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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Steuern bei der Abgeltungsteuer entsprechend zu berücksichtigen. 31 Dem inländischen Kapitalanleger entsteht diesbezüglich grundsätzlich kein zusätzlicher Erklärungs- oder Deklarierungsbedarf; insbesondere ist kein gesondertes Antragsveranlagungsverfahren für Kapitalanleger mit quellensteuerbelasteten ausländischen Kapitalerträgen notwendig.
    Quellensteuern auf ausländische Kapitalerträge werden im Regelfall im Rahmen der Führung des Verlustverrechnungstopfes 32 bereits durch die auszahlende Stelle berücksichtigt. Dadurch tritt auch bei ausländischen Kapitaleinkünften eine Abgeltungswirkung ein. Anrechenbare ausländische Quellensteuern werden in der Formel für die Berechnung der Abgeltungsteuer mit „4q“ berücksichtigt.
    Beispiel
    Der Kapitalanleger A hat im Jahr 2012 inländische Kapitaleinkünfte in Höhe von 2.000 Euro und ausländische Kapitaleinkünfte in Höhe von 30.000 Euro erzielt. Auf die ausländischen Kapitaleinkünfte wurden 25 Prozent Quellensteuer auf Dividenden (= 7.500 Euro) einbehalten. Auf die Quellensteuer sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen 15 Prozent anrechenbar, weil sie keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Die ausländische Quellensteuer, die keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt, beträgt weniger als 25 Prozent des Kapitalertrags („per-item-limitation“, siehe unten). Anrechenbar sind daher 4.500 Euro.
    Die Abgeltungsteuer errechnet sich mit folgender Formel:
    e – 4q
    4 + K
    32.000 € (Gesamtbetrag der Kapitaleinkünfte) ./. 4 x 4.500 = 3.423 €
    4+9/100 = 4,09 (bei 9 % Kirchensteuer)
    Kontrollrechnung:
    Die Anrechnung gezahlter ausländischer Steuern im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung ist im Einkommensteuergesetz eigenständig geregelt. 33 Anrechenbar auf ausländische Kapitalerträge sind:
festgesetzte und
gezahlte und
um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuern,
maximal jedoch 25 Prozent der ausländischen Steuern auf den einzelnen Kapitalertrag.
    Bei der Abgeltungsbesteuerung nicht angewendet wird die sogenannte länderbezogene Berechnung von Anrechnungshöchstgrenzen („per country limitation“). Dies kommt einerseits Aktienanlegern mit Anteilen an unterschiedlichen ausländischen Unternehmen aus verschiedenen Staaten zugute. Damit können besonders hohe Quellensteuern aus einem Staat unter Umständen mit niedrigen Quellensteuern aus einem anderen Staat verrechnet und so in der Summe zu einer Steueranrechnung führen. Letzteres wird aber durch die „per item limitation“, die der Gesetzgeber dadurch eingeführt hat, dass er die Anrechnung ausländischer Steuern auf 25 Prozent vom einzelnen Kapitalertrag limitiert, erheblich eingeschränkt. Ein ausländischer Quellensteuersatz von über 25 Prozent kann so nicht mehr mit einem anderen ausländischen Quellensteuersatz kompensiert werden, der erheblich niedriger ist.
    Beispiel
    Der Anleger A erzielt:
inländische Kapitaleinkünfte in Höhe von 10.000 Euro;
ausländische Kapitaleinkünfte in Höhe von 5.000 Euro aus dem Land A, die gezahlte und anrechenbare Quellensteuer beträgt hier 35 Prozent, also 1.750 Euro;
ausländische Kapitaleinkünfte in Höhe von 5.000 Euro aus dem Land B, der Quellensteuersatz beträgt hier nur 10 Prozent, also 500 Euro.
    Innerhalb der Schedulenbesteuerung ergibt sich folgendes Bild:
    Der für den Kapitalanleger sich ergebende Nachteil durch die quellenbezogene Limitierung der Anrechnung beträgt 500 Euro. Damit steigt die Gesamtbelastung für das Welt-Kapitaleinkommen von 25 auf 27,5 Prozent (ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
    Die Begrenzung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf 25 Prozent gilt auch für Fondsanlagen. So ist die Höchstanrechnungsgrenze auf die ausländischen Bruttoerträge bereits auf Fondsebene bei Publikumsfonds zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck weisen die Fondsgesellschaften bereits in den veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen für den Fonds eine anrechenbare Quellensteuer von nur maximal 25 Prozent der ausländischen Bruttoerträge aus. 34
    Durch die Anrechnung ausländischer Quellensteuern kann die deutsche Steuer maximal auf null reduziert werden; eine Steuererstattung ist dadurch ausgeschlossen. Die ausländischen Steuern sind auch nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen
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