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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) bezogenen Kapitalerträge entfallenden deutschen Steuern auf die abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünfte anzurechnen. 35
    Die Steueranrechnung erfolgt außerdem erst im Nachrang einer etwaigen Verlustverrechnung. Dies bedeutet: Überwiegt in einem Veranlagungsjahr die Verlustverrechnung über sämtliche Kapitaleinkünfte und entsteht dadurch keine positive Abgeltungsteuer, verfällt die Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Dies deshalb, weil die eigenständigen Anrechnungsregelungen für ausländische Quellensteuern innerhalb der Schedulenbesteuerung keinen Abzug ausländischer Steuern bei der Einkünfteermittlung vorsehen. Damit ist auch ein Verlustvortrag oder -rücktrag auf andere Veranlagungszeiträume nicht möglich.
    Anlegerhinweis 11
    Ãœberprüfen Sie bei hohen Verlusten Ihre Auslandsdepots. Fallen hier hohe Quellensteuern an, sollte unter Umständen eine Rücküberweisung nach Deutschland überlegt werden.
    Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern geht auch dann ins Leere – und beim Anleger verbleibt die definitive Belastung mit der gezahlten und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegenden ausländischen Quellensteuer –, wenn der Anleger seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht ausgeschöpft ist oder der Bank eine NV-Bescheinigung vorgelegt wird.
    Anlegerhinweis 12
    Besitzt ein Kapitalanleger Wertpapieranlagen bei mehreren inländischen Kreditinstituten, bescheinigt diesem die Depotbank, der ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, einen Anrechnungsüberhang. Dieser entsteht dadurch, dass nach Verlustverrechnung und Anwendung des Freistellungsauftrags die Abgeltungsteuer geringer ist als die anrechenbare ausländische Quellensteuer. Damit kann der Kapitalanleger diesen gegebenenfalls mit anderweitig geschuldeter Abgeltungsteuer im Rahmen der Veranlagung verrechnen. 36
    Verfügt der Kapitalanleger hingegen über keine weiteren Kapitalerträge, lässt sich ein unter gegebenen Umständen eintretender Verfall des Anrechnungspotenzials gezahlter ausländischer Quellensteuern auch nicht dadurch verhindern, dass der Kapitalanleger die Antragsveranlagung wählt. Denn die Anrechnung wird in jedem Fall lediglich auf die zusätzliche deutsche Einkommensteuer begrenzt, die auf alle Kapitaleinkünfte entfällt; eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften ist insoweit ausgeschlossen, ebenfalls die Möglichkeit eines Steuerabzugs. 37
    Anlegerhinweis 13
    Die auf Zinserträge in den Ländern Österreich, Schweiz, Liechtenstein, und Luxemburg einbehaltene EU-Zinssteuer ist in der Höhe des bescheinigten Betrages wie eine Einkommensteuervorauszahlung voll anrechenbar (§ 14 ZIV). Weiteres zur EU-Zinssteuer in Verbindung mit einem Konto im Ausland lesen Sie im folgenden Abschnitt: Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Abgeltungsteuer und EU-Zinssteuer.
    Bei Investmentfonds ist geregelt, dass eine ausländische Quellensteuer bereits bei der vom Investmentfonds einzubehaltenden Abgeltungsteuer angerechnet wird und nicht erst beim Anleger. Dies wurde durch eine Gesetzesänderung im InvStG im Rahmen des JStG 2009 fixiert (vgl. § 3 Abs. 2
Satz 8 InvStG). Letzteres gilt auch im Fall der Zwischengewinne (vgl.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 InvStG).
Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Abgeltungsteuer und EU-Zinssteuer
    Steuersensitive Geldanleger mit einem Konto in EU-Ländern, die die EU-Zinssteuer oder eine vergleichbare Steuer auf Zinserträge erheben (z.B. Schweiz, Liechtenstein: EU-Steuerrückbehalt), erhalten die gezahlte EU-Zinssteuer auf die Abgeltungsteuer in vollem Umfang angerechnet. 38 Die Anrechnung bzw. Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt nach den Regelungen der Zinsinformationsverordnung dergestalt, dass dem Auslandskontoinhaber eine Steuergutschrift erteilt wird, und zwar über den vollen vom Kreditinstitut einbehaltenen Betrag, und nicht nur über den 75-prozentigen Anteil, der dem deutschen Fiskus überwiesen wurde.
    Die Anrechnung gezahlter EU-Zinssteuer erfolgt nach der Zinsinformationsverordnung nicht im Wege einer Steueranrechnung nach der allgemeinen Rechtsvorschrift (insbesondere auch nicht unter Anwendung des Anrechnungslimits von 25 Prozent der ausländischen Steuern auf den einzelnen Kapitalertrag), sondern (entsprechend § 36 Abs. 2 EStG) wie eine
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