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Vorzeitig in Rente - Keine Frage offen

Vorzeitig in Rente - Keine Frage offen

Titel: Vorzeitig in Rente - Keine Frage offen
Autoren: Detlef Pohl
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Krankengeld
2.009
Euro
Lücke zwischen Nettoentgelt und Krankengeld
541
Euro
    Wenn 541 Euro pro Monat fehlen, so entspricht dies ungefähr 18 Euro täglich. Für ein privates Krankentagegeld von 18 Euro muss ein Mann (43) bei normaler Gesundheit zwischen 7 und 15 Euro Monatsbeitrag zahlen (Stand: 2008). Unternehmer sollten sich gegen Verdienstausfall absichern, denn sie bekommen keine Entgeltfortzahlung und zumeist auch kein Krankengeld. Privates Krankentagegeld ist für Selbständige ab dem 4. Krankheitstag möglich, aber teuer. Soll das Geld erst ab dem 22. Tag fließen, wird der Beitrag erträglicher.
    Krankenhaus-Tagegeld
    Noch wichtiger für Unternehmer ist Krankenhaus-Tagegeld. Dann zahlt die Versicherung nur bei ernsten Erkrankungen mit Klinikaufenthalt. Dadurch wird der Vertrag billiger als eine Krankentagegeld-Versicherung.
    BU-Police
    Die private Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU-Police) zahlt bei Invalidität nach Unfall und Krankheit.

Tod des Ehegatten – wie viel Rente bekomme ich noch?
    Die nächsten Angehörigen stehen nicht mit leeren Händen da, wenn Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sterben. Sie erhalten von der Rentenversicherung auf Antrag Hinterbliebenenrente (Kin der maximal bis 25).
    Vorschuss
    War der Verstorbene bereits Rentner, beantragen Sie am besten einen Vorschuss auf das Sterbevierteljahr (innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod). Dazu brauchen Sie nur zum nächsten Postamt zu gehen und das Formular »Meldung vom Tod des Ehegatten – Rente im Sterbevierteljahr« ausfüllen.
    Voraussetzungen für den Vorschuss
    Die monatliche Zahlung von drei vollen Renten des Verstorbenen (»Sterbevierteljahr«) erhalten alle Witwen, wenn der Verstorbene schon eine eigene gesetzliche Rente bekam. Oder vor dem Rentenalter mindestens fünf Jahre gesetzlich rentenversichert war.
    Höhe der Witwenrente
    Nach den drei Monaten gilt: Maßstab für die Höhe der Witwenrente sind die Ansprüche, die der verstorbene Ehepartner zuletzt auf eigene Rente hatte. Entweder werden davon 60 Prozent gezahlt (»große« Witwenrente) oder nur 25 Prozent (»kleine« Witwenrente).
    Große Witwenrente
Witwe/Witwer ist mindestens 45 Jahre alt oder
selbst berufs-/erwerbsunfähig oder
hat mindestens ein Kind unter 18 zu erziehen (bei behindertem Kind auch darüber hinaus).
    Kleine Witwenrente
Alle anderen Witwen/Witwer.
    Inzwischen wurde die große Witwenrente gekürzt, und zwar für seit 2002 neu geschlossene Ehen sowie für Ehen, in denen beide Partner jünger als 40 Jahre sind. Statt 60 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen gibt es noch 55 Prozent. Die kleine Witwenrente bleibt bei 25 Prozent, wird aber für manche befristet: Ist die Witwe jünger als 45, nicht berufstätig (und nicht erwerbsgemindert) und ohne Kind unter 18, wird die Witwenrente auf zwei Jahre begrenzt.
    War der Verstorbene selbst noch kein Altersrentner, so muss die Witwe Abschläge hinnehmen (ab 2012 jeweils zwei Jahre später):
bei Tod vor 60: 10,8 Prozent der Witwenrente,
bei Tod zwischen 60 und 63: 0,3 Prozent pro Monat vor 63. Geburtstag,
bei Tod ab 63: keine Abschläge.
    Hatte der Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen, so wird die jetzt ausgezahlt. Der Versicherer muss im Todesfall möglichst innerhalb von 48 Stunden durch die Angehörigen informiert werden.

Tod des eingetragenen Lebenspartners – welche Rentenansprüche habe ich?
    Seit dem 1.1.2005 können auch gleichgeschlechtliche Partner, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft nachweisen, gesetzliche Hinterbliebenenrente erhalten.
    Eingetragene Lebenspartnerschaft
    Hier liegt eine eingetragene Lebenspartnerschaft vor:
Beide erklären persönlich vor dem Standesbeamten oder Notar, die Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen;
beide sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet;
beide sind einander zum gemeinsamen Lebensunterhalt verpflichtet;
beide leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft;
beide sind berechtigt, Geschäfte für den angemessenen Lebensbedarf für den anderen zu schließen;
beide erben neben Kindern zu einem Viertel, neben Eltern, Geschwistern, Geschwisterkindern oder neben Großeltern zur Hälfte (zusätzlich pauschal 25 Prozent als Zugewinnausgleich). Ohne Verwandte erbt der Lebenspartner alles.
    Hinterbliebenenrente
    Gesetzliche Rentenversicherung
    Bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen für eingetragene Lebenspartnerschaften dieselben Regeln und
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