren Zugang beim Empfänger wirksam, sodass sich auch aus diesem Grund eine nachweisbare Absendung nebst Zugangsnachweis geradezu aufdrängt.
    23 Bei E-Mails lässt sich einstellen, dass Sie eine Lesebestätigung des Empfängers anfordern. Da eine solche jedoch nicht automatisch verschickt wird, sondern Sie auf die Mithilfe des Empfängers angewiesen sind, ist dies kein probates Mittel, um den Zugang der E-Mail nachzuweisen. Bei manchen Providern gibt es die Möglichkeit, auch die Zustellung der E-Mail in das Postfach des Empfängers quittieren zu lassen, was einen Zugangsnachweis wesentlich einfacher macht. Allerdings bieten nicht alle Provider diese Möglichkeit an, weshalb es sicherer ist, auf herkömmliche Art mittels Fax (und dem dazugehörenden Fax-Sendebericht) oder eingeschriebenen Briefs seinen Widerruf zu erklären.
    Bei Einschreiben empfiehlt es sich, auf die kostengünstigere Variante des Einwurfeinschreibens zurückzugreifen. Das hat gegenüber dem Einschreiben mit Rückschein den Vorteil der vereinfachten Zustellung. Während ein Einschreiben mit Rückschein dem Empfänger persönlich zugestellt werden muss, wird das Einwurfeinschreiben vom Postzusteller direkt in den Briefkasten eingeworfen und der Zustellzeitpunkt festgehalten. Damit ist es dem Empfänger zugegangen. Denn mit Einwurf in den dafür bereitgehaltenen Briefkasten hat der Empfänger unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit, vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis zu nehmen.
    Beim Rückbriefeinschreiben erhält der Empfänger, sofern er nicht angetroffen wird, eine Benachrichtigung, dass ein Einschreiben für ihn in der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitliegt. Erst wenn der Empfänger das Schreiben auch tatsächlich dort abholt, gilt es rechtlich als ihm zugegangen. Holt er es hingegen nicht ab, so ist der Widerruf 24 nicht zugegangen und damit auch nicht wirksam erklärt. Dass der Empfänger in Fällen von Kostenfallen im Internet eingeschriebene Briefe in der Postfiliale abholt, dürfte äußerst unwahrscheinlich sein, sodass Sie die sicherere Methode des Einwurfeinschreibens wählen sollten.
Anfechtung wegen Arglist erklären
    Um den möglicherweise geschlossenen Vertrag mit allen rechtlichen Mitteln zu Fall zu bringen, sollten Sie vorsichtshalber auch die
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