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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Autoren: Stefan Lutz
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Tatbestandsmerkmale, die für den Anfangsverdacht eines Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) notwendig sind.
    Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, also hier der Vertragsschluss, als nichtig (unwirksam) anzusehen, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Hier verstößt der Vertragsschluss gegen das strafrechtliche Verbot, andere Menschen zu betrügen, weshalb der Vertrag als von Anfang an unwirksam anzusehen ist. Folge dieser Unwirksamkeit ist sodann, dass der Abofallenbetreiber von Ihnen auch kein Geld verlangen kann, da der Vertrag als nicht geschlossen gilt. Da dies im Gesetz verankert ist, ist auch hier keine Feststellungsklage notwendig.
Gesetzliches Widerrufsrecht
    Wie bei jedem Vertrag, der im Fernabsatz (Internet, Telefon, Telefax, E-Mail etc.) geschlossen wird, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt nicht nur beim Kauf von Waren, sondern auch bei der Erbringung von Dienstleistungen, die bei Abofallen in Betracht zu ziehen sind.
Widerrufsfrist
    Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage nach Vertragsschluss, sofern Sie über das Bestehen des Widerrufsrechts aufgeklärt worden sind und Ihnen eine Widerrufsbelehrung in 19 Textform (per E-Mail oder Post) bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss übermittelt worden ist. Geschieht dies erst später, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat ab Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform.
    Die Abofallenbetreiber halten auf ihren Internetseiten zwar meist eine Widerrufsbelehrung vor. Jedoch müssen Sie die Ihnen erteilte Widerrufsbelehrung auch in Textform erhalten haben. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es der Textform nach § 126b BGB nicht, wenn die Widerrufsbelehrung lediglich am Bildschirm abrufbar ist, da es an der dauerhaften Wiedergabe der Belehrung beim Verbraucher fehle, es sei denn, der Verbraucher hätte sich die Widerrufsbelehrung ausgedruckt oder auf einem festen Datenträger gespeichert. Wie der Gesetzgeber bereits in seinem Gesetzentwurf festgestellt hatte, reicht eine bloße Abrufbarkeit der Belehrung nicht aus.
    Um die Widerrufsfrist also überhaupt in Gang zu setzen, müsste der Betreiber Ihnen bei oder unmittelbar nach dem vermeintlichen Vertragsschluss eine dem Gesetz entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform, also zumindest per E-Mail oder per Post, übermitteln. Erst mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist zu laufen. Da eine solche Widerrufsbelehrung bislang seitens der Betreiber jedoch in keinem Fall versandt wurde – der Verbraucher soll ja nicht darauf gestoßen werden, dass er sich mittels einfacher Erklärung wieder von dem Vertrag lösen kann –, hat in keinem Fall die Widerrufsfrist zu laufen begonnen, sodass auch nach Erhalt der Rechnung dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht.
    20 Sofern Sie von dem Anbieter zuvor keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben, besteht das Widerrufsrecht nach wie vor.
Auf das Widerrufsrecht verzichtet?
    Teilweise wird von den Betreibern gefordert, dass mit dem Anklicken der allgemeinen Geschäftsbedingungen zugleich ein Verzicht auf das Widerrufsrecht erklärt werden soll. Dies gestaltet sich sodann wie folgt:
    „Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein Widerrufsrecht.“
    Doch ist diese Verzichtserklärung überhaupt wirksam?
    Nach § 312i BGB darf von den Vorschriften des Widerrufsrechts, soweit nichts anderes per Gesetz bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Nach § 355 in Verbindung mit § 312d Abs. 1 BGB steht dem Kunden bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zwingend zu. Der Verzicht hierauf in allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilte das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 12.05.2009, AZ 2 O 286/08 als unangemessene Klausel und folglich für unwirksam.
    Auf das Widerrufsrecht können Sie als Verbraucher nicht wirksam verzichtet haben, weshalb es trotz obiger Klausel noch besteht.
21 Widerrufsrecht erloschen?
    Gerne wird auch behauptet, dass das Widerrufsrecht mit Inanspruchnahme der Dienstleistung des Betreibers erloschen sei und der Kunde sich daher nicht mehr hierauf berufen könne.
    Auch dies hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand.
    Nach dem derzeit geltenden § 312d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung ohne Rücksicht auf den zeitlichen Ablauf einer möglichen Widerrufsfrist auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers
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