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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Titel: Patientenverfügung
Autoren: Schuldzinski und Nordmann
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auch auf andere wichtige Geschäfts- und Lebensbereiche wie Bankgeschäfte oder die Bestimmung des Wohnortes beziehen.
    In der Vorsorgevollmacht legen Sie also schon im Voraus fest, welche Dinge im Bedarfsfall von wem zu regeln sind. Sie können durch eine Bevollmächtigung für Gesundheitsangelegenheiten insbesondere die Durchsetzung Ihrer Patientenrechte sicherstellen. Die Vollmacht sollte nach außen gegenüber Dritten sofort gültig sein. Alle Vereinbarungen zu den Bedingungen und zur Nutzung der Vollmacht sollten in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im sog. Innenverhältnis festgelegt werden (››› hierzu Vorsorgevollmacht und Haftung / Haftungsausschluss .).
    In der Regel macht eine ausführliche Vorsorgevollmacht die gerichtliche Bestellung eines Betreuers überflüssig. Allerdings kann es Situationen geben, für die eine Vorsorgevollmacht nicht ausreicht. So kann es zum Beispiel sein, dass einzelne Lebenssituationen in der Vollmacht nicht berücksichtigt werden oder die Regelungen dazu nicht eindeutig sind. Um sicherzugehen, dass eine Person Ihres Vertrauens bei der Wahl des Betreuers vom Gericht berücksichtigt wird, können Sie die Vorsorgevollmacht durch eine Betreuungsverfügung ergänzen.
    Die Vorsorgevollmacht im Überblick:
gerichtet an: bevollmächtigte Personen
Anwendungsbereich: alle oder spezielle Angelegenheiten (z. B. Gesundheitssorge, finanzielle Angelegenheiten)
Geschäftsfähigkeit der Verfügenden erforderlich: ja
Inkrafttreten: sofort entsprechend Formulierung im Innenverhältnis
Form: schriftlich, evtl. notarielle Beurkundung* sinnvoll
Widerrufsmöglichkeiten: schriftlich, nur bei Geschäftsfähigkeit
Kontrolle: keine (evtl. Kontrollbetreuer)
Nutzung von Vordrucken: möglich
    *Bei der notariellen Beurkundung muss der Notar sicherstellen, dass alle Beteiligten den Inhalt der Vereinbarung kennen, sowie den Vollmachtgeber über die rechtliche Tragweite seiner Wünsche belehren und prüfen, ob das Geschriebene eindeutig den Wünschen des Vollmachtgebers entspricht. Eine Beurkundung kann nur erfolgen, wenn der Notar von der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten überzeugt ist.
Die Betreuungsverfügung
    Die Betreuungsverfügung ist für den Fall gedacht, dass vom Gericht eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden muss. Das ist immer dann der Fall, wenn jemand wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln kann und auch keine andere Person dazu von ihm bevollmächtigt wurde. Das Gericht bestellt dann einen Betreuer.
    Dieser Betreuer muss im rechtlichen Sinne „geeignet“ sein, das heißt, er muss bestimmte Kriterien erfüllen, kann aber eine für den Betroffenen völlig fremde Person sein. Bei der Wahl des Betreuers oder der Betreuerin soll das Gericht jedoch den Vorschlag des zu Betreuenden berücksichtigen. Sie haben also maßgeblichen Einfluss auf die Betreuungsperson, wenn Sie Ihren Wunsch in einer Betreuungsverfügung zuvor festgelegt haben.
    Die Betreuung bezieht sich nur auf die Lebensbereiche, für die aktuell Entscheidungen anstehen, also z. B. finanzielle Angelegenheiten, eine etwaige Heimunterbringung oder auch Gesundheitsfragen. Der Betreuer ist gesetzlich verpflichtet, sich an den Wünschen und zum Wohl des Betroffenen zu orientieren; sein Handeln wird durch das Gericht kontrolliert. Die Inhalte einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung müssen vom Gericht und vom Betreuer berücksichtigt werden (›››  Betreuungsverfügung und Patientenverfügung ).
    Die Betreuungsverfügung im Überblick:
gerichtet an: Betreuungsgericht, Betreuer
Anwendungsbereich: Bereiche, für die gesetzliche Betreuung notwendig ist
Geschäftsfähigkeit der Verfügenden erforderlich: nein
Inkrafttreten: ab Einrichtung der Betreuung
Form: schriftlich, evtl. Beglaubigung* sinnvoll
Widerrufsmöglichkeiten: jederzeit
Kontrolle: Betreuungsgericht
Nutzung von Vordrucken: möglich
    *Eine Beglaubigung bestätigt lediglich die Richtigkeit der Unterschrift.
    Worauf sie achten sollten
Unterschreiben Sie Ihre Verfügung mit Ihrer üblichen Unterschrift sowie Ort und Datum.
Lassen Sie eine möglichst unbeteiligte dritte Person (vielleicht einen Arzt Ihres Vertrauens) unterschreiben,
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