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Vorzeitig in Rente - Keine Frage offen

Vorzeitig in Rente - Keine Frage offen

Titel: Vorzeitig in Rente - Keine Frage offen
Autoren: Detlef Pohl
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Ansprüche wie bei Ehepaaren (auch bei Lebensversicherungen). Gehen Sie nach dem Tod des Lebenspartners später erneut eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, entfällt – wie bei einer erneuter Heirat – der Anspruch auf Weiterzahlung der Hinterbliebenenrente.
    Die Abfindung beträgt grundsätzlich das 24-fache (= zwei Jahresbeträge) der Hinterbliebenenrente, die für die letzten 12 Monate im Schnitt gezahlt wurde. Maßgeblich ist der Rentenbetrag nach Einkommensanrechnung, aber vor dem eventuellen Abzug Ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
    Wie bei Ehepaaren und Witwen gilt: Hinterbliebenenrente war bis Ende 2004 steuerfrei, falls kein eigenes Einkommen des Partners existierte, etwa bei Hausfrauen. Seit 2005 werden nicht nur Alters- und Invalidenrenten auf nachgelagerte Besteuerung umgestellt, sondern auch Hinterbliebenenrenten.
    Nun müssen Hinterbliebenenrenten über die Hälfte als Einkommen versteuert werden (siehe Seite 134 f.). Wer beispielsweise 2008 erstmals Witwenrente erhält, muss bis zum Tod 56 Prozent seiner Rente als Einkommen versteuern, falls er über den Grundfreibetrag kommt (7.664 Euro pro Jahr).
    Bei Betriebsrenten gilt: Die Zahlung endet mit dem Tod. Vererbung ist generell nicht möglich, es sei denn, es war zusätzliche Hinterbliebenenleistung vereinbart (vgl. Seite 114 f.).

Unter welchen Umständen gibt es höhere Witwenrente als im Normalfall?
    Von der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es keine erhöhte Witwenrente – unter gar keinen Umständen. Geboten wird allerdings eine Alternative: das so genannte Renten-Splitting. Diese Alternative können alle Ehepaare, die ab 2003 geheiratet haben, oder die zwar vorher geheiratet hatten, an ihrem Hochzeitstag jedoch noch jünger als 40 Jahre alt waren, in Anspruch nehmen. Ebenso eingetragene Lebenspartner.
    Renten-Splitting
    Statt Witwenrente beantragen Ehe- oder Lebenspartner zu Lebzeiten das Renten-Splitting, allerdings erst, wenn beide erstmals Anspruch auf volle Altersrente haben. Dann werden alle während der Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgebauten Rentenansprüche jeweils zur Hälfte geteilt. Voraussetzung: Beide haben jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt.
    Folge des Splittings: Jeder hat seinen Anspruch, der für Witwen dann auch durch hohes eigenes Einkommen nicht geschmälert wird (vgl. Seite 166 f.). Es wird also kein eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenleistung der Rentenversicherung angerechnet. Zudem kann diese Hinterbliebenenleistung auch bei späterer erneuter Heirat nicht entfallen.
    Klassische Witwenrente im Regelfall besser
    Ob sich das Renten-Splitting gegenüber der Witwenrente lohnt, ist eine knifflige Rechnung und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Einkommen des Partners. Die meisten fahren mit klassischer Witwenrente besser (vgl. Beispiel).
    So wird beim Renten-Splitting gerechnet (Beispiel) 1
Mann
Frau
Rentenanspruch aus Vorehe-Zeit
300
180
+ Rentenanspruch in Ehezeit
900
400
= Rentenanspruch ohne Splitting
1.200
580
Splitting aus Ehezeit: 900 - 400 = 500 :2
- 250
+ 250
= Rentenanspruch nach Splitting
950
830
    Das Renten-Splitting ist verbindlich und normalerweise unumkehrbar. Nur in ganz bestimmten Härtefällen kann es nachträglich geändert oder rückgängig gemacht werden, etwa wenn der insgesamt Begünstigte stirbt und der andere nun eine sehr niedrige Hinterbliebenenleistung bekommt. Daher vorher gut beraten lassen.
    Informative Broschüre
    Weitere Details beinhaltet die Broschüre »Rentensplitting-Partnerschaftlich teilen«, die immer wieder aktualisiert wird und die es kostenlos bei allen Rentenversicherungsträgern gibt. Sie kann auch per Internet bestellt oder direkt auf Ihren PC heruntergeladen werden: www.drv-bund.de .

Kann man ab 65 bzw. 67 jobben, ohne Abzüge an Hinterbliebenenrente zu riskieren?
    Anrechnung des Arbeitseinkommens
    Hinterbliebene mit eigenem Einkommen erhalten stets nur anteilig Witwenrente – egal in welchem Alter. Stirbt der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner jedoch schon früh, sind Abschläge unvermeidlich (vgl. Seite 160 f.).
    Abschläge bei Hinterbliebenenrente bei Tod vor Beginn der Altersrente:
Bei Tod vor 60 1 : 10,8 Prozent der Witwenrente,
bei Tod zwischen 60 und 63 1 : 0,3 Prozent pro Monat vor 63. Geburtstag 1 ,
bei Tod ab 63 1 : keine Abschläge
    Hatte der Partner schon Altersrente bekommen, als er starb, so kann die Witwe noch in Grenzen berufstätig sein, ohne Abzüge bei der
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