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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Titel: Patientenverfügung
Autoren: Schuldzinski und Nordmann
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dass Sie die Verfügung aus freiem Willen verfasst haben und sich dabei über die Bedeutung der niedergeschriebenen Entscheidungen bewusst waren. Im Zweifelsfall wird letztlich immer ein Gericht darüber entscheiden müssen, ob Sie geschäftsfähig waren, aber mit dieser Klausel gibt es wenigstens schon einen Anhaltspunkt dafür, dass Sie im „Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte“ waren, wie es im Juristendeutsch heißt.
Die Verfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie bei Bedarf auch leicht gefunden wird, z. B. bei den persönlichen Unterlagen. Weisen Sie Angehörige und Ärzte darauf hin, dass Sie eine Verfügung verfasst haben. Bei anstehenden Entscheidungen muss das Original vorgelegt werden können. Für Ihre eigenen Unterlagen und eventuelle weitere Personen benötigen Sie Kopien.
Sie sollten Ihre Verfügungen regelmäßig überprüfen und bei Bedarf ändern bzw. die Aktualität der Patientenverfügung durch eine erneute Unterschrift mit Datum bestätigen. Denken Sie bei Änderungen daran, die vorherige Verfügung zu widerrufen (z. B. durch Vermerk auf der neuen Verfügung, dass diese die vorherige Fassung ersetzen soll) und die alte Urkunde zu vernichten bzw. sich von Ihrem Bevollmächtigten zurückgeben zu lassen. Auch die bestätigte oder neue Verfügung sollte ein Zeuge erneut unterschreiben.

Vergessen Sie nicht, wieder Kopien an die von Ihnen gewählten Vertrauenspersonen zu geben.
Bewahren Sie eine Hinweiskarte auf die Verfügung und den Aufbewahrungsort bei den persönlichen Papieren, z. B. beim Personalausweis, auf.
    Falls eine bevollmächtigte Person in einer der Verfügungen genannt wird, gilt:
Klären Sie vorher mit dem Bevollmächtigten, ob dieser bereit ist, die Verantwortung zu übernehmen und dann später nach Ihren Wünschen zu handeln. Besprechen Sie mit dieser Person ausführlich und über das Schriftliche hinaus, welche Wünsche, Werte und Vorstellungen Sie haben, was Ihnen wichtig ist.
Nennen Sie den Bevollmächtigten mit vollem Namen, Geburtsdatum, voller Adresse und Telefonnummer.
Der Bevollmächtigte sollte die Vollmacht mit Angabe des Datums unterschreiben.
Der Bevollmächtigte sollte mindestens ein, besser mehrere Originale der Vorsorgevollmacht erhalten. Wenn Sie die Befürchtung haben, er könnte die Vollmacht frühzeitig (gegen Ihren Willen) einsetzen, können Sie das Dokument auch an eine andere vertrauenswürdige Person geben. Diese sollten Sie dann schriftlich anweisen, wann sie das Original an den Bevollmächtigten herausgeben darf, oder Sie überlassen den Zeitpunkt dem Ermessen dieser Person. Eine solche Regelung kann jedoch den Nachteil haben, dass die Vollmacht im Notfall nicht schnell genug greifbar ist. Besser ist es daher, im sog. Innenverhältnis (›››  Inhalte der Vereinbarung mit dem Bevollmächtigten ) zu regeln, wann die Vollmacht eingesetzt werden darf.
    Beratung und Unterstützung
    Beim Aufsetzen von gültigen Verfügungen und Vollmachten sind viele Details zu beachten. Wem die Lektüre dieses Ratgebers und anderer Literatur nicht ausreicht, kann sich auch in persönlichen Gesprächen beraten lassen. Abgesehen von dem von uns empfohlenen ausführlichen Gespräch mit einem Arzt Ihres Vertrauens bieten verschiedene Institutionen Beratung zu Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen an.
    Ã„rzte können für die Beratung eine Gebühr verlangen, weil es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen handelt. Über die Kosten muss der Arzt vor dem Gespräch aufklären. Die Praxisgebühr fällt dabei nicht an.
Betreuungsbehörden
    Betreuungsbehörden (oder Betreuungsstellen) sind staatliche Einrichtungen, die einerseits die Betreuungsgerichte bei ihrer Arbeit unterstützen. Zum anderen haben sie den gesetzlichen Auftrag, Betreuer zu gewinnen, diese bei ihren Aufgaben zu beraten und weiterzubilden. Auch wer kein Betreuer ist, erhält hier umfangreiche Informationen zum Thema Betreuungsverfügungen und Vollmachten. Zu finden sind die Betreuungsbehörden in der Regel bei den Gesundheits- oder Sozialämtern der Kommunen. Seit Juni 2005 dürfen die Mitarbeiter von Betreuungsbehörden auch Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen. Die Beratung ist kostenlos. Für eine Beglaubigung fällt je nach Landesregelung
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