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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Titel: Patientenverfügung
Autoren: Schuldzinski und Nordmann
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Verfügung zu erstellen, die deutlich macht, dass der Verfasser sich Gedanken über diese schwierigen Fragen gemacht und nicht nur ein Formular ausgefüllt hat.
    Die Neuregelungen in Kürze
    Nach jahrelangem Ringen um die richtige Lösung hat der Bundestag am 18. Juni 2009 ein Gesetz verabschiedet, mit dem Patientenverfügungen verbindlich geregelt werden sollen. Diese Gesetz ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Wir haben in diesem Ratgeber die neuen Regelungen berücksichtigt.
    Das Wichtigste in Kürze vorab: Patientenverfügungen müssen schriftlich erstellt werden. Sie können aber mündlich oder durch Gesten jederzeit widerrufen werden. Außerdem müssen sie eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation betreffen. Es reicht also nicht aus, nur zu schreiben: „Ich will ein selbstbestimmtes Leben führen und nicht von Apparaten und Schläuchen abhängig sein.“
    Ganz wichtig: Patientenverfügungen mit dem Ziel des Abbruchs der Behandlung können nun auch für Situationen getroffen werden, die nicht bereits unmittelbar zum Tod führen. Es kann also ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen festgelegt werden für Behandlungssituationen, die eigentlich nicht tödlich verlaufen, etwa ein Wachkoma. Aktive Sterbehilfe ist jedoch weiterhin verboten und kann deshalb auch nicht in einer Verfügung erbeten werden. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof im Juni 2010 klargestellt, dass auch ein Behandlungsabbruch erlaubt ist. Hat ein Betroffener in einer Patientenverfügung etwa festgelegt, nicht durch eine Magensonde versorgt werden zu wollen, darf diese nicht gelegt werden oder wenn dies bereits geschehen ist, muss sie entfernt werden. Kann sich ein Patient nicht mehr selbst äußern, muss sich sein Bevollmächtigter oder sein gerichtlich bestellter Betreuer an die Verfügung halten und sie gegenüber den Ärzten einfordern.
    Hat ein Patient keine gültige Patientenverfügung, müssen sich Bevollmächtigter oder Betreuer mit dem Arzt über den mutmaßlichen Willen einigen. Dabei sollen auch Verwandte und Freunde hinzugezogen werden. Gelingt keine Einigung, wird das Betreuungsgericht eingeschaltet. Dritte, also Angehörige oder Freunde, können jederzeit das Betreuungsgericht anrufen, wenn sie meinen, dass der Patientenwille nicht umgesetzt wird.
    Wie man die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die eigene Patientenverfügung ausfüllt, wollen wir im Folgenden beschreiben.

2. Möglichkeiten der Vorsorge
    Fallbeispiel 1
    Michael Z. (31 Jahre, verheiratet, ein Kind) ist das Sinnbild des erfolgreichen Unternehmers. Er hat seine eigene kleine Werbeagentur aufgebaut, ist leidenschaftlicher Tennisspieler und fährt begeistert Motorrad. Nach einem gemeinsamen Fernsehabend mit einem Film über einen geistig und körperlich behinderten Mann äußert Herr Z. gegenüber seiner Frau, dass er sich solch ein Leben für sich nicht vorstellen könne.
    Eines Tages hat Herr Z. einen Motorradunfall. An der Unfallstelle unternimmt der Notarzt alles medizinisch Mögliche, um das Leben von Herrn Z. zu retten. Später im Krankenhaus stellt sich heraus, dass er – abgesehen von einigen Knochenbrüchen und Schürfwunden – lebensbedrohliche Hirnverletzungen erlitten hat. Auch nach mehreren Wochen liegt er noch im Koma auf der Intensivstation. Er kann zwar selber atmen, muss aber über Infusionen ernährt werden und kann sich nicht äußern.
    Für Frau Z. ist der Anblick ihres Mannes – hilflos und mit Schläuchen und Kabeln mit Maschinen verbunden – immer wieder erschreckend. Schließlich fragt sie die Ärzte, ob man „das Leiden“ ihres Mannes nicht beenden könne. Aber die Ärzte erklären, dass keine klare Willensäußerung dazu vorliege, denn die vor Jahren getroffene allgemeine Bemerkung beim Fernsehen reiche für solch schwerwiegende Entscheidungen nicht aus. Herr Z. müsse in seiner derzeitigen Situation vermutlich keine Schmerzen ertragen und es bestünden durchaus Chancen, dass sich sein Zustand verbessere.
    Tatsächlich erwacht Herr Z. aus dem Koma. Er hat zunächst kaum Kontrolle über seine Körperfunktionen. Das Schlucken fällt ihm schwer, es besteht die Gefahr einer zu geringen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Die Ärzte schlagen vor, einen kleinen Schlauch durch die Bauchdecke direkt in den Magen zu legen (PEG-Sonde), da so
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