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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Voraus festgelegten Emissions- und Rückzahlungspreis. Die für die Ermittlung des Rückbehalts maßgebliche Bemessungsgrundlage errechnet sich aus dem auf die Haltedauer entfallenden Zinsanteil. Bei Diskontpapieren mit einem variablen Rückzahlungspreis ist für die Berechnung des Zinsanteils während der Laufzeit der garantierte Rückzahlungspreis maßgebend. Nur die Differenz zwischen diesem und einem höheren Rückzahlungsbetrag wird zum Zeitpunkt der Rückzahlung durch den Steuerrückbehalt
erfasst.
    Aufgelaufene Zinsen bei Reorganisationen und Umtausch von Schuldtiteln
    Zinserträge, die in Folge einer Reorganisation und eines Umtauschs von Schuldtiteln anfallen, erfasst die Zahlstelle für den Rückbehalt zum Zeitpunkt des Umtauschs auf dem bzw. den Basisvaloren. Das gilt sowohl für den zwangsweisen als auch für den freiwilligen Umtausch.
    Ausschüttungen steuerpflichtiger Investmentfonds
    Dem EU-Steuerrückbehalt unterliegen als Thesaurierungsfonds ausgerichtete Investmentfonds, wenn der Fonds mehr als 40 Prozent seines Anlagevermögens in zinsabwerfende Produkte investiert hat. Als Ausschüttungsfonds ausgerichtete Investmentfonds unterliegen der EU-Zinssteuer bzw. dem EU-Steuerrückbehalt, wenn sie mehr als 15 Prozent ihres Fondsvermögens in zinsabwerfende Produkte investiert haben (Art. 6 Abs. 6 EU-RL). Bei ausschüttenden Fonds, die mehr als 15 Prozent, jedoch maximal 40 Prozent ihres Vermögens in zinssteuerpflichtige Anlagen investieren, sind die Ausschüttungen, jedoch nicht die Erträge, bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile von der EU-Zinssteuer bzw. dem EU-Steuerrückbehalt betroffen.
    Ausschüttungen steuerpflichtiger Anlagefonds werden mit demjenigen Teil dem EU-Rückbehalt unterworfen, der sich auf vom Fonds vereinnahmte Zinsen bezieht. Wird die Zinskomponente der Ausschüttung nicht separat ausgewiesen, unterliegt die ganze Ausschüttung dem Rückbehalt. Der Rückbehalt wird anteilig für den Zeitraum erhoben, während dem der Anteilschein von der betroffenen Person gehalten wurde. Kann die Schweizer Bank den Zeitraum, während dem der Anteilschein vom steuersensitiven Geldanleger gehalten wurde, nicht feststellen, wird sie den Anleger so behandeln, als hätte dieser den Anteilschein zum Zeitpunkt der letzten Ausschüttung erworben.
    Als rückbehaltpflichtiger Zins gilt die positive Differenz zwischen Erwerbspreis und Preis bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile. Der EU-Steuerrückbehalt ist somit eine reine Differenzbesteuerung. Kann ermittelt werden, in welchem Umfang der Wertanstieg auf vom Fonds vereinnahmte Zinsen aus direkten und indirekten Anlagen zurückzuführen ist, darf die Schweizer Bank auf diese Komponente Bezug nehmen, sofern dieser Betrag kleiner ist als der nach der Differenzmethode ermittelte Wert. 27 Kann der Erwerbspreis nicht ermittelt werden, gilt der bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung erzielte Nettoerlös als Zins.
    Verrechnungssteuerpflichtige Kapitalanlageprodukte
    Die Verrechnungssteuer schließt die Erhebung des EU-Steuerrückbehalts aus. In der Schweiz sind somit sämtliche Finanzprodukte vom EU-Steuerrückbehalt ausgenommen, sofern der Schuldner (Emittent) des Finanzproduktes in der Schweiz ansässig ist und dieser Verrechnungssteuer abzuführen hat. Im Umkehrschluss werden Schweizer Finanzprodukte vom Steuerrückbehalt erfasst, wenn diese von der Verrechnungssteuer befreit sind. Dies ist beispielsweise bei gegen Bankenerklärung (Affidavit) von der Verrechnungssteuer freigestellten Schweizer Investmentfonds der Fall. Diese sind vom Steuerrückbehalt erfasst, unabhängig davon, ob die Verrechnungssteuer faktisch erhoben wird oder nicht. Anlagefonds, die keine Bankenerklärung (Affidavit) im Sinne der Verrechnungssteuer-Gesetzgebung abgeben können, weil mehr als 20 Prozent der Fondserträge aus inländischer Quelle stammen, gelten hingegen als Einnahmen aus schweizerischer Quelle und damit als dem Anwendungsbereich der EU-Zinsbesteuerung entzogene verrechnungssteuerpflichtige Kapitalanlageprodukte.
    Für in der Schweiz verrechnungssteuerpflichtige Finanzprodukte behalten auch die liechtensteinischen Banken den EU-Steuerrückbehalt nicht ein. Zwar gibt es im Fürstentum Liechtenstein neben dem EU-Steuerrückbehalt keine weiteren Quellensteuern auf Kapitalerträge. Da jedoch die
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