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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Autoren: Stefan Lutz
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über ein oder zwei Jahre zu einem monatlichen Preis von jeweils acht Euro, zahlbar jeweils für ein Jahr im Voraus, abschließen. 15 Dieser Vertrag soll sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, sofern Sie nicht aktiv den Vertrag kündigen.
Willenserklärung von Ihnen
    Sie hingegen geben Ihre Daten im Vertrauen auf einen kostenfreien Zugang zu den Angeboten des Anbieters ein. Ihre Willenserklärung ist daher auf einen kostenlosen Vertrag gerichtet und stimmt damit eindeutig nicht mit der Willenserklärung des Anbieters überein, was jedoch für einen wirksamen Vertrag notwendig wäre.
    Als Allererstes sollten Sie einen wirksamen Vertragsschluss bestreiten. Es fehlt an der erforderlichen Übereinstimmung der Willenserklärungen. Während der Anbieter selbstverständlich Geld für seine „Leistung“ von Ihnen erwartet, haben Sie hinter dem Angebot eine kostenlose Leistung erwartet. Beides passt nicht zusammen, sodass wohl kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, da man sich über wesentliche Dinge wie Preis und Laufzeit überhaupt nicht geeinigt hatte. Daran scheitert bereits ein möglicher Vertragsschluss und Sie wären auch nicht zur Zahlung von Geldern verpflichtet.
Ist so eine Abofalle nicht auch sittenwidrig?
    Man könnte auch die Auffassung vertreten, dass ein Angebot zum Herunterladen von kostenlosen, zumeist Open- 16 Source-Programmen mit einer Zahlungspflicht von knapp 100 Euro pro Kalenderjahr sittenwidrig sein könnte, da der Wert der Gegenleistung für die jährliche Gebühr doch als eher gering einzustufen ist.
    Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Ein solches gesetzliches Verbot könnte sich aus § 138 BGB ergeben. Nach dessen Absatz 1 wäre ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nach der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn das Geschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, wird wohl durch einen Richter ausgelegt werden müssen.
    Es gibt aber in § 138 BGB auch einen Absatz 2, der ein wenig konkreter wird. Danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, „durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen“.
    Der Abofallenbetreiber nutzt die Unerfahrenheit der Internetnutzer und deren Mangel an Urteilsvermögen im konkreten Fall meiner Meinung nach aus, um sich für eine Leistung, den Zugang zu an sich kostenlosen Programmen und Dienstleistungen, Vermögensvorteile – nämlich die Bezahlung einer Abogebühr von 100 Euro pro Jahr – versprechen zu lassen. Dabei steht seine Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zu dem, was der Nutzer durch Zahlung erlangen kann. Der Anbieter stellt nämlich lediglich einen Zugang zu kostenlosen Programmen her, die 17 vielfach im Internet auch ohne Bezahlung heruntergeladen werden können. Dieser Zugang ist für den Nutzer jedoch praktisch wertlos, da er sich die Programme anderswo im Internet ohne jedwede Bezahlung besorgen kann. Ob es sich jedoch jeweils um ein auffälliges Missverhältnis handelt, könnte hier aufgrund der noch geringen Gebühr fraglich sein, weshalb Sie sich nicht allein auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts verlassen sollten.
    Da die gesetzliche Folge eines sittenwidrigen Vertrags dessen Nichtigkeit (Unwirksamkeit) ist, müssen Sie keine Feststellungsklage einreichen, um aufgrund einer etwaigen Sittenwidrigkeit den Vertrag zu beseitigen.
Nichtig wegen versuchten Betrugs?
    Im Jahr 2010 läutete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss die Trendwende zur strafrechtlichen Beurteilung von Abofallen ein (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.12.2010 – 1 Ws 29/09).
    Das OLG war der Auffassung, dass bei den Abofallenseiten zwar keine ausdrückliche Täuschungsabsicht der Betreiber vorliege, da auf den meisten Internetseiten nicht ausdrücklich erklärt werde, dass das Angebot kostenfrei sei. Gleichwohl sei die Aufmachung der Seiten geeignet, durch eine Täuschungshandlung (hier das Verschleiern der wahren Preise) einen Irrtum bei den Verbrauchern zu erregen und aufrechtzuerhalten, aufgrund dessen diese eine Vermögensverfügung vornehmen und so einen Schaden erleiden. 18 Dies sind alle
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