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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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der Endempfänger ist. Des Weiteren muss es sich um eine „grenzüberschreitende Zinszahlung“ handeln, d.h. Zahlstelle und der effektive Empfänger müssen in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten ansässig sein.
    Liegen meldepflichtige Zinszahlungen vor, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates ihrer Niederlassung folgende Auskünfte:
Identität und Wohnsitz des Leistungsempfängers, sofern der wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurde;
Name und Anschrift der Zahlstelle;
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;
den Zinsbetrag, wobei die Zinsen getrennt aufzuführen und Folgendes anzugeben ist:
    bei auf ein Konto gutgeschriebenen Zinszahlungen: der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;
    bei aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen: entweder der Betrag der Zinsen oder der dort bezeichneten Erträge oder der volle Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung.
    Die von der Zahlstelle der für sie zuständigen Behörde gemeldeten Daten werden anschließend von der Meldestelle automatisch einmal jährlich an die zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedsstaates weitergeleitet, in dem der abgeltungsteuerpflichtige Kapitalanleger und wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
    Neben Luxemburg und Österreich erheben auch die europäischen Drittländer Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, Monaco, Andorra
und San Marino die EU-Zinssteuer als Quellensteuer oder – Bezeichnung in Österreich – „die EU-Quellensteuer“ oder – Bezeichnung in der Schweiz und in Liechtenstein – „den EU-Steuerrückbehalt“ (vgl. Ausführungen unten). Darüber hinaus werden in zehn abhängigen oder assoziierten Gebieten von Großbritannien und den Niederlanden (Anguilla, Aruba, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Montserrat, Niederländische Antillen sowie Turks- und Caicosinseln) durch die Anwendung bilateraler Abkommen dieselben oder ähnliche Bestimmungen wie in der Richtlinie (Auskunftserteilung oder Quellensteuer) praktiziert.
    Die EU-Zinssteuer (EU-Quellensteuer) beträgt seit dem 1. Juli 2011
35 Prozent. Deutsche sensitive Geldanleger zahlen ab dem 1. Juli 2011 im Vergleich zur deutschen Abgeltungsteuer (der Abgeltungsteuersatz beträgt inkl. 8 Prozent Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 27,82 Prozent) rund 7 Prozent an Steuern drauf. Diese Mehrsteuern kann der Auslandsgeldanleger, der „diskret“ agiert, selbstverständlich nicht mehr erstattet erhalten.
EU-Steuerrückbehalt
Allgemeines
    Die Zwecksetzung der Verhinderung einer Umgehung der EU-Zinsbesteuerung durch Einführung gleichwertiger Maßnahmen in der Schweiz wurde dadurch erreicht, dass die Schweiz auf Basis der staatsvertraglichen Vereinbarung mit der EU deren Zinsbesteuerungsmodell übernommen hat und die schweizerischen Banken als Zahlstellen ab dem 1.7.2005 einer gleichen steuerlichen Verpflichtung wie die EU-Zahlstellen unterworfen werden. Kernstück des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU ist es, auf Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat auf ein Konto gutschreibt oder für dessen Rechnung vereinnahmt, einen sogenannten „EU-Steuerrückbehalt“ einzubehalten, der im Rahmen des Revenue-Sharing größtenteils 21 anonym an die betreffenden EU-Mitgliedsländer abzuführen ist. Zur technischen Abwicklung dient Form 150.
    Unter EU-Steuerrückbehalt wird generell die Erhebung einer Kapitalertragsteuer verstanden, wobei die Steuerpflicht weder an bestimmte qualitative Merkmale des Schuldners noch des Empfängers der steuerbaren Leistung, sondern an die Funktion als Zahlstelle anknüpft, indem die Zahlstelle der steuerbaren Leistung den Steuerabzug vorzunehmen und diese Steuer durch Kürzung der Leistung um den Steuerbetrag auf den Leistungsempfänger zu überwälzen hat. In der Schweiz gelten als Zahlstelle in erster Linie Banken, Effektenhändler, übrige Zahlstellen (Zahlstellen kraft Vereinnahmung) und natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
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