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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Titel: Patientenverfügung
Autoren: Schuldzinski und Nordmann
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auf die riskantere künstliche Ernährung über Infusionen verzichtet werden könne. Herr Z. stimmt diesem Vorschlag durch Kopfnicken zu.
    Herr Z. verbringt noch sechs Monate in Krankenhäusern und Einrichtungen zur neurologischen Rehabilitation. Hier lernt er, wie er sich bewegen kann, wieder sprechen und auch vorsichtig schlucken. Die PEG-Sonde kann entfernt werden. Dennoch wird er bei einigen Dingen des täglichen Lebens immer Hilfe brauchen, seine Bewegungsfähigkeit und Koordination werden weder für Tennisspielen noch für Motorradfahren ausreichen. Aber er hat wieder Freude am Leben und entwickelt neue Interessen.
    Herr Z. hätte aber auch anlässlich der Fernsehsendung eine Patientenverfügung aufsetzen können, in der er Folgendes festgelegt haben könnte: Falls er nach einem Unfall in ein Koma fallen würde, aus dem er – wenn überhaupt – nur mit Behinderungen aufwachen würde, die sein gewohntes Leben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich machen würden, er für diesen Fall keine weitere Behandlung wünsche und seinen Tod in Kauf nähme.
    Nach der neuen Gesetzesregelung hätte diesem Wunsch durch die Ärzte gefolgt werden müssen, es wäre keine künstliche Ernährung mehr erfolgt und Herr Z. wäre nun tot.
    Dieses Beispiel zeigt, wie weitreichend eine Patientenverfügung ist und wie schwierig es im Extremfall sein kann, eine Festlegung für sich zu treffen.
    Fallbeispiel 2
    Die 74-jährige Heidi K. lebt seit dem frühen Tod ihres Mannes vor über zwanzig Jahren allein in ihrer Genossenschaftswohnung. Frau K. versorgt sich selbst, geht gerne in den Zoo und besucht regelmäßig den Seniorentreff in ihrem Stadtbezirk. Zu ihrer einzigen Tochter hat sie ein gutes Verhältnis.
    In letzter Zeit fällt der Tochter auf, dass Frau K. sich nicht an Verabredungen erinnert, Worte vergisst, ihr eigentlich vertraute Örtlichkeiten nicht mehr selbstständig wiederfindet, sinnlos Zeitschriften von einem Raum ihrer Wohnung in den anderen räumt und viel umherläuft. Schließlich kann sie nicht mehr für sich kochen und auch die Bedienung der Kaffeemaschine will ihr nicht immer gelingen. Mit viel Glück kann die Tochter, die zufällig vorbeikommt, einen Wohnungsbrand verhindern, nachdem Frau K. eine Plastikschüssel auf den Herd gestellt und die Herdplatte eingeschaltet hatte.
    Frau K. wird mit ihrem Einverständnis in die Abteilung für Alterspsychiatrie (Gerontopsychiatrie) der örtlichen psychiatrischen Klinik gebracht und untersucht. Das Ergebnis: Alzheimer-Demenz. Schnell wird klar, dass Frau K. nicht länger allein in ihrer Wohnung leben kann. Da keine Vorsorgevollmacht vorliegt, Frau K. jedoch nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen, beantragt ihre Tochter beim Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung. Zur medikamentösen und weiteren Behandlung der Demenz bleibt Frau K. noch einige Zeit in der Klinik. Ihrer Tochter gegenüber äußert Frau K. gelegentlich den Wunsch, nach Hause zurückzukehren, gleichzeitig scheint sie die gesellige Stimmung auf der Station, die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten zu genießen.
    Als nach wenigen Wochen die gesetzliche Betreuung eingerichtet worden ist, suchen Tochter und Schwiegersohn einen Platz in einem Altenheim, weil sie die Versorgung von Frau K. nicht selbst übernehmen können. Man entschließt sich trotz höherer Kosten für ein Heim, in dem viel Wert auf Privatsphäre gelegt wird und eine Vielzahl von Sonderleistungen wie kostenlose Fahrdienste in die Stadt und regelmäßige Konzertabende geboten werden. Frau K. bekommt ein Einzelzimmer und kann sich – sofern sie dies wünscht – an gemeinsamen Aktivitäten beteiligen. In ihrer neuen Umgebung findet Frau K. sich jedoch nur schwer zurecht und ist unruhig. Auf den langen Fluren mit den gleichfarbigen Türen kann sie ihr Zimmer schlecht finden; die vielen verschiedenen Menschen (Bewohner und Pflegekräfte) verwirren sie. Besonders ruhelos wird sie an den wöchentlich stattfindenden Konzertabenden, an denen das Abendessen schon eine Stunde früher gereicht wird, um danach den Speisesaal aufwendig umzudekorieren. Einen entspannten Eindruck macht Frau K. dagegen bei den regelmäßigen gemeinsamen Mahlzeiten und vor allem, wenn sie beim Nachmittagskaffee Gesellschaft von ihrer Tochter oder Pflegerin Lisa
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