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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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regelmäßig oder gelegentlich zinstragende Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen. Übrige Zahlstellen sind insbesondere Fondsleitungen, Versicherungseinrichtungen, Vermögensverwalter, Treuhänder, Anwälte und Notare sowie Gesellschaften und Betriebstätten ausländischer Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder auch nur gelegentlich zinstragende Vermögenswerte halten oder Zinsen auf Forderungen zahlen, bei denen sie nicht selber Schuldner sind. 22
    Erfolgt eine Zinszahlung über mehrere Intermediäre, die vom Schuldner oder von der betroffenen Person mit der Zahlung oder Einziehung von Zinsen beauftragt sind, so gilt als Zahlstelle der letzte Intermediär, der die Zinsen direkt der betroffenen Person zahlt oder zu deren unmittelbaren Gunsten einzieht. Alternativ sieht das Abkommen vor, dass ausländische Bankkunden selber zwischen dem Steuerrückbehalt und einer Meldung an die Steuerbehörden wählen können (freiwillige Meldung). 23
    Der Rückbehalt soll mithin aus ausländischen Quellen (andernfalls würde die schweizerische Verrechnungssteuer greifen) fließende Zinszahlungen, die von einer schweizerischen Zahlstelle an eine natürliche Person mit Ansässigkeit in der EU entrichtet werden, erfassen. Das nach dem Quellensteuer-Prinzip funktionierende Modell entspricht dem von der EU definierten Anliegen, wonach eine angemessene Besteuerung von Zinszahlungen an EU-Bürger nicht über einen Drittstaat umgehbar sein soll. Die Zwangsabgabe stellt ein Mittel zur Absicherung der EU-Zinsbesteuerung durch die Schweiz auf Basis einer Quellensteuer dar; ein Instrument, welches dem Bankgeheimnis der Schweiz Rechnung trägt. Die Schweiz wendet im Sinne der Nichtdiskriminierung denselben Steuersatz an wie die drei EU-Länder, die für die Quellensteuerlösung optiert haben.
    Anlegerhinweis 8
    Der EU-Steuerrückbehalt bleibt neben der nach dem Steuerabkommen Deutschland-Schweiz zu erhebenden Abgeltungsteuer bestehen. Die Schweizer Banken rechnen jedoch den EU-Steuerrückbehalt auf die nach Deutschland abzuführende Abgeltungsteuer vollumfänglich an. 24
Bemessungsgrundlage für den EU-Steuerrückbehalt
    Direkte Zinserträge
    Auf direkte Zinserträge erhebt die Schweiz den Steuerrückbehalt grundsätzlich anteilig für den Zeitraum, in dem der steuersensitive Geldanleger das Forderungswertpapier hält. Somit findet also im Gegensatz zum für die Schweizer Verrechnungssteuer geltenden Fälligkeitsprinzip eine Pro-rata-Besteuerung statt. Das heißt insbesondere auch, dass die bei einem Verkauf eines Forderungspapiers vereinnahmten Stückzinsen dem Rückbehalt voll unterliegen. Sofern der Zeitraum, während dem die Forderung gehalten wurde, nicht ermittelt werden kann (das wäre beispielsweise bei unterjährig eingebuchten Tafelpapieren der Fall), wird der steuersensitive Geldanleger so behandelt, als wenn er die Forderung während der ganzen Zinsperiode gehalten hätte. Bei periodischen Zinsen und bei Stückzinsen auf periodischen Zinsen gilt in diesen Fällen der Zeitpunkt der letzten Zinszahlung als Erwerbszeitpunkt, bei Diskontpapieren der Zeitpunkt der Emission. 25
    Steuersensitive Geldanleger aufgepasst:
Werden Wertpapiere veräußert, soll die Bank für die Ermittlung des maßgeblichen Einstandspreises und der maßgeblichen Haltedauer grundsätzlich nach der Methode „first in–first out“ (FIFO) vorgehen. Wurde der Bestand in einem bestimmten Wertpapier in zwei oder mehreren Käufen aufgebaut, so gelten immer diejenigen Wertpapiere als veräußert, die am längsten gehalten wurden. Andere im Geschäftsleben anerkannte Methoden, wie „last in–first out“ (LIFO), „highest in–first out“ (HIFO) oder Durchschnittspreis („Average“), lässt die eidgenössische Steuerverwaltung 26 ebenfalls zu, sofern die Zahlstelle die gewählte Methode nachhaltig und gegenüber allen betroffenen Personen einheitlich zur Anwendung bringt.
Bei Wertpapierverkäufen darf die Bank nur den auf die Haltedauer der Anleihe entfallenden Stückzins dem EU-Steuerrückbehalt unterwerfen!
    Aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen
    Aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen fallen bei sogenannten Diskontpapieren an. Als Diskontpapiere gelten Anleihen mit einem im
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