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Vorsicht - Abzocke

Vorsicht - Abzocke

Titel: Vorsicht - Abzocke
Autoren: Susanne Zoephel
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Vertrag innerhalb von zwei Wochen lösen können. Grundsätzlich ist jeder Vertrag einzuhalten, es sei denn, der Unternehmer zeigt sich kulant und räumt ein Umtausch- und Rückgaberecht ein. Bei bestimmten Vertriebsformen und Verträgen gibt es jedoch gesetzliche Ausnahmen, mit denen Ihnen eine Frist zum Widerruf innerhalb von zwei Wochen eingeräumt wird. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsabschluss, beträgt die Frist einen Monat. Widerrufen Sie innerhalb dieser gesetzten Frist Ihre Willenserklärung, sind Sie nicht mehr an den Vertrag gebunden.
    Mit dieser Regelung sollen Menschen davor geschützt werden, an einen Vertrag gebunden zu bleiben, der mit einer Überrumpelung zustande kam. Zu den Verträgen, die widerrufen werden können, zählen alle Verträge, die an der Haustür oder in einer Privatwohnung abgeschlossen werden, die sog. Haustürgeschäfte. Dazu zählen auch Verkaufsgespräche am Arbeitsplatz, an einem Verkaufsstand auf der Straße oder bei Freizeitveranstaltungen. Der Widerruf ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Ware direkt bezahlt und mitgenommen wird und der Preis unter 40 Euro liegt oder wenn der Vertreter zuvor bestellt worden ist. Die Frist beginnt, sobald der Kundin oder dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform – d. h. schriftlich oder als Download – ausgehändigt worden ist.
    Wenn Sie weder den Vertragspartner noch das bestellte Produkt sehen, können Sie ferner nach dem sog. Fernabsatzrecht widerrufen und Waren zurückgeben. Dabei handelt es sich um Verträge, die ausschließlich per Fernkommunikation abgeschlossen wurden, wie z. B. Verträge per Telefon, Telefax, Brief, Katalog oder übers Internet. Hierfür ist erforderlich, dass der Anbieter sein Geschäft regelmäßig per Fernabsatz betreibt. Das Widerrufs- und Rückgaberecht ist allerdings ausgeschlossen z. B. bei Pauschalreisen, Entsiegelung von Datenträgern, leicht verderblicher Ware und Tickets für Freizeitveranstaltungen. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht erst, wenn der Vertrag mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ablauf der Frist vollständig erfüllt wurde.
    Die Möglichkeit, sich innerhalb von zwei Wochen von einem Vertrag durch Widerruf zu lösen, haben Sie auch dann, wenn Sie einen Vertrag über ein Verbraucherdarlehen, eine wiederkehrende Lieferung ( → Ratenlieferungsverträge ) oder eine Finanzierungshilfe abgeschlossen haben. Die Darlehenssumme, z. B. der gesamte Kaufpreis, muss in diesen Fällen aber mehr als 200 Euro betragen und einen Kredit von mindestens drei Monaten vorsehen. Dazu zählen Verträge,
bei denen eine Ratenzahlung vereinbart wurde.
bei denen der Kaufvertrag mit einem Kreditvertrag verbunden wurde.
bei denen eine Finanzierungshilfe wie beim Mietkauf gewährt wurde.
bei denen zusammengehörende Sachen wie die Bände eines Lexikons nach und nach geliefert und ratenweise bezahlt werden sollen.
bei denen eine regelmäßige Lieferung gleichartiger Sachen, beispielsweise bei Zeitungsabonnements, vereinbart wurde.
die, wie z. B. bei einem Buchclub, die regelmäßige Abnahme von Ware vorsehen.
bei denen ein Teilzeit-Wohnrecht vereinbart wurde.
    Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt erst, wenn der Unternehmer Ihnen die Widerrufsbelehrung in Textform (also schriftlich oder zumindest mit der Möglichkeit zum Download) zur Verfügung gestellt hat.
2. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
    Hat ein Anbieter Ihnen falsche Versprechungen gemacht und haben Sie deswegen den Vertrag abgeschlossen, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Wichtig ist hierfür, dass Sie beweisen können, dass die Aussagen des Anbieters falsch waren. Schreiben Sie den Anbieter – möglichst per Einschreiben – an und erklären Sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ( → Musterbrief ).
3. Sittenwidrige Verträge
    Nicht selten sind Forderungen von Abzockern auch sittenwidrig. Sittenwidrig heißt, dass der Preis in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung steht und der Anbieter eine geschäftliche Unerfahrenheit oder Mangel an Urteilsvermögen ausgenutzt hat. Sittenwidrige Verträge sind nichtig, d. h., Sie können sich vom Vertrag lösen, ohne mit einer Forderung des Anbieters konfrontiert zu werden.
4. Verträge
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